Gesetz zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen

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Gesetz zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich [[]]
Rechtsmaterie Finanzen
Erlassen am 31. Oktober 2021
Inkrafttreten am 01. Oktober 2021


Im Wortlaut

Gesetz zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen

Artikel 1

Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:

§238 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1, Satz 1 werden die Wörter „einhalb Prozent“ gestrichen und durch die Wörter „0,1 Prozent“ ersetzt.

Artikel 2

Artikel 1 des Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen ist im Hinblick auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß §233a der Abgabenordnung rückwirkend auf sämtliche Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2019 anzuwenden, ausgenommen sind alle bestandskräftigen Hoheitsakte. Steuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, sind entsprechend an den neuen Zinssatz anzupassen.

Artikel 3

(1) Dem Artikel 97, § 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird folgender Absatz 13 angefügt: „(13) § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 01. Oktober 2021 ist erstmals und im Falle von nicht bestandskräftigen Hoheitsakten auch rückwirkend anzuwenden für die Festsetzung von Zinsen nach den §§ 234 bis 237 der Abgabenordnung in allen Fällen, in denen die Zinsen nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzt werden.“

(2) Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird folgender § 36 angefügt:

„§ 36 Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie (1) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 06. September 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 06. September 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Juni 2022.“

Artikel 4

Das Gesetz tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft.