Gesetz zur Abschaffung der Frauenquote

Aus Wiki - vBundesrepublik
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetz.png
Gesetz zur Abschaffung der Frauenquote
Art Bundesgesetz
Erlassen am 15. März 2022
Inkrafttreten am 16. März 2022


Gesetz zur Abschaffung der Frauenquote

Gesetz zur Abschaffung der Frauenquote

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Abschaffung der Frauenquote

(1) Das Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz – BGremBG) wird aufgehoben.

(2) Das Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) wird aufgehoben.

(3) § 76, Absatz 3a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

(4) § 76, Absatz 4 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

(5) § 85, Absatz 1a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

(6) § 96, Absatz 2 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

(7) § 96, Absatz 3 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

(8) § 104, Absatz 5 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

(9) § 111, Absatz 5 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

(10) § 124, Absatz 2, Satz 2 des Aktiengesetzes wird gestrichen.

(11) § 127, Satz 4 des Aktiengesetzes wird gestrichen.

(12) § 250, Absatz 1, Nummer 5 des Aktiengesetzes wird gestrichen.

(13) § 393a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

(14) § 25 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz wird aufgehoben.

(15) § 26I des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz wird aufgehoben.

(16) § 5a des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

(17) § 6, Absatz 6 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

(18) § 5a des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

(19) § 10e, Absatz 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

(20) § 10f des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

(21) In § 17, Nummer 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie werden nach dem Wort „Gewerkschaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter“ gestrichen.

(22) § 22 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird wie folgt gefasst:

㤠22

(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der aktuellen Fassung anzuwenden.

(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 10g Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des herrschenden Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“

(23) § 7, Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.

(24) § 17, Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.

(25) § 18a des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.

(26) In § 39, Nummer 4 Mitbestimmungsgesetzes werden nach dem Wort „Gewerkschaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter“ gestrichen.

(27) § 40 des Mitbestimmungsgesetzes wird wie folgt gefasst:

㤠40

(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist das Mitbestimmungsgesetz in der aktuellen Fassung anzuwenden.

(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 19 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“

(28) § 289f, Absatz 2, Nummer 4 bis 6 des Handelsgesetzbuchs werden gestrichen.

(29) § 289f, Absatz 3 bis 6 des Handelsgesetzbuchs werden gestrichen.

(30) § 336 Absatz 2 Satz 1, Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs wird gestrichen.

(31) Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird gestrichen.

(32) Artikel 78 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird gestrichen.

(33) § 17, Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.

(34) § 24, Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.

(35) § 40, Absatz 1a des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.

(36) § 52a des SE-Ausführungsgesetzes wird aufgehoben.

(37) Artikel 26 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst wird aufgehoben.

(38) § 36 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird aufgehoben.

(39) § 52, Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird gestrichen.

(40) § 77a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird aufgehoben.

(41) § 5 des GmbHG-Einführungsgesetzes wird gestrichen.

(42) § 10 des GmbHG-Einführungsgesetzes wird gestrichen.

(43) § 9, Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

(44) § 9, Absatz 4 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

(45) § 168 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

(46) § 174 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

(47) § 123 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird gestrichen.

(48) § 358 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird gestrichen.

(49) § 104a der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz wird gestrichen.

(50) § 91a der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.

(51) § 113a der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.

(52) § 113a der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.

(53) § 24, Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz - SGleiG) wird gestrichen.

(54) § 4, Absatz 5 des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.

(55) § 7, Absatz 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.

(56) § 7a des Drittelbeteiligungsgesetzes wird aufgehoben.

(57) § 13, Satz 1, Nummer 3a des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.

(58) § 5 Absatz 2, Satz 1, Nummer 6a bis 6d und Nummer 11a der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz werden gestrichen.

(59) §§ 19a und 19b der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz werden aufgehoben.

(60) § 20, Absatz 2 der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.

(61) § 21, Absatz 3 der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.

(62) § 31, Absatz 4a der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.

(63) § 381, Absatz 2 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuchs wird gestrichen.

(64) § 35a, Absatz 4, Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird gestrichen.

(65) § 36, Absatz 4, Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird gestrichen.

(66) § 133 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gesetz zur Abschaffung der Frauenquote | Allianz-CDSU-Fraktion (William McKenzie, Ryan Davis, Dr. Maximilian von Gröhn, Marko Kassab, Jonas Wolf)

Quelle: https://forum.politik-sim.de/forum/index.php?thread/42-ausfertigung-der-bundesgesetze/&postID=66008#post66008