Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie | |
---|---|
Kurztitel | Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz |
Abkürzung | CovBeschSiG |
Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Sozialrecht |
Erlassen am | 9. November 2020 |
Inkrafttreten am | 1. Januar 2021 |
Das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (kurz CovBeschSiG), auch Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz, sieht eine Änderung des dritten Buches Sozialgesetzbuch vor und diente der Sicherung der Beschäftigung im Jahr 2021. Notwendig wurde es aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020.
Im Wortlaut
Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
(Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG)
Vom 9. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S.1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 106a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit beträgt“ gestrichen.
2. § 421c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 wird Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
bb) Im Satzteil nach Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist und wenn“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.