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<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(1)
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist. Das gerichtliche Verfahren beginnt mit Erhebung Gericht entscheidet unter Ausschluss des Widerspruchswegen Besorgnis der Befangenheit Abgelehnten, ob die Ablehnung oder Selbstablehnung zulässig und begründet ist; die Entscheidung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich zur Besorgnis der Befangenheit zu äußern. Die Befangenheit eines Richters ist kontenübergreifend festzustellen.</span></p>
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(2)
Das Oberste Gericht entscheidet durch Mehrheitsentscheid. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Richter anwesend sind. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und öffentlich zu verkünden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende WirkungEntscheidung können abweichende Meinungen einzelner Richter angefügt werden (Sondervotum). Das Gericht kann offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss verwerfen.</span></p>
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(3)
Der Widerspruch ist binnen 10 Tagen Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Verfahrensbeteiligte können sich in gerichtlichen Verfahren durch höchstens zwei andere Mitspieler vertreten lassen. Organe werden, soweit keine Bevollmächtigten nach Bekanntgabe der Entscheidung zuerhebenSatz 2 bestimmt wurden, durch ihre Mitglieder vertreten.</span></p>
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(4)
Beteiligte des Verfahrens können sich von einem Spieler ihrer Wahl vertretenlassen Das Oberste Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Es kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn es diese für nicht verfahrensförderlich hält. Die mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn eine am Verfahren beteiligte Partei dies beantragt und sind vor der gerichtlichen Entscheidungsfindung anzuhörenDurchfüg der mündlichen Verhandlung keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Auf eine</span></p> <p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(5)Anhörung Das Gericht verhandelt öffentlich. Es kann verzichtet werdenDritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn alle Verfahrensbeteiligte dem Verzichtes dies für verfahrensförderlich hält.</span></p> <p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(6)Für einstweilige Anordnungen gelten die Vorschriften des Sim-On-Gesetzes über das Oberste Gericht entsprechend.</span></p>zustimmen<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(7)Entscheidungen des Gerichtes sind unanfechtbar. Hat das Gericht eine Entscheidung getroffen, darf der Spieler wegen der selben Tat nicht mehr sanktioniert werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>&nbsp;</span></p>
 
<p class=MsoNormal align=center style='text-align:center'><span
style='font-family:"Times New Roman",serif'>§ 18<br>
<b style='mso-bidi-font-weight:normal'>Regelbeschwerde</b></span></p> <p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(1)Jedermann kann mit der Behauptung, die Spielregeln seien verletzt, Regelbeschwerde zum Obersten Gericht erheben. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nachdem der Beschwerdeführer von der behaupteten Regelverletzung Kenntnis erlangen konnte einzureichen. Die Begründung muss den Streitgegenstand, die Norm aus den Spielregeln, die verletzt sein soll sowie den Beschwerdegegner oder -Gegenstand beinhalten.</span></p> <p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(2)Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Regelbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts kann über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Regelbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.</span></p> <p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(3)Die Regelbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) wenn der Beschwerdeführer selbst betroffen ist oder b) soweit ihr grundsätzliche Bedeutung für das Simulationsgeschehen zukommt. Die Entscheidung über die Annahme kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie ist zu begründen. Wird die Regelbeschwerde zur Entscheidung angenommen, prüft das Gericht den angegriffenen Beschwerdegegenstand vollumfänglich.</span></p> <p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(4)Das Oberste Gericht gibt dem Organ oder Mitspieler, dessen Handlung oder Unterlassung in der Regelbeschwerde beanstanden wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Richtet sich die Regelbeschwerde gegen ein Urteil der Ersten Kammer des Obersten Gerichts, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Richtet sich die Regelbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz oder einen Beschluss, entscheidet das Oberste Gericht, welchen Organen oder Mitspielern es Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.</span></p> <p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(5)Wird der Regelbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Spielregeln durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt wurde. Das Gericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf 1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Handelns oder Unterlassens, 2. die Verpflichtung des Beschwerdegegners, ein Handeln zu unterlassen oder zu dulden oder eine Maßnahme rückgängig zu machen, aufrechtzuerhalten oder durchzuführen, 3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen. Wird der Regelbeschwerde gegen ein Urteil der Ersten Kammer des WiderspruchsObersten Gerichts stattgegeben, ist die Entscheidung aufzuheben; die Sache kann an die Erste Kammer zurückverwiesen werden. Wird einer Regelbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen Beschluss stattgegeben ist dieses oder dieser ganz oder teilweise aufzuheben.<p class=MsoNormal align=center style='text-align:center'><span> style='font-family:"Times New Roman",serif'>§ 19<br><b style='mso-bidi-font-weight:normal'>Einspruchsverfahren</b></span></p>
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(1)
Jedermann kann Einspruch gegen eine durch die Moderation oder die Administration verhängte Sanktion erheben. Der Widerspruch muss Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und hat die entscheidungserheblichen Tatsachen enthalten und diemaßgeblichen Gründe für die behauptete Unzulässigkeit der Entscheidungdes Einspruches zu benennen.</span></p>
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(2)
Der Widerspruch Einspruch ist gegen diejenige die Organisation zu richten, die dieEntscheidung getroffen hat. Sie ist Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens.</span></p>
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(3)
Der Ist gegen die Sanktionierung der Widerspruch zur Moderation nach § 16a zulässig, so kann der Einspruch vor dem Obersten Gericht erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden.</span></p> <p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(4)Das Oberste Gericht gibt dem Widerspruchsbeklagten binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung. Es prüft die angegriffene Entscheidung vollumfänglich vor dem Hintergrund der Aussagen beider Parteien.</span></p> <p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(5)Das Gericht entscheidet auf Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung, ob eine gegen den Widerspruchskläger ausgesprochene Sanktion vollstreckbar oder bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen ist. Die Begründung über den Beschluss über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Sanktion oder Aussetzung der Vollstreckung ist nur binnen zwei Wochen nach Verkündung nachzureichen.</span></p> <p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(6)Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Einspruch begründet ist, hebt es die Sanktionsmaßnahme auf.</span></p> <p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(7)Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass das Verfahren, welches der angegriffenen Sanktionierung zu Grunde lag, gegen Entscheidungen zulässigRichtlinien der Spielregeln verstoßen hat, so kann es abweichend von Absatz 6 die Entscheidung aufheben und die durch Mehrheitsbeschluss der Moderation ergangen Sache an das zuständige Organ zurückverweisen. Verfahrensfehler sindinsbesondere 1. das Unterlassen einer vorgeschriebenen Begründung oder Anhörung, 2. eine fehlerhafte Entscheidung über die Befangenheit eines Mitglieds des zuständigen Organs oder 3. ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsabgrenzung aus § 6 . Das Gericht kann im Falle des Nummer 1 auf Antrag auch anordnen, dass das zuständige Organ die unterlassene Begründung binnen einer bestimmten Frist nachzureichen hat.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>&nbsp;</span></p>
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