Gesetz über den Auslauf des Solidaritätszuschlags
Gesetz über den Auslauf des Solidaritätszuschlags | |
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Kurztitel | Solidaritätszuschlags-Auslaufsgesetz |
Abkürzung | SolzAusG |
Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Finanzrecht |
Erlassen am | 24.12.2020 |
Inkrafttreten am | 24.12.2020 |
Das Gesetz über den Auslauf des Solidaritätszuschlags wurde vom Kabinett Leybrock erarbeitet und sieht die Abschaffung des Solidaritätszuschlages (ugs. "Soli") vor.
Im Wortlaut
Gesetz über den Auslauf des Solidaritätszuschlags
(Solidaritätszuschlags-Auslaufsgesetz – SolZAusG)
Vom 24. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird nach Absatz 5 nachfolgender Absatz 6 eingefügt:
„Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Veranlagungszeiträume und Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2019 enden.“
2. Nach § 5 wird nachfolgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag, die aufgrund eines Vorauszahlungsbescheides für Zeiträume nach dem 31.12.2019 geleistet wurden, sind zu erstatten. Der Vorauszahlungsbescheid ist entsprechend zu ändern. Sofern Säumniszuschläge entstanden sind, sind diese zu erlassen, soweit sie auf den Solidaritätszuschlag entfallen.
(2) Behält der Arbeitgeber im Rahmen der Einbehaltung der Lohnsteuer (§ 39b EStG) auch Solidaritätszuschlag für Zeiträume nach dem 31.12.2019 mit ein, so ist der Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 42b EStG) verpflichtet. Ist der Arbeitgeber
nach § 42b EStG nicht zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, so erstreckt sich die Verpflichtung nur auf den Solidaritätszuschlag. Dabei sind auch solche Arbeitnehmer mit einzubeziehen, die nicht ganzjährig bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren bzw. die unterjährig aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.
(3) Behält ein Schuldner von Kapitalerträgen oder ein Kreditinstitut („Schuldner“) neben der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG) auch Solidaritätszuschlag für Zeiträume nach dem 31.12.2019 ein, so hat der Schuldner dem Gläubiger den Solidaritätszuschlag zu erstatten. Steuerbescheinigungen sind neu zu erstellen.“
Artikel 2
Inkrafttreten