Gesetz zur Förderung der Umstellung der Fahrzeuge des Öffentlichen Personennahverkehrs auf umweltfreundliche Antriebstechnologien

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Gesetz zur Förderung der Umstellung der Fahrzeuge des Öffentlichen Personennahverkehrs auf umweltfreundliche Antriebstechnologien
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Bayern
Rechtsmaterie "Themenbereich" des Gesetzes"
Erlassen am 30. Mai 2021
Inkrafttreten am 1. Juli 2021


Das Gesetz zur Förderung der Umstellung der Fahrzeuge des Öffentlichen Personennahverkehrs auf umweltfreundliche Antriebstechnologien wurde vom Kabinett Holler erarbeitet.

Im Wortlaut

Gesetz zur Förderung der Umstellung der Fahrzeuge des Öffentlichen Personennahverkehrs auf umweltfreundliche Antriebstechnologien



vom 3 0 . 0 5 . 2 0 2 1



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



§ 1
Zweck und Begriffsbestimmung


(1) 1Zweck dieses Gesetzes ist es, die Umstellung der Busse des öffentlichen Personennahverkehrs im Freistaates Bayern auf Fahrzeuge mit alternativen Antriebstechnologien zu fördern. 2Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

(2) Alternative Antriebstechnologien im Sinne dieses Gesetzes sind

a) Elektroantriebe und

b) durch Wasserstoff angetriebene Antriebe.




§ 2
Gegenstand der Förderung


(1) Gefördert wird der Ankauf von mit alternativen Antriebstechnologien angetriebenen Bussen, die für den Linienbusverkehr im öffentlichen Personennahverkehr des Freistaates Bayern im Sinne des § 42 PBefG bestimmt sind.

(2) Gefördert werden außerdem die Errichtung von Lade- oder Betankungsanlagen zum Laden oder Betanken von nach Abs. 1 förderberechtigten Fahrzeugen.




§ 3
Förderberechtigte und Förderzeitraum


(1) Förderberechtigt sind Gemeinde, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse sowie Verkehrsunternehme und sonstigen Vorhabensträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs.

(2) Gefördert wird, bis das Gesamtförderbudget aus § 4 Abs. 1 Satz 1 erschöpft ist.




§ 4
Höhe und Umfang der Förderung


(1) 1Der Freistaat Bayern gewährt für die Förderungen nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes insgesamt 50 000 000 Euro. 2Gewährt werden

1. im Jahr 2021 maximal 15 000 000 Euro und

2. in den Jahr 2022 und 2023 maximal je 17 500 000 Euro.


(2) 1Die Förderung aus den Finanzmitteln nach Abs. 1 beträgt

1. bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten für Fördergegenstände aus § 2 Abs. 1 und

2. bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten für Fördergegenstände aus § 2 Abs. 2.


2
Zuwendungsfähig sind die Kosten für Vorhaben nach § 2; Die Vorhaben müssen nach Art und Umfang erforderlich sein. 3 Nicht zuwendungsfähig sind

1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist und
2. Verwaltungskosten.


4
Soweit der Fördergegenstand bereits durch Zuwendungen nach dem Bayerischen Verkehrsfinanzierungsgesetz gefördert wird, so darf die Summe der bewilligten Förderungen die Höhe von 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten für Fördergegenstände aus § 2 nicht übersteigen.


(3) 1Die Bewilligung der Förderung und die Festsetzung der Höhe der Förderung erfolgt durch das Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft oder einer von diesem einzurichtenden oder zu beauftragenden Stelle. 2Wird die Förderung eines Projektes abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich unter Darlegung der Gründe, die für die Ablehnung maßgeblich waren, zu begründen. 3Die Fördermittel sind zweckgebunden und dürfen ausschließlich für die bewilligten Zwecke verwendet werden. 4Werden Fördergelder für Zwecke verwendet, die nicht durch die Bewilligungsstelle bewilligt wurden, so ist der gesamte Betrag der bewilligten zuwendungsfähigen Kosten durch die Förderberechtigten innerhalb von 5 Jahren zurückzuerstatten; Die Überprüfung erfolgt durch die Bewilligungsstelle.


(4) Näheres zu Art und Durchführung des Antragsverfahren, der Kontrolle und Überwachung der zweckrichtigen Verwendung der bewilligten Förderungen und zur Rückerstattung der Förderungen nach Abs. 3 Satz 4 bestimmt das Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft durch Richtlinie.




§ 5
Inkrafttreten


Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.