Gesetz zur Änderung des dritten Artikels der niedersächsischen Verfassung

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Gesetz zur Änderung des dritten Artikels der niedersächsischen Verfassung
Kurztitel Niedersächsische-Verfassung-Dritter-Artikel-Änderungsgesetz
Abkürzung NVerfDrArtÄndg
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Niedersachsen
Rechtsmaterie Staatsrecht
Erlassen am 20. Oktober 2020
Inkrafttreten am 20. Oktober 2020


Das Gesetz zur Änderung des dritten Artikels der niedersächsischen Verfassung (kurz NVerfDrArtÄndg), auch Niedersächsische-Verfassung-Dritter-Artikel-Änderungsgesetz, sieht die Änderung der Niedersächsischen Verfassung und eine Neufassung des Art. 3 Abs. 3 derselben vor.

Im Wortlaut

Gesetz zur Änderung des dritten Artikels der niedersächsischen Verfassung

(Niedersächsische-Verfassung-Dritter-Artikel-Änderungsgesetz - NVerfDrArtÄndg)



Artikel 1

Änderung der Niedersächsischen Landesverfassung


Artikel 3, Abs. 3 der Niedersächsischen Landesverfassung wird wie folgt neu gefasst:


Niemand darf wegen seines Geschlechts, Sexualität, Abstammung, Heimat, Herkunft, Ethnie, Sprache, religiösen, philosophischen oder politischen Anschauungen, Glaubens oder Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."



Artikel 2

Inkrafttreten


Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.