Gesetz zur Auflösung der Bayerischen Grenzpolizei
Gesetz zur Auflösung der Bayerischen Grenzpolizei | |
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Art | Landesgesetz |
Geltungsbereich | Bayern |
Rechtsmaterie | Polizei- und Ordnungsrecht |
Erlassen am | 29. April 2021 |
Inkrafttreten am | 1. Juli 2021 |
Das Gesetz zur Auflösung der Bayerischen Grenzpolizei sieht die Abschaffung der Bayerischen Grenzpolizei vor und wurde vom Kabinett Holler erarbeitet.
Im Wortlaut
Gesetz zur Auflösung der Bayerischen Grenzpolizei
vom 2 9 . 0 4 . 2 0 2 1
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes
Das Polizeiorganisationsgesetz (POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 29 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ", für Sport und Integration“ durch die Wörter „und der Justiz“ ersetzt.
2. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Art. 4 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
"Für die Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgaben der Landespolizei kann ein Präsidium oder das Bayerische Landeskriminalamt zur Führungsstelle Grenze bestimmt werden. Soweit Dienststellen der Landespolizei derartige Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie dessen fachlicher Weisung. Grenzpolizeiliche Aufgaben sind
1. die polizeiliche Überwachung der Landesgrenzen,
2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
a) der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,
b) der Grenzfahndung,
c) der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebiets haben,
3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.
Nr. 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Vorhandenseins einer gültigen schriftliche Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BPolG. Mit Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium Grenzbeauftragte bestellt werden."
b) Bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.
3. Art. 5 wird aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
München, 29. April 2021