Gesetz zur Änderung des UZwG
Gesetz zur Änderung des UZwG | |
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Art | Bundesgesetz |
Erlassen am | 15. Februar 2023 |
Inkrafttreten am | 16. Februar 2023 |
Gesetz zur Änderung des UZwG
Vom 15. Februar 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des UZwG
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegengewärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für Vollzugsbeamte erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Absatz 2) nicht vermeiden lässt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.