Gesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes
Gesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetz | |
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Kurztitel | Mittelstandsförderungsänderungsgesetz |
Abkürzung | MfäG |
Art | Landesgesetz |
Geltungsbereich | Bayern |
Rechtsmaterie | Wirtschaftsrecht |
Erlassen am | 2. November 2020 |
Inkrafttreten am | 2. November 2020 |
Das Gesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes (kurz MfäG), auch Mittelstandsförderungsänderungsgesetz, sieht die Einführung einer Mittelstandsklausel im bayerischen Mittelstandsförderungsgesetz vor.
Im Wortlaut
Gesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes
(Mittelstandsförderungsänderungsgesetz - MfäG)
vom 0 2 . 1 1 . 2 0 2 0
Artikel 1
Einfügen einer Mittelstandsklausel
Das Mittelstandsförderungsgesetz (MfG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 926, BayRS 707-1-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 317 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
Artikel 5 des Mittelstandsförderungsgesetzes (MfG) wird wie folgt gefasst:
"Artikel 5: Mittelstandsklausel
(1) 1Bei Erlass und Novellierung mittelstandsrelevanter Rechtsvorschriften ist auf mittelstandsfreundliche Regelungen hinzuwirken. 2Insbesondere sollen Vorschriften, die investitions- und beschäftigungshemmende Wirkung haben oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für mittelständische Unternehmen verursachen, abgebaut oder vermieden werden.
(2) 1Vor dem Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sind die Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu überprüfen. 2Dies gilt auch für kommunale Gebietskörperschaften. 3Das Prüfungsergebnis ist in die Begründung zum Entwurf der jeweiligen Vorschriften aufzunehmen.
(3) 1Den Mittelstand belastende Vorschriften sind regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und auf die Möglichkeit der zeitlichen Befristung zu prüfen. 2Soweit möglich, sind mittelständische Betriebe durch die Einführung von Kleinbetriebsregelungen von unzumutbaren Belastungen freizustellen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.