Gesetz über den Bayerischen Klimaschutzpreis für mittelständische Unternehmen

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Gesetz über den Bayerischen Klimaschutzpreis für mittelständische Unternehmen
Kurztitel Bayerisches Klimaschutzpreisgesetz
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Bayern
Rechtsmaterie Umweltrecht
Erlassen am 01.02.0221
Inkrafttreten am 01.02.2021


Das Gesetz über den Bayerischen Klimaschutzpreis für mittelständische Unternehmen sieht die Einführung des Bayerischen Klimaschutzpreises für mittelständische Unternehmen vor. Der Preis ist mit 500 000 € dotiert. Eingebracht wurde der Entwurf im Landtag von der SDP.

Im Wortlaut


Gesetz über den Bayerischen Klimaschutzpreis für mittelständische Unternehmen

(Bayerisches Klimaschutzpreisgesetz)


vom 0 1. 0 2. 2 0 2 1



§ 1
Einführung des "Bayerischen Klimaschutzpreises für mittelständische Unternehmen"


(1) Die Bayerische Staatsregierung verleiht einem dazu berechtigten Unternehmen, welches sich in besonderer Weise für den Klima- und Umweltschutz im Freistaat Bayern eingesetzt hat, einen Preis. Der Name des Preises lautet "Bayerischer Klimaschutzpreis für mittelständische Unternehmen". Die Verleihung des Preises erfolgt jährlich.

(2) Zum Erhalt des Preises berechtigte Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen

a) mit Sitz im Freistaat Bayern,

b) welche nicht mehr als 250 Arbeitsnehmer beschäftigen.



§ 2

Bewertungskommission und Bewertungskriterien


(1) Die Entscheidung über die Auswahl des Preisträgers trifft eine Bewertungskommission.

(2) Der Bewertungskommission gehören an:

1. der Staatsminister oder ein Staatssekretär dem der Geschäftsbereich Klima- und Umweltschutz zugeteilt ist;

2. der Staatsminister oder ein Staatsekretär dem der Geschäftsbereich Wirtschaft zugeteilt ist;

3. fünf von der Staatsregierung zu ernennende unabhängige Experten.

(3) Als unabhängige Experten kommen natürliche Personen in Frage, die sich in ihrem Leben in besonderer Weise im Bereich des Klima- und Umweltschutzes verdient gemacht haben. Die Ernennung der unabhängigen Experten erfolgt jährlich. Ein unabhängiger Experte darf der Bewertungskommission nicht länger als drei Jahre aufeinanderfolgend angehören.

(4) Prämiert werden sollen Unternehmen, welche im Vergabejahr durch besonderes ökologisches und klimafreundliches Wirtschaften aufgefallen sind. Nähere Kriterien bestimmt die Bewertungskommission. Die Kriterien sind öffentlich zugänglich zu machen.



§ 3

Preisgeld und Trophäe


(1) Die Höhe des Preisgeldes beträgt 500.000 Euro. Sie wird dem Gewinner des Preises unbar ausgezahlt. Das Preisgeld ist nicht zweckgebunden.

(2) Der Gewinner erhält zudem eine Trophäe. Sie ist aus Metall gefertigt und hat die Form eines Blattes.

(3) Der Gewinnscheck, die Trophäe sowie eine geeignete schriftliche Urkunde wird den Vertreten des entsprechenden Unternehmens im Zuge einer öffentlichen Verleihung ausgehändigt. Die Verleihung erfolgt durch den Ministerpräsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, durch ein anderes Mitglied der Staatsregierung. Die Verleihung findet im dritten Quartal eines jeden Jahres statt.



§ 4

Bewerbung


(1) Bewerbungen sind elektronisch einzureichen. Eine geeignete Plattform ist durch die Staatsregierung zur Verfügung zu stellen. Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen sowie die Kriterien und die Art der Bewerbungen bestimmt die Bewertungskommission.

(2) Die Bewertungskommission kann in eigenem Ermessen Unternehmen, die sie für geeignet hält, kontaktieren und diese zu einer Bewerbung aufrufen.

(3) Unzulässig sind Bewerbungen

a) die nicht fristgerecht eingereicht wurden und

b) von nicht zum Erhalt des Preises berechtigten Unternehmen.



§ 5

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten


(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung näher zu regeln:

1. Kriterien und Voraussetzung für die Ernennung der unabhängigen Experten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3;

2. Bestimmungen über die Art und die Prozedur der Verleihung des Preises und der Auszahlung des Preisgeldes;

3. Bestimmungen über das Bewerbungsverfahren.

(2) Die erstmalige Vergabe des Preises erfolgt im Jahre 2021.

(3) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft