Gesetz zur Änderung des dritten Artikels der niedersächsischen Verfassung
Gesetz zur Änderung des dritten Artikels der niedersächsischen Verfassung | |
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Kurztitel | Niedersächsische-Verfassung-Dritter-Artikel-Änderungsgesetz |
Abkürzung | NVerfDrArtÄndg |
Art | Landesgesetz |
Geltungsbereich | Niedersachsen |
Rechtsmaterie | Staatsrecht |
Erlassen am | 20. Oktober 2020 |
Inkrafttreten am | 20. Oktober 2020 |
Das Gesetz zur Änderung des dritten Artikels der niedersächsischen Verfassung (kurz NVerfDrArtÄndg), auch Niedersächsische-Verfassung-Dritter-Artikel-Änderungsgesetz, sieht die Änderung der Niedersächsischen Verfassung und eine Neufassung des Art. 3 Abs. 3 derselben vor.
Im Wortlaut
Gesetz zur Änderung des dritten Artikels der niedersächsischen Verfassung
(Niedersächsische-Verfassung-Dritter-Artikel-Änderungsgesetz - NVerfDrArtÄndg)
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Landesverfassung
Artikel 3, Abs. 3 der Niedersächsischen Landesverfassung wird wie folgt neu gefasst:
„Niemand darf wegen seines Geschlechts, Sexualität, Abstammung, Heimat, Herkunft, Ethnie, Sprache, religiösen, philosophischen oder politischen Anschauungen, Glaubens oder Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Das
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.