Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bundespolizei
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bundespolizei (Einführung einer Kennzeichnungspflicht) | |
---|---|
Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Staatsrecht |
Erlassen am | 5. November 2020 |
Inkrafttreten am | 5. November 2020 |
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bundespolizei ändert das Bundespolizeigesetz und sieht die Einführung einer Kennzeichnungspflicht bei der Bundespolizei vor.
Im Wortlaut
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bundespolizei
Einführung einer Kennzeichnungspflicht
Vom 5. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundespolizeigesetzes
Nach § 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Kennzeichnungspflicht
(1) Bei geschlossenen Einsätzen müssen die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten der Bundespolizei eine zur Identitätsfeststellung geeignete individuelle Kennung in Form einer höchstens sechsstelligen Ziffernkombination deutlich sichtbar auf der Vorder- und Rückseite der Uniform und an beiden Seiten des Helms tragen.
(2) Die Datensätze, aus denen hervorgeht, welche chiffrierte Kennzeichnung der jeweiligen Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem jeweiligen Polizeivollzugsbeamten für den entsprechenden Einsatz zugeteilt wurde, sind nach zwölf Monaten zu löschen, wenn im Zusammenhang mit dem geschlossenen Einsatz keine dienst-, straf- oder zivilrechtlichen Verfahren gegen sie eingeleitet wurden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.