Gesetz zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend und Auszubildendenvertretung

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Gesetz zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Abkürzung AuszubildendenpartzstG
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Arbeitsrecht
Erlassen am [???]
Inkrafttreten am ???


Das Gesetz zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend und Auszubildendenvertretung (kurz AuszubildendenpartzstG) sieht die Verstärkte Partizipation von Auszubildenden bei der in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vor.

Im Wortlaut



Gesetz zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(AuszubildendenpartzstG)


Vom XX. Januar 2021


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



Artikel 1

Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes


Das Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. In §57 wird "und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.


2. §58 wird künftig wie folgt gefasst:



"§ 58


(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) sowie alle Beschäftigten, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind alle Beschäftigten nach Absatz 1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."


Artikel 2

Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes


Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. In §60 wird "und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.


2. §61 wird künftig wie folgt gefasst:


"§ 61


(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.

(2) Wählbar sind alle Beschäftigten nach Absatz 1. § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.


Artikel 3

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt zum 01. Juni 2021 in Kraft.