Gesetz zur Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes
Gesetz zur Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes | |
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Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Insolvenzrecht |
Erlassen am | 15. Mai 2021 |
Inkrafttreten am | 16. Mai 2021 |
Das Gesetz zur Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes sieht die Aussetzung der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages für überschuldete Unternehmen im Jahr 2021 vor.
Im Wortlaut
Gesetz zur Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes
Vom 15.05.2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Soweit nach § 1“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Soweit nach § 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sind die Absätze 1 bis 3 anwendbar.“
3. § 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.