Gesetz zur Abschaffung der 10H-Regelung und zur Änderung weiterer baurechtlicher Vorschriften

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Gesetz zur Abschaffung der 10H-Regelung und zur Änderung weiterer baurechtlicher Vorschriften
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Bayern
Rechtsmaterie Baurecht
Erlassen am 21. April 2021
Inkrafttreten am 22. April bzw. 1. Juli 2021


Das Gesetz zur Abschaffung der 10H-Regelung und zur Änderung weiterer baurechtlicher Vorschriften wurde vom Kabinett Holler erarbeitet und sieht eine Abschaffung der sog. 10H-Regelung für den Bau von Windrädern sowie ein ausgeweitetes Verbot von Schottergärten vor.

Im Wortlaut

Gesetz zur Abschaffung der 10H-Regelung und zur Änderung weiterer baurechtlicher Vorschriften


vom 2 1 . 0 4 . 2 0 2 1





§ 1

Änderung der Bayerischen Bauordnung


Die Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.


2. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen

1. Grünflächen sein und

2. wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden,
soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden; Schotterungen sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung. Ist die Herstellung von Begrünung, Bepflanzung oder Wasseraufnahmefähigkeit der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist."


3. Artikel 82 wird aufgehoben.


4. Nach Artikel 81 Absatz 1 Nr. 1 wird eine Nr. 1a eingefügt und wie folgt gefasst:

"1a. über besondere Anforderungen an die Auswahl der Baustoffe von baulichen Anlagen aus ökologischen Gründen,"




§ 2

Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 1 Nrn. 2 und 4 zum 1. Juli 2021 in Kraft.