Gesetz zur mobilen Arbeit

Aus Wiki - vBundesrepublik
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetz.png
Gesetz zur mobilen Arbeit
Kurztitel Mobile Arbeit Gesetz
Abkürzung MAG
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Arbeitsrecht
Erlassen am [???]
Inkrafttreten am ???


Das Gesetz zur mobilen Arbeit (kurz MAG) wurde im Zuge der Corona-Pandemie durch das Kabinett N. Neuheimer erarbeitet. Es sieht die Förderung der mobilen Arbeit vor.

Im Wortlaut



Vom XX. Januar 2021


Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:



Artikel 1

Änderung der Gewerbeordnung


Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zu den §§ 111 bis 132a durch die folgenden Angaben ersetzt:

"§ 111 Mobile Arbeit

§ 112 Arbeitsnachweise für mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 113 bis 132a (weggefallen)"


2. § 111 wird wie folgt gefasst:

"§ 111

Mobile Arbeit


(1) Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der mobil arbeiten möchte, muss dem Arbeitgeber Beginn, Dauer, Umfang, Ort und Verteilung spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer arbeitet mobil, wenn sie oder er die geschuldete Arbeitsleistung von außerhalb der Betriebsstätte unter Verwendung von Informationstechnologie erbringt.


(2) Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, deren oder dessen Arbeitsverhältnis weniger als zwölf Monate bestand hat, hat das Recht auf mobile Arbeit an bis zu 24 Tagen im Jahr. Bei Arbeitsverhältnissen welche mehr als zwölf Monate bestand haben, haben Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer grundsätzlich immer ein Recht auf mobile Arbeit.


(3) Der Arbeitgeber hat der schriftlichen Mitteilung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Absatz 1 spätestens 14 Tage vor Beginn der mobilen Arbeit zuzustimmen. Er kann den Antrag nur zurückweisen, wenn arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit für mobile Arbeit nicht geeignet ist, der mobilen Arbeit betriebliche Gründe entgegenstehen oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 1 bereits 24 Tage in Anspruch genommen hat.


(4) Im Falle einer Zurückweisung des Antrags nach Absatz 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer seine ablehnende Entscheidung sowie deren Begründung spätestens 14 Tage vor Beginn der mobilen Arbeit schriftlich mitzuteilen. Kommt der Arbeitgeber dieser Erklärungspflicht nicht nach, so gilt die Mitteilung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Absatz 1 für maximal drei Monate als festgelegt.


(5) Die Regelungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der mobilen Arbeit in Text- form darüber informieren, wie seine oder ihre Sicherheit und Gesundheit gewährleistet wird.


(6) Der Arbeitgeber kann die Anwesenheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kurzfristig verlangen, wenn eine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit für mobile Arbeit nicht geeignet ist oder der mobilen Arbeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierfür ist eine Mitteilung des Arbeitgebers zwei Tage im Voraus nötig.


(7) Es kann durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung auch zuungunsten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages können nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Übernahme abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen vereinbaren."



3. § 112 wird wie folgt gefasst:

"§ 112

Arbeitsnachweise für mobil arbeitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


(1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die das Arbeitszeitgesetz Anwendung findet und die regelmäßig nach § 111 Absatz 1 Satz 2 mobil arbeiten ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Er hat die Arbeitszeitnachweise nach Satz 1 mindestens zwei Jahre aufzubewahren.


(2) Die Aufzeichnung kann durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin er- folgen; der Arbeitgeber bleibt aber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.


(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren. Er hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitnachweise auszuhändigen.


(4) Die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 wird von den Aufsichtsbehörden nach § 17 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes überwacht. § 17 Absatz 2 bis 6 des Arbeitszeitgesetzes gilt entsprechend.“



4. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:


aa) Der Aufzählung wird die folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1. entgegen § 112 Absatz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht voll- ständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,“.


ab) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.


b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann die Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro betragen.“




Artikel 2

Änderung des Betriebsverfassungsgesetz


§ 87 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.


2. Folgende Nummer 14 wird angefügt:

"14. Einführung und Ausgestaltung von mobiler Arbeit."




Artikel 3

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


§ 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die versicherte Tätigkeit mit Einwilligung des Unternehmers im eigenen Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“


2. In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,“.




Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 1. Februar 2021 in Kraft.