Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021

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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021
Kurztitel Haushaltsgesetz 2021
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Haushaltsrecht
Erlassen am 5. Januar 2021
Inkrafttreten am 1. Januar 2021


Das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 , auch Haushaltsgesetz 2021, regelt die Haushaltsplanung der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2021.

Im Wortlaut

Gesetz über die Feststellung

des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021

(Haushaltsgesetz 2021)


Vom 5. Januar 2021



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



§ 1

Feststellung des Haushaltsplans


Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 424.743.544.000 Euro festgestellt.


§ 2

Kreditermächtigungen


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2021 Kredite bis zur Höhe von 62.844.000.000 Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2021 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2).

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.


§ 3

Gewährleistungsermächtigungen


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 821.710.000.000 Euro zu übernehmen.


§ 4

Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen


Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.


§ 5

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.


Anlage: Datei:Bundeshaushalt 2021.pdf