Gesetz über die taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein-Westfalen

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Gesetz über die taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein-Westfalen
Abkürzung GtKEK-EF
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Nordrhein-Westfalen
Rechtsmaterie Staatsrecht
Erlassen am 13.12.2020
Inkrafttreten am 13.12.2020


Das Gesetz über die taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein-Westfalen (kurz GtKEK-EF), wurde vom Kabinett Regenborn II erarbeitet und regelt die Kennzeichnung von Einsatzkräften sowie Einsatzfahrzeuge im Bundesland Nordrhein-Westfalen.

Im Wortlaut


Gesetz über die taktische Kennzeichnung

der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen

(GtKEK-EF)


vom 2 8 . 1 1 . 2 0 2 0




§ 1

Allgemeines


Das Gesetz regelt die Kennzeichnung von Einsatzkräften sowie Einsatzfahrzeuge in Nordrhein – Westfalen.



§ 2

Kennzeichnung von Einsatzkräften


(1) Die Angehörigen der Einsatzkräfte tragen auf der linken Brust Schilder mit folgenden Merkmalen: NRW und dann eine mindestens 5stellige NR.

(2) die Rückseite ist die fünfstellige Zahl ebenfalls zu sehen

(3)Die Rückenkennzeichnung ist insgesamt 20x20 cm groß und schließt unten mit einem silbernen reflektierenden Band ab. Unterhalb der taktischen Kennzeichnung ist bei Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern ein weißes Funktionsabzeichen abgebildet.

(4) die taktische Kennzeichnung setzt sich von links nach rechts zusammen aus

  • einer Ziffer für die Bereitschaftspolizeiabteilung oder einen Buchstaben für Einsatzeinheiten aus den örtlichen Direktionen (Anfangsbuchstaben wie Autokennzeichen der Städte und Gemeinden)
  • einer Ziffer für die Einsatzhundertschaft einer Bereitschaftspolizeiabteilung oder
  • den Buchstaben „Z“ für die Zentrale Diensthundeführereinheiten oder
  • dem Buchstaben „T“ für die Technischen Einsatzeinheiten oder
  • der Ziffer „1“ für eine Einsatzhundertschaft einer örtlichen Direktion oder
  • der Ziffer „2“ für eine Abschnittshundertschaft
  • einer Ziffer für den Zug
  • einer Ziffer für die Gruppe
  • einer Ziffer/ einem Buchstaben als individuelle Kennzeichnung der Dienstkraft.

(5) Angehörige der St PPr werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „St“ gekennzeichnet.

  • Festlegungen zu der 2., 3., 4., Stelle trifft St Ppr in eigener Zuständigkeit.
  • Weitere Kräfte der Dir ZA werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „ZA“ gekennzeichnet.
  • Festlegungen zu der 2., 3., 4. Stelle trifft die Dir ZA in eigener Zuständigkeit.

(6) Angehörige der ZSE IV A werden bei einem Einsatz als Ersatzeinheit an erster Stelle durch ein „L“ und an zweiter Stelle durch eine Ziffer für das Referat gekennzeichnet.

  • Festlegungen zu der 3. und 4. Stelle trifft dddie ZSE IV A in eigener Zuständigkeit.

(7) Nicht benötigte Stellen der Taktischen Kennzeichnung werden mit einer „0“ aufgefüllt.

(8) Die Einheiten fertigen eine personenbezogene Dokumentation der zugewiesenen taktischen Kennzeichnungen tabellarisch in Papierform zu Dienstbeginn.

Zu diesem Zweck kann ein Dienstverrichtungsnachweis oder die Kopie eines Dienstverrichtungsnachweises (mit eingetragenen Dienstverrichtern) genutzt werden; in diesem Fall wird die taktische Kennzeichnung in das Feld „Bemerkungen“ eingetragen.

Die Listen werden nach Dienstende an den zuständigen Beschwerde- oder Disziplinarbereich übersandt. Ein Zugriff ist dann - mit Ausnahme der Benutzerverwaltung - nur dem in Nummer 5 Abs. 2 der GA ZSE Nr. 2/2009 über das Tragen von Namensschildern genannten Personenkreis gestattet. Außerhalb der Beschwerde- und Disziplinarbereiche dürfen keine Listen aufbewahrt werden, die eine personenbezogene Zuweisung der taktischen Kennzeichnungen beinhalten.



(9) Beispiel einer Rückenkennzeichnung

Zugführerin/Zugführer des 2. Zuges der 14. Einsatzhundertschaft

(10) An den Ärmeln werden blaue Funktionsabzeichen in der Größe82x40 mm gem. PDV 102 getragen.

(11) Schutzhelmbezüge werden nur in begründeten Einzelfällen auf besondere Weisung des PF, im täglichen Dienst des Einheitsführers als taktische Maßnahme zur Eigensicherung der Einsatzkräfte getragen.

(12) Die erweiterte taktische Kennzeichnung mit festgelegten Symbolen/Buchstaben in den Farben blau, rot, gelb, orange, grün in einer jeweils einheitlichen Größe (max. ca. 9x9 cm) in flammhemmender Folie auf dem Nackenschutz des Einsatzhelms ist zulässig.





§ 3

Kennzeichnung von Einsatzfahrzeugen



(1) Einsatzfahrzeuge werden durch Dienststellenkennungen gekennzeichnet. Die Wasserwerfer (WaWe) und Sonderwagen (SW) der Bereitschaftspolizeiabteilungen werden darüber hinaus mit dem Landeskürzel und einer einstelligen Ziffer (NRW 1-5) gekennzeichnet. Fahrzeuge der Einsatzhundertschaften werden mit Klebefolie, Fahrzeuge der Alarmhundertschaften mit Magnetfolie gekennzeichnet.


(a) BPA: hellblaue Schrift auf weißem Grund

(b) BPA: ziegelrote Schrift auf weißem Grund

(c) EHuDir: schwarze Schrift auf weißem Grund

(d) AHuDir: weißeSchrift auf schwarzem Grund

(e) ZSE / Dir ZA Gef: schwarze Schrift auf weißem Grund


(2) Beispiele für die Dienststellenkennungen von Einsatzfahrzeugen:

(a) 13. Einsatzhundertschaft: 13

(b) Einsatzhundertschaft der Direktion 4; 2. Zug: D2


(3) Die Dienststellenkennungen sind möglichst wie folgt zu befestigen:

  • vorne auf der Motorhaube (Fahrerseite)
  • am Heck (Beifahrerseite) möglichst weit oben
  • seitlich möglichst weit oben und am Ende der Fensterreihe, bei fehlendem Platz zwischen dem vorletzten und letzten Fenster oder unterhalb des letzten Fensters .

(4) Die Dienstellenkennungen dürfen nicht auf Fenster aufgebracht werden. Zusätzliche taktische Kennzeichnungen und Beschriftungen sind unzulässig.




§ 4

Beschaffung von Kennzeichnungen


Kennzeichnungen für Einsatzfahrzeuge und Einsatzkleidung (Rückenkennzeichnung) werden auf Antrag der Dienststellen und zu Lasten des jeweiligen LuV von ZSE beschafftt.



§ 5

Schlussbestimmungen




Übergangsregelungen: Die vorhandenen Rückenkennzeichnungen sind weiter zu nutzen, bis die Kennzeichnungen nach neuem Muster verfügbar sind.

Dass Gesetz tritt nach Beschluss durch den Landtag und nach Veröffentlichung am 01.01.2021 in Kraft .