Gesetz zur Umgestaltung der staatlichen Leistungen bezüglich den Kindertagesstätten

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Gesetz zur Umgestaltung der staatlichen Leistungen bezüglich den Kindertagesstätten
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Bayern
Rechtsmaterie Sozialrecht
Erlassen am 7. Mai 2021
Inkrafttreten am 1. Januar 2022


Das Gesetz zur Umgestaltung der staatlichen Leistungen bezüglich den Kindertagesstätten wurde vom Kabinett Holler erarbeitet und sieht die Elternbeitragsbefreiung in Kindergärten, sowie die Erhöhung des Krippengeldes vor. Dazu wurde das Bayerische Familiengeld gestrichen.

Im Wortlaut

Gesetz zur Umgestaltung der staatlichen Leistungen bezüglich den Kindertagesstätten


vom 0 7 . 0 5 . 2 0 2 1



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



§ 1

Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes


Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743) und durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



1. Art. 23 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.



2. In Art. 23a Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe "100" durch die Angabe "250" ersetzt.



3. Nach Art. 23a wird ein Art. 23b angefügt und wie folgt gefasst:


"Art. 23b
Befreiung von Elternbeiträgen und Kostenausgleich


(1) 1Für den Besuch von Kindergärten darf kein Elternbeitrag erhoben werden (Elternbeitragsbefreiung). 2Dies gilt für Beiträge zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen entsprechend. 3Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Träger der Kindertageseinrichtung zur Erhebung von Beträgen bei der Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen und zusätzlich zum regulären Kindergartenbetrieb angeboten werden.

(2) Die Elternbeitragsbefreiung gilt nicht

1. für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Freistaat Bayern haben und

2. bei der Verweigerung des Schulbesuches trotz Schulpflicht.

(3) 1Der Träger des Kindergartens hat gegenüber den Gemeinden einen Anspruch auf Ausgleich des Einnahmeausfalles durch die Elternbeitragsbefreiung in Höhe eines Pauschalbetrags von 210 Eure je Kind und Monat. 2Auf Antrag des Trägers kann die Gemeinde die Höhe des Pauschalbetrages in Einzelfällen erhöhen, soweit der Träger durch geeignete Unterlagen nachweisen kann, dass der Einnahmeausfall den Betrag des Pauschalbetrages aus Satz 1 übersteigt. 3Bei der Beurteilung des Betrages der Übersteigung des Einnahmeausfalles sind nur Kosten für ortsübliche Leistungen zu berücksichtigen. 4Der Pauschalbetrag nach Satz 1 wird im Hinblick auf die Angemessenheit seiner Höhe erstmals 2024 und danach alle 2 Jahre überprüft. 5Die Höhe des Pauschalbetrages kann aufgrund der Überprüfung nach Satz 4 durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales in der Ausführungsverordnung festgesetzt werden. 6Die Gemeinden zahlen den Trägern der Kindergärten die Ausgleichszahlungen nach Satz 1 zweckgebunden aus.

(4) 1Die Gemeinde hat für Kindergärten gegenüber dem Staat einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die Kosten der Elternbeitragsbefreiung. 2Die Kosten für den Pauschalbetrag aus Abs. 3 Satz 1 werden vollständig erstattet. 3Die im Falle des Abs. 3 Satz 2 den Pauschalbetrag übersteigenden Kosten werden zur Hälfte erstattet; Für die Erstattung dieser Kosten kann das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales durch Richtlinie und die Ausführungsverordnung Vorgaben für ein geeignetes Antrags- und Nachweisverfahren bestimmen."


4. Im 2. Halbsatz des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Gemeinden" der Teilsatz ", die Ausgleichszahlungen nach Art. 23b Abs. 4" angefügt.



5. In Art. 30 Abs. 3 werden die Worte "des Bayerischen Familiengeldgesetzes und" ersatzlos gestrichen.



6. In Art. 32 Satz 3 wird nach der Angabe "Art. 23" der Teilsatz ", die Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrages nach Art. 23b Abs. 3 Satz 5" angefügt.




§ 2

Änderung der Kinderbildungsverordnung


Die Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



1. § 21 wird geändert und wie folgt neu gefasst:


"§ 22
Ausgleichszahlungen zur Elternbeitragsbefreiung

1Die Beantragung des Pauschalbetrages nach Art. 23b Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG erfolgt durch den Träger der Kindertageseinrichtung nach § 19 für jedes Kind, für das nach Art. 23b Abs. 1 und 2 BayKiBiG die Elternbeitragsbefreiung gilt. 2Stellen die Eltern einen Antrag zur Schulpflicht des Kindes, haben sie dies dem Träger unverzüglich mitzuteilen. 3§ 26 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend."



2. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Beitragszuschüsse nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG" durch die Angabe "Ausgleichszahlungen nach Art. 23b Abs. 3 BayKiBiG" ersetzt.




§ 3

Aufhebung des Bayerischen Familiengeldgesetzes


Das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622, BayRS 2170-7-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2021 geändert worden ist, wird aufgehoben.




§ 4

Änderung der Meldedatenverordnung


In § 20 der Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2020 (GVBl. S. 18) geändert worden ist, wird der Satzteil "dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG)," ersatzlos gestrichen.




§ 5

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.