Gesetz zur Einführung von Gelöbnissen für Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung

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Gesetz zur Einführung von Gelöbnissen für Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung
Kurztitel Staatsregierungsmitgliedergelöbnisgesetz
Abkürzung BayStRegMiGelG
Art Landesgesetz
Rechtsmaterie "Themenbereich" des Gesetzes"
Erlassen am 07.02.2022
Inkrafttreten am 07.02.2022


Das Gesetz zur Einführung von Gelöbnissen für Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung (kurz Staatsregierungsmitgliedergelöbnisgesetz), auch BayStRegMiGelG, ermöglicht Ministerpräsidenten und Landesministern des Freistaates Bayern aus Glaubens- oder Gewissensgründen ein Gelöbnis anstatt eines Eides abzulegen.

Im Wortlaut

Gesetz zur Einführung von Gelöbnissen für Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung

(Staatsregierungsmitgliedergelöbnisgesetz - BayStRegMiGelG)

vom 07 . 02 . 2 0 2 2


Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (BayMinG)

(1) Aus Art. 2 "Vereidigung" wird Art. 2 "Eid und Gelöbnis"

(2) In Artikel 2 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

(3) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

1Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. 2Erklärt eine gewählte Ministerpräsidentin, ein gewählter Ministerpräsident oder Mitglied der Staatsregierung, dass aus Glaubens- oder Gewissensgründen kein Eid geleistet werden könne, so sind an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft der betreffenden Person entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

(4) In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Vereidigung" und dem Punkt die Wörter "oder Angelobung" eingefügt.

(5) In Absatz 3 wird in Satz 1 wird zwischen den Wörtern "Vereidigung" und "eine" die Wörter "oder Angelobung" eingefügt.


Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.