Gesetz über das Bundes-Lobbyregister

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Gesetz über das Bundes-Lobbyregister
Kurztitel Bundes-Lobbyregister-Gesetz
Abkürzung BLobReG
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Öffentliches Recht
Erlassen am Art. 1 Gesetz zur Einführung eines Bundes-Lobbyregisters und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 30.11.2020
Inkrafttreten am 1. April 2020


Das Gesetz über das Bundes-Lobbyregister (kurz BLobReG), auch Bundes-Lobbyregister-Gesetz, regelt die Anzeigepflichten bzg. dem Bundes-Lobbyregister, sowie dessen Gestaltung, Ausnahmen, Fristen und weitere Regularien.

Im Wortlaut


Gesetz über das Bundes-Lobbyregister (Bundes-Lobbyregister-Gesetz – BLobReG)


Vom 30. November 2020


§ 1

Zweck des Gesetzes


Dieses Gesetz dient der öffentlichen Kontrolle von politischen Entscheidungsprozessen. Hierzu regelt es die Verpflichtung zur Offenlegung von Tätigkeiten der politischen Einflussnahme auf staatliche Entscheidungen sowie Registrierungs- und Verhaltenspflichten für politische Interessenvertreterinnen und -vertreter. Zu diesem Zweck bestimmt es, wer als politische Interessenvertretung gilt, welche Regeln und Grundsätze dafür gelten und welche staatlichen Entscheidungsprozesse betroffen sind.



§ 2

Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes


1. ist jeder: Jede natürliche oder juristische Person sowie sonstige zumindest teilrechtsfähige Körperschaft oder Personengesellschaft.


2. sind Funktionstragende:

a) Mitglieder des Bundestages, deren Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages und der im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen,

b) Mitglieder des Bundesrates, deren Mitarbeiter sowie Mitarbeiter der Verwaltung des Bundesrates,

c) Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrats und seine Mitarbeiter,

d) Mitglieder der Bundesregierung und deren Mitarbeiter,

e) Mitarbeiter der Bundesbehörden, soweit diese für die unter § 3 Abs. 1 jeweils aufgeführten Vorgänge oder Angelegenheiten als Referenten oder zuständige Sachbearbeitende tätig sind sowie

f) Mitglieder eines Gremiums im Sinne der Nr. 3


3. sind Gremien:

a) ein Ausschuss des Bundestages, des Bundesrates sowie sonstige Bundestags- oder Bundesratsgremien.

b) ein Gremium, soweit der Bund Mitglieder bestimmen kann, ausgenommen der Bundesregierung, Bundesgerichte und Gremien, deren Mitglieder gesetzlich Unabhängigkeit verbürgt ist. Ebenso sind Personal-, Betriebs-, Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie vergleichbare Aufsicht führende Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung und Rechtsgrundlage ausgenommen. Der Bund kann Mitglieder bestimmen, wenn er diese in ein Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen, berufen, entsenden oder für ein solches Gremium vorschlagen darf. Der Bund sind die Bundesregierung, das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden, die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Recht auf Selbstverwaltung, die Beauftragten der Bundesregierung oder sonstige Bundesbeauftragten.



§ 3

Registrierungspflicht


(1) Einer Registrierungspflicht bei dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung in einem öffentlichen Register unterliegt jeder, der durch schriftliche, mündliche, fernmündliche oder elektronische Kontaktierung Funktionstragender eine Information, Stellungnahme, ein Gutachten oder Vorschlag übermittelt, der einen inhaltlichen Bezug aufweist


1. zur Initiierung, Ablehnung, Vorbereitung oder Formulierung

a) des Entwurfs eines Gesetzes oder eines sonstigen Rechtssetzungsaktes durch Abgeordnete des Bundestages, den Bundesrat oder die Bundesregierung,

b) des Entwurfs eines Rechtsetzungsaktes, einer sonstigen Kabinettsvorlage oder zur Erstellung, der Ausarbeitung und dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge (Staatsverträge, Regierungsübereinkünfte, Ressortabkommen, Noten- und Briefwechsel) oder Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union durch eine Bundesbehörde,

c) einer Stabilitäts-, Haushalts- oder Finanzvorlage,

d) der Vorlage einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent aller Mitglieder des Bundestages, die als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden kann, oder einer entsprechenden Vorlage zu solchen Verhandlungsgegenständen,

e) des Entwurfs einer Kabinettsvorlage oder eines Bundesprogrammes der Bundesregierung, einschließlich deren Umsetzung, Koordinierung und Kontrolle,


2. zu Entscheidungen des Bundestages, des Bundesrates oder der Bundesregierung über die Einsetzung eines Fachausschusses oder eines sonstigen Gremiums, die Berufung seiner Mitglieder oder die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtungen,

3. zur Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlungen oder Entscheidungen eines Gremiums

a) zur Vorbereitung von Entscheidungen durch den Bundestag, den Bundesrat oder die Bundesregierung im Rahmen von Rechtsetzungsakten einschließlich dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge und Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union,

b) zur wissenschaftlichen oder sachverständigen Beratung der Bundesregierung, des Bundestages, des Bundesrates oder einer Bundesbehörde,

4. zu der Vorbereitung und Ausarbeitung

a) der Bestimmung der Richtlinien der inneren und äußeren Politik, deren Erweiterung oder Änderung durch die Bundesregierung, einschließlich einer Regierungserklärung,

b) von Äußerungen durch die Bundesregierung, die in der Öffentlichkeit erfolgen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sein sollen oder


5. zu Vorbereitung und Ausarbeitung von Prüfungen, Berichten und Stellungnahmen des Nationalen Normenkontrollrats

a) zu dem Entwurf eines Gesetzes oder einer nachrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschrift,

b) zu Vorarbeiten zu einem Rechtsakt, insbesondere Rahmenbeschlüsse, Beschlüsse, Übereinkommen und den diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen, der Europäischen Union oder zu Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft,

c) zu der Umsetzung von EU-Recht, oder

d) zu bestehenden Bundesgesetzen und auf ihnen beruhende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

(2) Einer Registrierungspflicht bei der oder dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung in einem öffentlichen Register unterliegt ebenso jeder, der einen Dritten zu einer Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 beauftragt.


(3) Darüber hinaus unterliegt einer Registrierungspflicht jeder, der eine entgeltliche Dienstleistung zur inhaltlichen Vorbereitung einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 registrierungspflichtigen Tätigkeit erbringt, insbesondere durch die entsprechende Erstellung einer Stellungnahme, eines Gutachtens oder eines Vorschlags zur Übermittlung an Funktionstragende Dies gilt auch für eine zu diesem Zweck erbrachte entgeltliche Dienstleistung durch Einholung oder Aufarbeitung von Informationen oder die Erarbeitung von Strategien. Hiervon ausgenommen sind Dienstleistungen, die als nicht selbstständige Tätigkeiten zur inhaltlichen Vorbereitung einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 registrierungspflichtigen Tätigkeit der Arbeitgebenden erbracht werden.



§ 4

Allgemeine Ausnahmen von der Registrierungspflicht


(1) Ausgenommen von der Registrierungspflicht nach § 3 ist jeder, dessen Einnahmen oder Ausgaben für registrierungspflichtige Tätigkeiten einschließlich deren inhaltlichen, administrativen und organisatorischen Vorbereitung und Nachbereitung unterhalb von 1.500 Euro ohne Umsatzsteuer pro Geschäftsjahresquartal liegen.


(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf denjenigen, der gemeinsam mit anderen zu einer registrierungspflichtigen Tätigkeit Dritte beauftragt hat, soweit die jeweiligen Auftragnehmenden hieraus nach dem Wert der erfolgten Beauftragung Einnahmen von jeweils über 1.500 Euro ohne Umsatzsteuer pro Geschäftsjahresquartal erzielen.



§ 5

Besondere Ausnahmen von der Registrierungspflicht


Von einer Registrierungspflicht ausgenommen sind

1. ausländische, inländische oder zwischenstaatliche Mandatsträger einschließlich Mandatsträger der Europäischen Union, soweit diese in Ausübung ihres Mandats tätig werden,


2. ausländische, inländische oder zwischenstaatliche öffentliche Amtsträger einschließlich Amtsträgerinnen und Amtsträger der Europäischen Union oder sonstige staatliche oder zwischenstaatliche öffentliche Funktionstragende, soweit diese in Ausübung ihrer Amtsaufgaben oder in ihrer Funktion tätig werden,


3. kommunale Spitzenverbände,


4. die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr,


5. Tätigkeiten in Erbringung einer Dienstleistung, die in Auftrag gegeben wurden durch

- inländische öffentliche Amtsträger einschließlich Amtsträger der Europäischen Union in Wahrnehmung ihrer Amtsaufgaben oder

- sonstigen inländischen politischen Funktionstragende in Ausübung ihres Aufgabenbereichs oder

- inländische Mandatsträger einschließlich Mandtagsträger der Europäischen Union in Ausübung ihres Mandats,


6. Tätigkeiten von ausländischen Zivilrechtsorganisationen, deren Mitarbeitern bei einer Registrierung politische Verfolgung droht,


7. Tätigkeiten der Parteien nach dem Gesetz über die politischen Parteien (PartG) und parteinahe Stiftungen,


8. die Wahrnehmung oder Vertretung der rechtlichen Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren


9. Tätigkeiten zum Zweck der Presse- und Massenmedienberichterstattung,


10. die Veranstaltung oder Teilnahme an öffentlichen Versammlungen und Aufzügen,


11. Tätigkeiten, durch die sich jemand einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit einer Petition an Behörden oder die Volksvertretung wendet,


12. Tätigkeiten der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenvertretungen in Zusammenhang mit Tarifverhandlungen,


13. Meinungsäußerungen, Tatsachenbehauptungen oder sonstige Äußerungen, die zur Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind und ausschließlich durch entsprechende Massenkommunikationsmedien publiziert werden, oder


14. die Teilnahme an einer förmlichen Anhörung auf Veranlassung des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung sowie ihrer Mitglieder oder einer öffentlichen Stelle des Bundes.



§ 6

Interessenserklärung


(1) Vor einer förmlichen Anhörung im Sinne des § 5 Nr. 14 hat jeder teilnehmende externe Sachverständige eine Erklärung über seine unmittelbaren und mittelbaren Interessen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Anhörung abzugeben. Die Erklärung ist bei einer Veröffentlichung seiner Teilnahme oder seiner Stellungnahme im erkennbaren Zusammenhang mit dieser ebenso bekanntzugeben.


(2) Die Abgabe einer Interessenerklärung entfällt, wenn Sachverständige in Vertretung eines bereits im öffentlichen Register eingetragenen Verbandes oder einer sonstigen Körperschaft an der Anhörung teilnehmen.


(3) Von Absatz 1 ausgenommen sind Anhörungen in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.



§ 7

Registerinhalt


(1) Zur Eintragung in das öffentliche Register haben Registrierungspflichtige gegenüber dem Bundesbeauftragten zur politischen Interessenvertretung hinsichtlich der entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübten Tätigkeit alle in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführten Angaben bekannt zu geben.

(2) Juristische Personen, die unter die Registrierungspflicht nach § 3 fallen, haben ergänzend zu den Angaben aus Anlage 1 Nr. 1 gesondert die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Angaben zu machen.

(3) Mitgliedschaftlich verfasste Körperschaften, die unter die Registrierungspflicht nach § 3 fallen, haben ergänzend zu den Angaben aus Anlage 1 Nr. 1 gesondert die in Anlage 1 Nr. 3 aufgeführten Angaben zu machen.

(4) Gemeinnützige juristische Personen, die nicht mitgliedschaftlich verfasst sind sowie Stiftungen zu sonstigen Zwecken, die unter die Registrierungspflicht nach § 3 fallen, haben ergänzend zu den Angaben aus Anlage 1 Nr. 1 ebenso Angaben entsprechend Anlage 1 Nr. 3 Punkte 2 bis 4 zu machen.

(5) Die Verpflichtung zur Bekanntgabe gegenüber der oder dem Beauftragten für politische Interessenvertretung geht bei einer nicht selbstständig ausgeübten registrierungspflichtigen Tätigkeit auf den Arbeitgebenden über. Für eine selbständig ausgeübte registrierungspflichtige Tätigkeit, die unentgeltlich für den Auftraggebenden erbracht wird, gilt die Vorschrift entsprechend.



§ 8

Fristen


(1) Die Angaben zu § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind bei einer registrierungspflichtigen Tätigkeit, die als Dienstleistung für Auftraggebende erbracht werden, innerhalb von 2 Wochen nach Zustandekommen des Auftragsverhältnisses durch Annahme des Auftrages zur Eintragung dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekanntzugeben.

(2) Im Übrigen sind Angaben zu § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit zur Eintragung dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekanntzugeben.


(3) Die Angaben zu § 7 Absatz 1 Nummer 3 bis 9, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit zur Eintragung dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekanntzugeben.


(4) Die Angaben zu § 7 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und Absatz 2 Nummer 1 sind für jedes Kalenderquartal bis zum Ende des jeweils nachfolgenden Kalenderquartals und die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sind für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres nach der Aufnahme einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit zur Eintragung dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekanntzugeben.


(5) Ist die Bekanntgabe der Pflichtangaben nach § 7 aus berechtigten Gründen nicht oder nicht vollständig möglich, kann der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Dies ist im Interessenvertretung-Register entsprechend einzutragen, sofern die gewährte Frist länger als drei Wochen beträgt.


(6) Unrichtige Angaben sind entsprechend den Fristenregelungen nach Absatz 1 bis 5 zu berichtigen, nachdem der zur Bekanntgabe Verpflichtete von der Unrichtigkeit Kenntnis erlangt hat. Hierbei verkürzt sich für unrichtige Angabe nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 die Frist zur Berichtigung auf 3 Monate.

(7) Eintragungserhebliche Änderungen sind entsprechend den vorstehenden Bestimmungen bekanntzugeben.



§ 8

Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten


(1) Erlangen zur Bekanntgabe Verpflichtete Kenntnis über eine Unrichtigkeit bei einer bereits frist- und formgerecht beim Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekannt gegebenen Angabe, ist dies unverzüglich dem Bundesbeauftragten schriftlich anzuzeigen.


(2) Bei einer nach Absatz 1 angezeigten Unrichtigkeit unterbleibt bei der berichtigten Eintragung im Register ein Vermerk über die Berichtigung, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Bundesbeauftragten vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und der Verpflichtete den Sachverhalt umfassend offenlegt und korrigiert.



§ 10

Registergestaltung


(1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung führt durch elektronische Datenverarbeitung ein öffentliches Register, in das die bekannt zu gebenden Angaben einzutragen sind. Die Eintragungen sind elektronisch und in geeigneter Form fortlaufend auf der Internetseite des Bundesbeauftragten zu veröffentlichen. Die Daten müssen hierbei leicht auffindbar, maschinell nach Suchkriterien und in Tabellenform als Datei in mehreren gängigen Formaten abrufbar und druckbar sein. Die Eintragungen müssen mindestens zehn Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden. Bei Änderungen veröffentlichter Eintragungen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.


(2) Der Zugang zu dem Interessenvertretungs-Register gemäß Absatz 1 wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt und in ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt.


(3) Die einzutragenden Daten sind dem Bundesbeauftragten elektronisch zur Eintragung auf eine solche Art bekanntzugeben, die eine Authentifizierung vorsieht. Der Bundesbeauftragte hat die Daten nach Prüfung zur Aufnahme in das Register freizugeben oder deren Aufnahme mit Bescheid abzulehnen, wenn die bekanntgegebenen Daten nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen oder die Eintragung unzulässig ist.


(4) Regelungen in anderen Vorschriften auf Zugang zu amtlichen Informationen bleiben hiervon unberührt.



§ 11

Prüfung der Angaben


(1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung prüft die Bekanntgaben auf formale und inhaltliche Richtigkeit und stellt fest, ob die Angaben den Vorschriften des § 7 entsprechen.


(2) Liegen dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die in einer Bekanntgabe enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind oder gegen eine Verpflichtung zur Bekanntgabe verstoßen wurde, gibt dieser der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme.


(3) Darüber hinaus hat die oder der Betroffene dem Bundesbeauftragten auf Verlangen die für die Prüfung der Angaben oder der Erfüllung der Verpflichtung zur Bekanntgabe erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(4) Der oder die Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung können von der oder dem Betroffenen die Bestätigung der Richtigkeit der Stellungnahme oder der erteilten Auskünfte verlangen

1. durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung oder

2. durch Wirtschaftsprüferinnen oder -prüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihre oder seine vereidigten Buchprüferinnen oder -prüfer oder Buchprüfungsgesellschaft, soweit Einnahmen und Ausgaben oder sonstige rechnungsrelevante Angaben betroffen sind.


(5) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme oder Auskunft die dem Bundesbeauftragten vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten der in der Bekanntgabe enthaltenen Angaben oder den Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Bekanntgabe nicht aus, ist der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung befugt, zum Zwecke der Prüfung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen oder sonstige dienstliche Aufzeichnungen des zu § 7 Absatz 1 Nr.1 Eingetragenen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen.

(6) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


(7) Die Absätze 1 bis 2 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine registrierungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird und diese bisher nicht zur Eintragung in das Register durch den hierzu Verpflichteten bekannt gegeben wurde.

(8) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung einen Bescheid, in dem gegebenenfalls Unrichtigkeiten der Bekanntgabe oder einen Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Bekanntgabe festgestellt werden.



§ 12

Unzulässigkeit eines Erfolgshonorars


Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der registrierungspflichtige Tätigkeit oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Beauftragte einen Teil seines Honorars als Provision erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig.


§ 13

Hinweis- und Benachrichtigungspflichten


(1) Registrierungspflichtige Auftragnehmende haben Auftraggebende auf die mit dem Auftrag verbundenen Bekanntgabepflichten zur Eintragung in das Interessenvertretungs-Register hinzuweisen. Ebenso haben Arbeitgebende die Angestellten über die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten registrierungspflichtigen Tätigkeiten und die damit verbundenen Bekanntgabepflichten aufzuklären.

(2) Werden personenbezogene Daten von Angestellten oder Dritten zur Eintragung in das Interessenvertretungs-Register gegenüber der oder dem Bundesbeauftragten bekannt gegeben, so hat der Bekanntgebende den Betroffenen hiervon und über den Inhalt der übermittelten Daten zu benachrichtigen.



§ 14

Recht auf Beschwerde


(1) Eine juristische oder sonstige natürliche Person hat ein Recht auf Beschwerde bei dem Beauftragten für politische Interessenvertretung, soweit diese geltend machen kann, dass die Eintragung ihre personenbezogenen Daten betrifft.

(2) Die oder der Beauftragte hat über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit die Beschwerde für begründet erachtet wird, ihr abzuhelfen. Beschwerdeführende sind über die Möglichkeiten des Rechtsbehelfs, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch zu belehren.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.



§ 15

Veröffentlichung von Verstößen


(1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung kann einen Verstoß gegen eine Verpflichtung nach §§ 7, 8 oder 9 unter Offenlegung der Identität der Betroffenen für einen Zeitraum von drei Monaten bis zu vier Jahren im Register veröffentlichen. Die Entscheidung über die Veröffentlichung ist den Betroffenen durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsbescheid mittels Zustellung bekanntzugeben.

(2) Die Veröffentlichung muss bei einem Verstoß gegen die §§ 7, 8 und 9 vorher schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der dem Pflichtigen die Erfüllung billigerweise zugemutet werden kann. Die Androhung ist zuzustellen. Bei einer fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen hat die angedrohte Veröffentlichung zu unterbleiben. Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so ordnet der Bundesbeauftragte die Veröffentlichung durch Eintragung im öffentlichen Interessenvertretungs-Register an. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß der Anordnung des Bundesbeauftragten.

(3) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Veröffentlichung angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(4) Gegen die Entscheidung über die Veröffentlichung sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig.



§ 16

Nichtigkeit eines Vertrags


Ein Auftrag zu einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit ist als von Anfang an nichtig anzusehen, wenn Auftraggebende und Auftragnehmende entgegen § 8 Abs. 1 nicht fristgerecht ihren Namen, Sitz und maßgebliche Geschäftsanschrift zur Eintragung bekanntgegeben.



§ 17

Vorteilsabschöpfung


(1) Haben Auftragnehmende in Ausführung eines Auftrages zu einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit vorsätzlich gegen eine Verpflichtung nach §§ 7, 8 oder 9 schwerwiegend oder nachhaltig verstoßen, soll der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung die Abschöpfung des aus diesem Auftrag erlangten wirtschaftlichen Vorteils anordnen und den Auftragnehmenden die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Festsetzung der Geldbuße, Anordnung des Verfalls oder Schadenersatzleistungen abgeschöpft ist. Soweit Auftragnehmende Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringen, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.


(3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.

(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.



§ 18

Wahl und Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung


(1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung wird vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der

gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung gewählt. Der Bundesbeauftragte für politische

Interessenvertretung muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(2) Der Bundesbeauftragte leistet nach Ernennung vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.


(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie oder er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(5) Der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Berlin. Die Beamten des Bundesbeauftragten sind Beamte des Bundes.

(6) Der Leitende Beamte nimmt die Rechte des Bundesbeauftragten wahr, wenn der Bundesbeauftragte an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder wenn sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.



§ 19

Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung


(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet

1. mit Ablauf der Amtszeit,

2. mit der Entlassung.

Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag des Präsidenten des Bundestages, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen.


(2) Der Bundesbeauftragte darf neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Ehrenamtliche Tätigkeiten bei registrierungspflichtigen Organisationen sind ebenso ausgeschlossen.


(3) Der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Er kann Verfahrensvorschriften erlassen.


(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte ntscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.

(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses,verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in

Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen

Personen handelt. Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren.


(6) Der Bundesbeauftragte darf als Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1. dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten oder

2. Grundrechte verletzen.

Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Abs 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder als Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat.



§ 20

Berichtspflichten


(1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung erstattet für das Kalenderjahr dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht) über seine Tätigkeiten in Umsetzung dieses Gesetzes und den Stand der Registrierungen. Dieser Bericht wird auf der Internetseite des Bundesbeauftragten veröffentlicht. Darüber hinaus sind für die Veröffentlichung des Berichts die Vorschriften des § 10 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend anwendbar. Die Veröffentlichung des Jahresberichts hat bis spätestens zum 30. September des Folgejahres zu erfolgen.


(2) Der Bundesbeauftragte kann jederzeit einem Ausschuss des Bundestages oder des Bundesrates Einzelberichte vorlegen und ist zur Vorlage eines Einzelberichtes verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses ihn dazu auffordern.



Anlage zu § 7 Registerinhalt


Nummer eins (Nr. 1)



Allgemeine Angaben

1. Name, Sitz und seine erste für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift mit Telefon- und Telefax-Nummer, E-Mail-Anschrift und Internetadresse, weitere Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung, Vorstand und Geschäftsführung, Konzernzugehörigkeit, Name und Geschäftsanschrift des Mutter- oder Tochterunternehmens, Handels-, Vereinsregisternummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

2. Genereller Tätigkeitsbereich sowie Tätigkeitsgebiete in Bezug auf die registrierungspflichtige Tätigkeit,

3. Mitgliedschaften bei einer Personenvereinigung oder eines Gremiums im Sinne des § 2 Nr.3. Natürliche Personen sind von der Angabe der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen ausgenommen.

4. Tätigkeit innerhalb der vorangegangenen fünf Jahren als Mitglied des Bundestages, des Bundesrates oder Bundesregierung oder als politische Beamte, soweit zu Absatz 1 Nr. 1 eine natürliche Person aufgeführt ist,

5. Namen der Angestellten und Organmitglieder, die innerhalb der vorangegangenen fünf Jahren als Mitglied des Bundestages, des Bundesrates oder Bundesregierung oder als politische Beamte tätig waren,

6. Anzahl der a) an registrierungspflichtigen Tätigkeiten beteiligten Angestellten (in Vollzeitäquivalenten), b) mit einer registrierungspflichtigen Tätigkeit beauftragten Dritten,

7. Namen der in leitender Funktion für die registrierungspflichtige Tätigkeit zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Besondere Angaben

Registrierungspflichtige Tätigkeit

8. Beschreibung der jeweiligen registrierungspflichtigen Tätigkeit unter Angabe des politischen Themenfeldes oder rechtlichen Regelungsbereichs, der hierzu bekannten amtlichen Geschäftszeichen, etwaigen Drucksachennummer, (Ggf. Art des Rechtsetzungsaktes – Parlamentsgesetz, Verordnung, Geschäftsordnung oder Verwaltungsvorschrift-, und ob die

Rechtsetzung in Zusammenhang mit der Umsetzung von EU-Richtlinien oder Empfehlungen der EU stehen sowie Angabe des Titels des betroffenen Rechtsaktes, Zitierweise). Bei einer Beauftragung Dritter sind jeweils von Auftraggebenden wie auch von Auftragnehmenden die entsprechenden Angaben über die in Ausführung des Auftrags ausgeübte registrierungspflichtige Tätigkeit, unter Angabe der betreffenden Auftraggebenden oder Auftragnehmenden gemäß Punkt 10 und 11, aufzuführen.

Registrierungspflichtige Angestellte und Organmitglieder

9. Namen der registrierungspflichtigen Angestellten und Organmitglieder, unter Angabe

a) der jeweiligen Zuständigkeit in Bezug auf die zu Nr. 8 gemachten Angaben,

b) deren Tätigkeit als Mitglied von Bundestag, Bundesrat oder der Bundesregierung oder als politische Beamte innerhalb der vorangegangenen fünf Jahren,


Auftraggebende

10.

a) Namen und Geschäftsanschrift Dritter, die mit einer registrierungspflichtigen Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 und/oder Absatz 3 beauftragt wurden sowie

b) die Höhe der hierfür als Vergütung im vorangegangenen Quartal geleisteten Zahlungen oder sonstigen erbrachten geldwerten Leistungen. Die Aufwendungen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben.

c) Beschreibung der jeweiligen registrierungspflichtigen Tätigkeit gemäß Nr. 8, mit der der Auftragnehmer beauftragt wurde.

Auftragnehmende

11.

a) Name, Geschäftsanschrift Dritter, die einen Auftrag zu einer registrierungspflichtigen Tätigkeit erteilt haben.

b) Die Höhe der steuerlichen Einnahmen, die im vorangegangenen Quartal aus dieser Tätigkeit erzielt wurden. Die steuerlichen Einnahmen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben.

c) Beschreibung der jeweiligen registrierungspflichtigen Tätigkeit gemäß Nr. 8, die in Ausführung des Auftrags ausgeübt wird.


Ausgaben

12.

Höhe der Aufwendungen, die im vorangegangenen Quartal zum Zweck der registrierungspflichtigen Tätigkeiten einschließlich deren Vorbereitung oder Nachbereitung insgesamt aufgewendet wurden. Die Aufwendungen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben. Von dieser Verpflichtung zur Angabe sind natürliche Personen befreit.

Einnahmen

13. Höhe der steuerlichen Einnahmen, die im vorangegangenen Quartal aus registrierungspflichtigen Tätigkeiten im Auftrag Dritter insgesamt erzielt wurden. Die steuerlichen Einnahmen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben.



Nummer zwei (Nr. 2)


Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung

1. Angabe der Anzahl der Angestellten, die im vorangegangenen Quartal in der öffentlichen Verwaltung tätig waren unter Aufführung ihres Zuständigkeitsbereichs und der jeweiligen Behörde.



Nummer drei (Nr. 3)


Körperschaften

1. Anzahl der Mitglieder und Namen der juristischen Personen unter der Mitgliedschaft,

2. Einkommensteuerliche Einkunftsarten, Namen der Vertragspartner, die steuerlich einnahmerelevante Zahlungen erbracht haben, Namen der Gebenden einer Spende oder der Zuwendenden einer sonstigen Leistung, bei Einnahmen, die einen Anteil von 5 % der Gesamteinnahmen der Körperschaft und einen Betrag von insgesamt 10.000,- € im Kalenderjahr übersteigen,

3. Zuschüsse von Gliederungen,

4. Gesamteinnahmen

Übersteigen die Zuschüsse einer Gliederung einen Anteil von fünf Prozent der Gesamteinnahmen des Verbandes, so müssen auch diese Einnahmen der Zuschüsse leistenden Gliederungen nach vorstehender Maßgabe offengelegt werden.