Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Auftragsvergaben und Gesetz über den Bayerischen Landesmindestlohn

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Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Auftragsvergaben und Gesetz über den Bayerischen Landesmindestlohn
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Bayern
Rechtsmaterie Arbeitsrecht
Erlassen am 16. April 2021
Inkrafttreten am 1. Januar 2022


Das Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Auftragsvergaben und Gesetz über den Bayerischen Landesmindestlohn wurde durch das Kabinett Holler erarbeitet und sieht die Einführung eines Bayerischen Vergabegesetzes sowie eines Bayerischen Mindestlohngesetzes vor.

Im Wortlaut

Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Auftragsvergaben und Gesetz über den Bayerischen Landesmindestlohn


vom 1 6 . 0 4 . 2 0 2 1



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



§ 1

Einführung des Bayerischen Vergabegesetzes



Bayerisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
(Bayerisches Vergabegesetz - BayVergG)



Art. 1

Anwendungsbereich


Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge gemäß § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von öffentlichen Auftraggebern im Sinn des § 99 GWB im Freistaat Bayern, unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 106 des GWB.



Art. 2

Vergabegrundsätze


1Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige, zuverlässige und gesetzestreue Unternehmen vergeben werden. 2Die Vergabe erfolgt nicht nur aufgrund der Höhe des Angebotspreises, sondern auch, soweit bekannt, aufgrund der Zufriedenheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bieter, der zu erwartenden Qualität der Tätigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Bieter und der Expertise der Bieter in dem jeweiligen Sachbereich.



Art. 3

Tariftreue und Mindestentlohnung; Unterauftragnehmer


(1) 1Öffentliche Aufträge für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach einem nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) mit den Wirkungen des AEntG für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach §§ 7, 7a oder § 11 AEntG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte, insbesondere dem Mindestlohngesetz (MiLoG).

(2) 1Bei der Vergabe von Leistungen über öffentliche Personennahverkehrsdienste im Sinne der in Satz 3 genannten Verordnung muss der Bieter erklären, dass er seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens nach den hierfür jeweils geltenden Entgelttarifen entlohnt. 2Der öffentliche Auftraggeber bestimmt nach billigem Ermessen den oder die einschlägigen Tarifverträge nach Satz 1 und benennt ihn oder sie in der Bekanntmachung der Vergabe sowie den Vergabeunterlagen. 3Außerdem sind insbesondere die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) sowie der Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354 vom 23. Dezember 2016, S. 22) zu beachten.

(3) Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 werden Aufträge an Unternehmen nur vergeben, wenn diese sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt nach Art. 6 des Bayerischen Mindestlohngesetzes zu bezahlen.

(4) 1Bei der Vergabe länderübergreifender Leistungen ist von der Vergabestelle vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen anderer Länder über die Anforderungen nach den Abs. 2 und 3 anzustreben. 2Von den Abs. 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande kommt.

(5) 1Wird bei einer öffentlichen Auftragsvergabe eine Verpflichtung und Erklärung nach Abs. 1 bis 3 gefordert, so muss sich der Bieter verpflichten, mit einem von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder einem von ihm oder einem Unterauftragnehmer beauftragten Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu vereinbaren, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten erklärt und zu der er sich verpflichtet. 2Die in Satz 1 genannte Verpflichtung umfasst alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen, insbesondere alle weiteren Unterauftragnehmer des Unterauftragnehmers.3Der jeweils einen Auftrag Weitervergebende hat die jeweilige schriftliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Unterauftragnehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 4Auf die Verpflichtung und Erklärung nach Abs. 1 bis 3 kann verzichtet werden, soweit der Anteil des Auftrags, der auf den jeweiligen Unterauftragnehmer entfällt, weniger als 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt.

(6) Für die Auftragsausführung können bei allen Aufträgen zusätzliche Anforderungen an Unternehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem konkreten Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.



Art. 4

Wertung unangemessen niedriger Angebote


1Bei begründeten Zweifeln an der Angemessenheit des Angebots kann der öffentliche Auftraggeber sich dazu von dem Unternehmen die Kalkulationsunterlagen vorlegen lassen. 2Begründete Zweifel im Sinn von Satz 1 können insbesondere dann vor liegen, wenn der angebotene Preis mindestens 10 vom Hundert unter dem nächsthöheren Angebot oder dem Schätzpreis der Vergabestelle liegt. 3Kommt der Unternehmer innerhalb der von der Vergabestelle festgelegten Frist dieser Vorlagepflicht nicht nach, so ist er von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen.



Art. 5

Nachweise


(1) 1Der öffentliche Auftraggeber kann von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, für den Fall, dass dieser keine gültige Bescheinigung aus dem Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis oder dem Präqualifikationsverzeichnis vorlegt, durch Unterlagen, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen, den Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen fordern. 2Die Unterlagen müssen ausgestellt sein von dem zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger, der zuständigen in oder ausländischen Sozialkasse, soweit der Betrieb des Unternehmers Bauaufträge im Sinn des § 103 Abs. 3 GWB ausführt und von dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien erfasst wird. 3Die Angaben zu Satz 1 können durch eine Bescheinigung des ausländischen Staates nachgewiesen werden. 4Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

(2) Soll die Ausführung eines Teils des öffentlichen Auftrags einem Unterauftragnehmer übertragen werden, so kann der öffentliche Auftraggeber bei der Auftragserteilung auch die auf den Unterauftragnehmer lautenden Nachweise gemäß Abs. 1 fordern.



Art. 6

Kontrolle


(1) 1Die öffentlichen Auftraggeber führen stichprobenartig Kontrollen durch, um die Einhaltung der in Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 vorgesehenen Auflagen und Pflichten zu überprüfen. 2Die öffentlichen Auftraggeber richten dazu Kontrollgruppen ein. 3Die kontrollierenden Personen dürfen zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. 4Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen und ihre schriftliche Zustimmung einzuholen. 5Bei der Vergabe von Aufträgen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ist auf die Möglichkeit der Kontrollen nach Satz 3 hinzuweisen und die schriftliche Zustimmung der Unternehmen einzuholen; bei Verweigerung dieser schriftlichen Zustimmung ist die Auftragsvergabe an das entsprechende Unternehmen ausgeschlossen.

(2) Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung nach Abs. 1 bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.



Art. 7

Sanktionen


(1) 1Um die Einhaltung der aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 resultierenden Verpflichtungen des Unternehmers zu sichern, ist zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Unternehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen zusammen bis zu 5 vom Hundert der Auftragssumme zu vereinbaren. 2Der Unternehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, wenn der Verstoß durch einen von ihm beauftragten Unterauftragnehmer oder einen von diesem beauftragten Unterauftragnehmer oder einem vom Unternehmen oder einem Unterauftragnehmer beauftragten Verleiher nach Art. 3 Abs. 5 begangen wird, soweit der Unternehmer den Verstoß kannte oder kennen musste. 3Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des Unternehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

(2) Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem Unternehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte und erhebliche Nichterfüllung der aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 ergebenden Anforderungen durch den Unternehmer, einen Unterauftragnehmer oder Verleiher den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt.

(3) 1Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Unterauftragnehmer nach Art. 3 Abs. 5 dürfen alle vorgenannten Unternehmen bis zu einer Dauer von höchstens drei Jahren ausgeschlossen werden, die gegen die in Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 geregelten Vorgaben verstoßen. 2Liegen die Voraussetzungen nach § 125 GWB entsprechend vor, sind die in Satz 1 genannten Unternehmen

nicht auszuschließen.





§ 2

Einführung des Bayerischen Mindestlohngesetzes



Gesetz über den Bayerischen Landesmindestlohn

(Bayerisches Mindestlohngesetz - BayMiLoG)



Art. 1

Zweck des Gesetzes


Zweck dieses Gesetzes ist in Umsetzung der Art. 168 Abs. 1 Satz 1 und Art. 169 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.



Art. 2

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


(1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.

(2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungsziels eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 138 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX).



Art. 3

Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände, öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen und der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger


(1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände wird der in Art. 6 bestimmte Mindestlohn durch das tarifliche Arbeitsentgelt im öffentlichen Dienst gesichert.

(2) 1Der Freistaat Bayern, die Gemeinden und die Gemeindeverbände stellen im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts und Personengesellschaften ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach Art. 6 zahlen, sofern der Freistaat Bayern, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände diese einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. 2Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Freistaat Bayern, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.

(3) 1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen nach Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach Art. 6 zahlen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Gewährung sonstiger staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Leistungen handelt, auf die die Empfängerin oder der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat. 3Die bewilligende Stelle ist befugt, die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei Dienst- oder Werkverträgen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks abgeschlossen werden, den Mindestlohn nach Art. 6 zu zahlen.

(4) Abs. 3 gilt entsprechend, wenn Einrichtungen nach Abs. 2 Zuwendungen oder andere Vorteile gewähren.

(5) Abs. 3 und 4 finden bei der Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX keine Anwendung.



Art. 4

Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht


Der Freistaat Bayern, die Gemeinden und die Gemeindeverbände vereinbaren in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung eines Mindestlohns nach Art. 6 an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist.



Art. 5

Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge


Die Durchsetzung des Mindestlohns nach Art. 6 im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinn des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen regelt das Bayerische Vergabegesetz.



Art.6

Höhe des Mindestlohns


Die Höhe des Mindestlohns beträgt bis einschließlich 31. Dezember 2022 mindestens 11,50 Euro je Zeitstunde und ab dem 1. Januar 2023 mindestens 12,00 Euro je Zeitstunde.





§ 3

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.