Gesetz zur Förderung von Pflegekräften

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Gesetz zur Förderung von Pflegekräften
Abkürzung PKFöG
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Bayern
Rechtsmaterie Arbeitsrecht
Erlassen am 11. September 2020
Inkrafttreten am 11. September 2020


Das Gesetz zur Förderung von Pflegekräften (kurz PKFöG) sieht in Bayern einen finanziellen Zuschuss für Pflegekräfte vor. Das Gesetz wurde im Zuge der Corona-Pandemie im Jahr 2020 erlassen.

Im Wortlaut

Zitiervorschlag:"Gesetz zur Förderung von Pflegekräften in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2020"



Gesetz zur Förderung von Pflegekräften

(Gesetz zur Förderung von Pflegekräften - PKFöG)

vom 1 1 . 0 9 . 2 0 2 0



Artikel 1

Geltungsbereich


(1) Pflegekräfte im Sinne dieses Gesetztes sind Bürgerinnen und Bürger, die

  1. für die Alterspflege tätig sind;
  2. für die Langzeitpflege tätig sind;
  3. für die Behindertenpflege tätig sind;
  4. in Kliniken jeglicher Art pflegerisch tätig sind.

(2) Dieses Gesetz findet außerdem Geltung bei Bürgerinnen und Bürgern, die pflegebedürftige Angehörige (mindestens Pflegegrad 2) selbst von zu Hause pflegen.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rettungswesens.



Artikel 2

Förderung


(1) Pflegekräfte nach Artikel 1 Absatz 1 erhalten einen finanziellen Zuschuss von 0,60€ pro Arbeitsstunde.

(2) Pflegekräfte die nach Artikel 1 Absatz 1 schon mindestens sechs Jahre tätig sind, erhalten einen finanziellen Zuschuss von 0,90€ pro Arbeitsstunde.

(3) Bürgerinnen und Bürger nach Artikel 1 Absatz 2 erhalten einen finanziellen Zuschuss von 150€ pro Monat.



Artikel 3

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.