Gesetz zur Ergänzung des Europabezuges in Artikel 1 der niedersächsischen Verfassung
Gesetz zur Ergänzung des Europabezuges in Artikel 1 der niedersächsischen Verfassung | |
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Kurztitel | Niedersächsische-Verfassung-Europabezugergänzungsgesetz |
Abkürzung | NVerfEuerg |
Art | Landesgesetz |
Geltungsbereich | Niedersachsen |
Rechtsmaterie | Staatsrecht |
Erlassen am | 19. Oktober 2020 |
Inkrafttreten am | 19. Oktober 2020 |
Das Gesetz zur Ergänzung des Europabezuges in Artikel 1 der niedersächsischen Verfassung (kurz NVerfEuerg), auch Niedersächsische-Verfassung-Europabezugergänzungsgesetz, ändert die Niedersächsische Landesverfassung und sieht die Ergänzung des Europabezuges in derselben vor.
Im Wortlaut
]Gesetz zur Ergänzung des Europabezuges in Artikel 1 der niedersächsischen Verfassung
(Niedersächsische-Verfassung-Europabezugergänzungsgesetz - NVerfEuerg)
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Landesverfassung
Artikel 1, Abs. 2 der Niedersächsischen Landesverfassung wird wie folgt geändert:
1. Der
bisherige Wortlaut wird Satz 1.
2. Es werden die folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Niedersachsen
trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas
bei, welches föderativen, demokratischen, rechtsstaatlichen und
sozialen Grundsätzen
wie auch dem Grundsatz der Subsidiarität
verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen, wie auch
deren Partizipation an europäischen Entscheidungen garantiert. Die
Zusammenarbeit mit anderen europäischen Regionen und
grenzüberschreitende Kooperation ist vom Land zu unterstützen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Das
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.