Gesetz zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr

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Gesetz zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr
Kurztitel FFFördG
Abkürzung Freiwillige-Feuerwehrföderungsgesetz
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Bayern
Rechtsmaterie Staatsrecht
Erlassen am 6. Januar 2021
Inkrafttreten am 1. Januar 2021


Das Gesetz zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr (kurz FFFördG), auch Freiwillige-Feuerwehrföderungsgesetz, sieht in Bayern Änderungen des Bayerischen Feuerwehrgesetzes sowie der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung vor. Größte Änderung ist die Einführung einer Jubiläumsprämie für langjährige Mitglieder der Feuerwehr.

Im Wortlaut

Gesetz zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr

(Freiwillige-Feuerwehrföderungsgesetz - FFFördG)

vom 0 6 . 1 1 . 2 0 2 0



Artikel 1

Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes


Das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. Art. 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird geändert und wie folgt gefasst: "Der Feuerwehrkommandant hat ein ärztliches Gutachten zu verlangen."

b) Es werden ein Satz 5 und 6 angefügt und wie folgt gefasst: "Lehnt der Feuerwehrkommandant einen Bewerber für den ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gemäß Satz 2 aufgrund von mangelndem Personalbedarf ab, so hat er hierüber die Gemeinde zu unterrichten und seine Entscheidung zu begründen. Sobald der Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr wieder möglich ist, hat er zudem den abgelehnten Bewerber unverzüglich darüber zu unterrichten."


2. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Sicherheitswachen" ein Komma, sowie die Wörter "der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit" eingefügt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Einsätzen" wird ein Komma, sowie die Wörter "der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit" eingefügt.

bb) Es wird ein Satz 2 angefügt und wie folgt gefasst: "Ihnen darf durch den Feuerwehrdienst und die hieraus resultierenden Fehlstunden kein Nachteil entstehen.


3. Nach Art. 9 wird ein Art. 9a eingefügt und wie folgt gefasst:


"Art. 9a
Jubiläumsprämie


(1) Jubiläumsprämien können ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gewährt werden, wenn eine aktive Dienstzeit in der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr von zehn, 20, 25, 30, 35, 40, 45 oder 50 Jahren vollendet worden ist.

(2) Die Jubiläumsprämie nach Absatz 1 beträgt

a. bei einer aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit von zehn oder 20 Jahren 400 Euro;

b. bei einer aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit von 25, 30, 35 oder 40 Jahren 600 Euro;

c. bei einer aktive ehrenamtlichen Dienstzeit von 45 oder 50 Jahren 750 Euro.

(3) Das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren wird durch Rechtsverordnung geregelt."



Artikel 2

Änderung der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung


Die Feuerwehrgesetzausführungsverordnung (AVBayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 165 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 10 wird ein § 10a eingefügt und wie folgt gefasst:


"§ 10a

Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren der Jubiläumsprämie"


(1) Die Jubiläumsprämie gemäß Art. 9a Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes wird auf Antrag der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes ausgezahlt. Antragsberechtigt ist der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes, in dessen Freiwilliger Feuerwehr der aktive ehrenamtliche Dienst geleistet wird. Die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes übernehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere dafür, dass die Angaben über die Dienstzeiten hinreichend belegt sind. Die Beantragung der Jubiläumsprämie kann ausschließlich in dem Jahr erfolgen, in dem die in Art. 9 Abs. 1 BayFwG genannten Anzahlen an aktiven Dienstjahren genau erreicht werden. Bewilligungsbehörde ist das für Brandschutz zuständige Ministerium. Das für Brandschutz zuständige Ministerium kann die Aufgabe durch Bekanntmachung auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

(2) Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Plausibilität der Anträge nach Absatz 1 und entscheidet über die Gewährung von Jubiläumsprämien nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(3) Zuständig für die Auszahlung der Jubiläumsprämie an die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden. Die Auszahlung der Jubiläumsprämie erfolgt bargeldlos direkt auf das Konto des entsprechenden ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr."



Artikel 3

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.