Gesetz zur Änderung des § 5 des Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)
Gesetz zur Änderung des § 5 des Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) | |
---|---|
Kurztitel | Abschaffung der Jagd- und Fischereisteuer |
Art | Landesgesetz |
Geltungsbereich | Thüringen |
Rechtsmaterie | Finanzen |
Erlassen am | 11. März 2023 |
Inkrafttreten am | 25. März 2023 |
Gesetz zur Änderung des § 5 des Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)
Gesetz zur Änderung des § 5 des Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)
- Abschaffung der Jagd- und Fischereisteuer'
Vom 11. März 2023
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) wird wie folgt geändert:
(1) Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.
(2) Die Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind, dort erheben wo eine kreisangehörige Gemeinde diese Steuern nicht selbst erhebt. Die kreisangehörigen Gemeinden dürfen Steuern, die der Landkreis erhebt, nur vom Beginn eines Jahres an selbst erheben.
(3) Eine Jagdsteuer und eine Fischereisteuer dürfen nicht erhoben werden.
Gesetz zur Änderung des § 5 des Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) | Ernst Haft