Gesetz zur Förderung der Fahrradinfrastruktur

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Gesetz zur Förderung der Fahrradinfrastruktur
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Bayern
Rechtsmaterie Verkehrsrecht
Erlassen am 29. April 2021
Inkrafttreten am 1. Juli 2021


Das Gesetz zur Förderung der Fahrradinfrastruktur (kurz Fahrradinfrastukturförderungsgesetz), wurde vom Kabinett Holler erarbeitet und sieht die Förderung der Fahrradinfrastruktur im Freistaat Bayern durch Förderungen in Höhe von 10 Mio. Euro vor.

Im Wortlaut

Gesetz zur Förderung der Fahrradinfrastruktur


(Fahrradinfrastukturförderungsgesetz)


vom 2 9 . 0 4 . 2 0 2 1



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



§ 1
Zweck und Begriffsbestimmungen


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Fahrradinfrastruktur des Freistaates Bayern im öffentlichen Raum zu fördern.

(2) E-Bikes im Sinne dieses Gesetzes sind einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt.



§ 2
Gegenstand der Förderung


(1) Gefördert wird der Neu- und Ausbau von öffentlichen Radwegen, insbesondere

  1. Maßnahmen zur Verbreiterung der Radwege und zur Verbesserung des Oberflächenbelages der Radwege;
  2. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Radwege, insbesondere durch eine bauliche Trennung der Radwege vom KFZ-Verkehr und
  3. der Bau von neuen Radwegen, um Lücken im bestehenden Radnetz zu schließen oder viel befahrene und noch nicht erschlossene Ortschaften durch Radwege zu erschließen.

(2) Gefördert werden außerdem der Bau von Raststätten für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer und Fahrradabstellanlagen mit oder ohne Ladeeinrichtungen für E-Bikes.



§ 3
Förderberechtigte und Förderzeitraum


(1) Förderberechtigt sind Kommunen, Unternehmen und Betriebe.

(2) Gefördert wird, bis das Gesamtförderbudget aus § 4 Abs. 1 Satz 1 erschöpft ist.



§ 4
Antrag Förderhöhe


(1) 1Der Freistaat Bayern investiert 10 000 000 Euro in den Ausbau der Fahrradinfrastruktur in Bayern. 2Der maximale Förderbetrag je Maßnahme nach § 2 beträgt 5 vom Hundert der Gesamtförderhöhe aus
Satz 1.

(2) 1Die Förderberechtigten haben dem Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft ein Konzept samt Kostenkalkulation für nach § 2 förderberechtigte Maßnahmen zu übermitteln; Verwaltungskosten sind nicht zu berücksichtigen. 2Eine hierfür einzurichtende Stelle prüft, ob die Konzepte den Anforderungen aus § 2 gerecht werden. 3Wird die Förderung eines Projektes abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich unter Darlegung der Gründe, die für die Ablehnung maßgeblich waren, zu begründen. 4Die Förderung von Teilprojekten ist möglich. 5Wird ein Projekt insgesamt oder teilweise gefördert, so beträgt die Höhe des Förderbetrages vorbehaltlich Abs. 1 Satz 2 für genehmigte Maßnahmen

  1. 80 vom Hundert der Kosten der in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen und
  2. 10 vom Hundert der Kosten der in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen.

6Die Fördermittel werden zweckgebunden gewährt und dürfen ausschließlich für die von der nach Satz 2 einzurichtenden Stelle genehmigten Zwecke verwendet werden.

(3) Näheres zur Art und zur Durchführung des Antragsverfahren regelt das Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft durch Richtlinie.



§ 5
Inkrafttreten


Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.