Gesetz zur Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes

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Gesetz zur Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Insolvenzrecht
Erlassen am 15. Mai 2021
Inkrafttreten am 16. Mai 2021


Das Gesetz zur Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes sieht die Aussetzung der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages für überschuldete Unternehmen im Jahr 2021 vor.

Im Wortlaut

Gesetz zur Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes


Vom 15.05.2021



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:







Artikel 1

Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes




Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird wie folgt geändert:





1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.“



2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Soweit nach § 1“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soweit nach § 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sind die Absätze 1 bis 3 anwendbar.“



3. § 4 wird aufgehoben.





Artikel 2

Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.