Gesetz zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend und Auszubildendenvertretung
Gesetz zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend- und Auszubildendenvertretung | |
---|---|
Abkürzung | AuszubildendenpartzstG |
Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Arbeitsrecht |
Erlassen am | [???] |
Inkrafttreten am | ??? |
Das Gesetz zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend und Auszubildendenvertretung (kurz AuszubildendenpartzstG) sieht die Verstärkte Partizipation von Auszubildenden bei der in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vor.
Im Wortlaut
Gesetz zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(AuszubildendenpartzstG)
Vom XX. Januar 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In §57 wird "und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.
2. §58 wird künftig wie folgt gefasst:
"§ 58
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) sowie alle Beschäftigten, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind alle Beschäftigten nach Absatz 1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
Artikel 2
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In §60 wird "und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.
2. §61 wird künftig wie folgt gefasst:
"§ 61
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Beschäftigten nach Absatz 1. § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 01. Juni 2021 in Kraft.