Gesetz zur Senkung des Wahlalters

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Gesetz zur Senkung des Wahlalters
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Bayern
Rechtsmaterie Staats- und Verfassungsrecht
Erlassen am 29.03.2021
Inkrafttreten am 29.03.2021


Das Gesetz zur Senkung des Wahlalters sieht die Senkung des Wahlalters in Bayern vor.

Im Wortlaut

Gesetz zur Senkung des Wahlalters


vom 2 9 . 0 3 . 2 0 2 1


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



Artikel 1

Änderung der Bayerischen Verfassung


In Art. 7 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.




Artikel 2

Änderung des Landeswahlgesetzes


Das Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. In Art. 1 Abs.1 Nr. 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt;

2. Art. 22 Satz 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
"1Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat."




Artikel 3

Änderung des Gemeinde- und Landeswahlkreisgesetzes


In Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.




Artikel 4

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.