Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie

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Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
Kurztitel Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz
Abkürzung CovBeschSiG
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Sozialrecht
Erlassen am 9. November 2020
Inkrafttreten am 1. Januar 2021


Das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (kurz CovBeschSiG), auch Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz, sieht eine Änderung des dritten Buches Sozialgesetzbuch vor und diente der Sicherung der Beschäftigung im Jahr 2021. Notwendig wurde es aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020.

Im Wortlaut

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie

(Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG)


Vom 9. November 2020



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S.1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. In § 106a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit beträgt“ gestrichen.


2. § 421c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 wird Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

bb) Im Satzteil nach Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist und wenn“ eingefügt.


Artikel 2

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.