Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Einkommen und Unternehmen

Aus Wiki - vBundesrepublik
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetz.png
Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Einkommen und Unternehmen
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Steuerrecht
Erlassen am 01. Mai 2023
Inkrafttreten am 01. Mai 2023


Im Wortlaut

Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Einkommen und Unternehmen

Vom 01. Mai 2023

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes


Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 03. November 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


"„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen


1. bis 11 186 (Grundfreibetrag): 0;

2. von 11 187 Euro bis 16 136 Euro: (1 007,05 · y + 1 513,47) · y;

3. von 16 137 Euro bis 63 345 Euro: (190,95 · z + 2 591,27) · z + 869,32;

4. von 63 346 Euro bis 300 342 Euro: 0,42 · x – 10 093,16;

5. von 300 343 Euro an: 0,45 · x – 19 103,43


Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 16 136 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“



2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:


„In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 749 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 673 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 240 274 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.“



Artikel 2

Änderung des Körperschaftssteuergesetzes'


In § 23 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) wird die Angabe "15 Prozent" durch die Angabe "12,5 Prozent" ersetzt.




Artikel 3

Aufhebung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995

Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 geändert worden ist, wird aufgehoben.



Artikel 4

Inkrafttreten'


Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2023 rückwirkend in Kraft.