Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte

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Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich [[]]
Erlassen am 01. November 2021
Inkrafttreten am 01. Januar 2022


Im Wortlaut

Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte

Vom 1. November 2021

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Nummer 5 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt. 2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „drei Monate oder 70 Arbeitstage" durch die Angabe „vier Monate oder 100 Arbeitstage" ersetzt. 4. In § 28a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „§ 444b Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte".

2. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6b wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.

3. Nach § 444a wird folgender § 444b angefügt:

„§ 444b Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigte (1) Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 01. Januar 2022 an, wenn sie bis zum 31. März 2023 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt."

Artikel 3

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung der §§ 8 oder 8a des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange das Arbeitsentgelt 450,00 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 01. Januar 2022 tritt."

2. In § 249c Satz 2 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst: „§ 276b Gleitzone".

2. In § 162 Nummer 5 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.

3. In § 163 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „Formel F*450+(1300/(1300-450)-450/(1300-450)*F)*(AE-450) (BGBl. I 2012 S. 2476)" durch die Angabe „Formel F*550+(1300/(1300-550)-550/(1300-550)*F)*(AE-550)" ersetzt.

4. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.

5. In § 167 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.

6. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe e wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.

7. § 229 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Personen, die am 31. Dezember 2021 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2021 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht."

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2 Satz 2)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)" ersetzt.

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2021 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig."

8. § 230 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Personen, die am 31. Dezember 2021 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend."

9. § 231 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2023 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro monatlich übersteigt."

10. § 252 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind."

11. § 264b wird wie folgt gefasst:

„§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 01. Januar 2021 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend."

12. § 276b wird wie folgt gefasst:

„§ 276b Gleitzone (1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Beschäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maßgabe folgender Formel:

F*450+(1300/(1300-450)-450/(1300-450)*F)*(AE-450).

Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2023. Die Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b und 1c findet keine Anwendung.

(2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 oberhalb des oberen Grenzbetrages der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) beschäftigt waren und in derselben Beschäftigung ab dem 01. Januar 2021 in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist § 163 Absatz 10 in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. Dezember 2023 und mit Wirkung für die Zukunft möglich."

Artikel 5

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

In § 59 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird die Angabe „450 Euro" durch die Angabe „550 Euro" ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

In § 27a Absatz 2 Nummer 2 und § 27b Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

In § 7 Absatz 2 Satz 1 dritter Halbsatz des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.

Artikel 8

Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

In § 2 Absatz 2 Satz 4 der Beitragsverfahrensverordnung wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.