Gesetz zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch

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Gesetz zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Staats- und Verfassungsrecht
Erlassen am 22. Januar 2021
Inkrafttreten am 23. Januar 2021


Das Gesetz zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch sieht die Anpassung des Grundgesetzes an die Normen des vDeutschen Gesetzbuches vor.

Im Wortlaut

Gesetz zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch




Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:



Artikel 1

Änderung des Grundgesetzes


Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



  1. In Art. 18 Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
  2. In Art. 21 Abs. 4 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
  3. Art. 39 wird wie folgt geändert:
    a) Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
    "(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf zehn Wochen gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 14 Tagen statt."
    b) In Abs. 2 wird das Wort "dreißigsten" durch das Wort "fünften" ersetzt.
  4. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
    "Der Bundestag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. "
  5. In Art. 41 Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
  6. Art. 42. Abs. 1 Satz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.
  7. Art. 45 Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
    "Der Bundestag kann einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellen."
  8. Art. 45a Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
    "(1) Der Bundestag kann einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung bestellen."
  9. Art. 45b Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
    "Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle kann ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen werden."
  10. Art. 45c Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
    "(1) Der Bundestag kann einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt bestellen."
  11. Art. 45d Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
    "(1) Der Bundestag kann ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes bestellen."
  12. Art. 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    "(2) Die Anzahl der Stimmen im Bundesrat richtet sich nach § 17 Abs. 1 vDGB."
  13. Art. 52 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "zehn Wochen" ersetzt.
    b) Abs. 3 Satz 4 wird ersatzlos gestrichen.
  14. Art. 53a Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
    "(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundesrates und des Bundestages. Über die Besetzung des Gemeinsamen Ausschusses entscheiden Bundestag und Bundesrat; seine Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
  15. Art. 54 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 Satz 2 wird der Halbsatz "und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat" ersatzlos gestrichen.
    b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "fünf Jahre" durch die Wörter "zwölf Wochen" ersetzt.
    c) Abs. 3 wird geändert und wie folgt gefasst:
    "(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages, den Mitgliedern der Volksvertretungen der Länder und den Mitgliedern nach § 14 Abs. 6 vDGB."
    d) In Abs. 4 werden die Wörter "dreißig" beide Male durch die Angabe "14" ersetzt.
  16. Art. 61 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.
    b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
  17. Art. 63 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 3 wird das Wort "vierzehn" durch das Wort "sieben" ersetzt.
    b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 wird das Wort "sieben" durch das Wort "drei" ersetzt.
    bb) In Satz 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "drei" ersetzt.
  18. In Art. 68 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "einundzwanzig" durch das Wort "sieben" ersetzt.
  19. Art 76 wird wie folgt geändert:
    a) Abs. 2 wird geändert und wie folgt gefasst:
    "(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Tagen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach zwei Tagen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach vier Tagen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung."
    b) Abs. 3 wird geändert und wie folgt gefasst:
    "(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von drei Tagen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist zwei Tage oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, vier Tage. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen."
  20. In Art. 77 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "drei Wochen" durch die Wörter "eine Woche" ersetzt.
  21. Art. 81 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.
    b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "sechs Monaten" durch "zehn Wochen" ersetzt.
  22. In Art. 84 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
  23. In Art. 92 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
  24. Art. 93 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    c) In Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
  25. Art. 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
    c) Satz 3 wird geändert und wie folgt gefasst:
    "Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch der Regierung eines Landes angehören."
  26. Art. 98 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    b) In Abs. 5 Satz 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.
  27. In Art. 99 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gerichte" ersetzt.
  28. Art. 100 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
    b) In Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
    c) In Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
  29. Art. 115g wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
    b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
    aa) Das Wort "Bundesverfassungsgericht" wird durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    bb) Das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" wird durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
    c) In Satz 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    d) In Satz 4 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
  30. Art. 115h Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter "sechs Monate" durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt.
    b) In Satz 2 werden die Wörter "neun Monate" durch die Wörter "vier Wochen" ersetzt.
    c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
    aa) Das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" wird durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
    bb) Die Wörter "sechs Monate" werden durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt.
  31. In Art. 126 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
  32. In Art. 137 Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichte" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.


Artikel 2

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.