Gesetzes zur Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen NRWs mit digitalen Endgeräten

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Gesetzes zur Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen NRWs mit digitalen Endgeräten
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Nordrhein-Westfalen
Rechtsmaterie Bildung
Erlassen am Beurkundung der Gesetze
Inkrafttreten am 15.10.2022


Das Gesetzes zur Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen NRWs mit digitalen Endgeräten bildet die Grundlage für eine finanzielle Förderung der weiterführenden Schulen NRWs durch Landesmittel, gebunden an den Zweck, alle Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 mit digitalen Endgeräten auszustatten.

Im Wortlaut

Gesetz zur Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen NRWs mit digitalen Endgeräten

vom 3.9.2022


§ 1 Allgemeines

(1) Alle Schulen in Nordrhein-Westfalen erhalten eine finanzielle Förderung vom Land, die sich nach §2 Abs. 1bemisst. (2) Die Förderung ist zweckgebunden nach 2§ Abs. 3. (3) Schulen im Sinne des Abs. 1 sind alle allgemeinbildenden staatlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen, ausgenommen Grundschulen und Förderschulen, die keine Schülerinnen und Schüler der Primarstufe unterrichten.


§ 2 Bemessung und Verwendung der Förderung

(1) Die Förderung bemisst sich nach der aktuellen Zahl der Schülerinnen und Schüler, die aktuell die Jahrgangsstufe 5 oder höher der Schule besuchen. (2) Pro Schülerin und Schüler beträgt die Förderung pauschal 500 Euro. (3) Die Förderung ist zweckgebunden und darf ausschließlich für die Anschaffung der digitalen Endgeräte und deren IT-Infrastruktur verwendet werden. (4) Die Auswahl, welche digitalen Endgeräte angeschafft werden, obliegt der jeweiligen Schulleitung. Abs 3 bleibt davon unberührt.


§ 3 Fortlaufen der Förderung

(1) Beginnend mit jedem neuen Schuljahr erhalten die Schulen eine fortlaufende Förderung nach §2 Abs. 2 gemessen an der Zahl der neu hinzukommenden Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5.


§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 15.10.2022 in Kraft.