Gesetz zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression
Gesetz zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression | |
---|---|
Kurztitel | Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz |
Abkürzung | KProgBesG |
Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Steuerrecht |
Erlassen am | 16. November 2020 |
Inkrafttreten am | 16. November 2020 |
Das Gesetz zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (kurz KProgBesG), auch Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz, sieht die Änderung des Einkommensteuergesetzes mit dem Zweck der dauerhaften Beseitigung der sog. "kalten Progression" vor.
Im Wortlaut
Gesetz zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression
(Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)
Vom 16. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 32a wird wie folgt gefasst:
Es wird ein Absatz 2 angefügt, welcher wie folgt gefasst wird:
„(2) Die in Absatz 1 normierte Tarifformel ist jährlich zu Beginn eines jeden Veranlagungszeitraumes und erstmals zum 1. Januar 2022 an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Für diese Indexierung ist ein Referenzwert zu verwenden, der nach folgender Formel ermittelt wird: R = ( (1 /+ A) / (1 + B ) ) * (1 + C).
Dabei sind:
R = zu bestimmender Referenzwert zur Indexierung der Tarifformel für den Veranlagungszeitraum t,
A = endgültige Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Statistischem Bundesamt,
B = prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der Bundesregierung im t vorvorausgehenden Kalenderjahr,
C = prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der Bundesregierung im t vorausgehenden Kalenderjahr.
Zur Tarifindexierung sind der erste y-Koeffizient und der erste z-Koeffizient der Tarifformel durch den Referenzwert zu dividieren; die drei Konstanten der Tarifformel sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren. Die so geänderten Werte der Tarifformel sind auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden. Alle acht Tarifeckwerte sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren und auf volle Euro-Beträge zu runden.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben beschließt der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die geänderte Tarifformel jeweils im 4. Quartal des dem Veranlagungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.