Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages

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Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag
Art Landessatzung
Geltungsbereich Niedersachsen
Rechtsmaterie Staatsrecht
Erlassen am 11.10.2020 [1]
Inkrafttreten am 11.10.2020


Die Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Niedersächsischen Landtages.

Im Wortlaut

Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages

§1 Mitglieder des Niedersächsischen Landtages

Mitglied des Landtages sind alle Spieler, die

durch eine Landtagswahl in das Parlament gewählt worden sind.

§2 Landtagsfraktionen

(1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens einem Abgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder der selben Partei sind

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Landtagspräsidium schriftlich mitzuteilen.

(3) Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und nichts gegensätzliches geäußert wird. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.

§3 Landtagspräsidium

(1) Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten und seinem Stellvertreter.

(2) Das Landtagspräsidium überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.

(3) Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Landtagspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.

(4) Das Landtagspräsidium wird parallel zur Wahl zum Ministerpräsidenten neu gewählt.

(4a) Im Falle eines Rücktrittes, Vakanz, Todes oder Inaktivität eines Postens des Landtagspräsidiums wird für die verbleibende Amtszeit neu gewählt.

(4b) Von einer Neubesetzung kann abgesehen werden, wenn die Wahlen unmittelbar bevor stehen.

(5) Die Wahl des Landtagspräsidenten findet gem. §10 und §12 statt.

(6) Mitglieder des Landtagspräsidiums können durch ein konstruktives Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit vorzeitig ersetzt werden.

§4 Ordnung in Landtag

(1) Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen oder Verunglimpfungen sind untersagt.

(2) Weiterhin Verpflichten sich alle zur Rede Berechtigten zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten.

(3) Das Landtagspräsidium hat das Hausrecht im Landtag.

(4) Das Landtagspräsidium kann Abgeordnete, Regierungsmitglieder, sowie alle weiteren, die sich im Landtag äußern, zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.

(5) Bleibt der Ordnungsruf wirkungslos, so sind die entsprechenden Beiträge zu melden oder durch das Landtagspräsidium zu löschen zu lassen.

(6) Mit oder Nach dem dritten Ordnungsruf kann das Präsidium das Redrecht für bis zu drei Tage entziehen.

§5 Anträge

(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.

(2) Das Landtagspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.

(3) Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Landtagspräsidium angezeigt werden.

§6 Gegenanträge

(1) Für die Stellung eines Gegenantrags findet §5 entsprechende Anwendung.

(2) Das Landtagspräsidium kann die Abstimmung des erstgestellten Antrags gleichen Themas verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung mit dem Gegenantrag einzuleiten.

§7 Änderungsanträge

(1) Für die Stellung eines Änderungsantrages von anderen Personen als dem Antragsteller gilt §5. Dabei muss der Änderungsantrag die Bezeichnung „Änderungsantrag“ beinhalten, ist dies nicht der Fall, ist der Antrag als Gegenantrag zu behandeln.

(2) Ist ein Änderungsantrag gestellt wird die laufende Debatte unterbrochen um über den Änderungsantrag abzustimmen.

(3) Nach Zustimmung bei einer Abstimmung über einen Änderungsantrag, wird über dieser im ursprünglichen Debattenraum diskutiert. Die Debattenzeit hierfür beträgt die restlich vorhandene Debattenzeit der ursprünglichen Debatte.

§8 Bearbeitung von Anträgen durch das Landtagspräsidium

(1) Nach Antragstellung ist das Landtagspräsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.

(2) Nach Antragstellung hat das Landtagspräsidium zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtags fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.

(3) Das Landtagspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Die Abgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden.

(4) Nach Abschluss der Debatte hat das Landtagspräsidium die Abstimmung einzuleiten.

(5) Für die Bearbeitung nach Abs. 1-4 hat das Landtagspräsidium maximal sechs Tage Zeit.

§9 Debatten

(1) Debatten dauern 2 Tage.

(2) Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf vier Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.

(3) Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:

a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,

b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und

c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht. .

§10 Kandidaturen

(1) Die Kandidaturphase zur Wahl eines Amtes dauert 2 Tage

(2) Kandidaturen nach Ablauf der in §10 Absatz 1 genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden

(3) zulässige Kandidaturen bestehen aus eigenen Absichtserklärungen sowie von betreffenden Personen bestätigten Vorschlägen

(4) Findet sich innerhalb der in §10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert

(5) Erklärt eine Person unter den in §10 Absatz 4 genannten Bedingungen ihre Kandidatur, wird die Kandidaturphase ab dem Zeitpunkt der ersten eingereichten gültigen Kandidatur um 2 Tage verlängert

(6) Auf Wunsch von der Hälfte der Abgeordneten, von denen mindestens drei der Opposition angehören muss, kann die Kandidaturphase unter den in §10 Absatz 5 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für Wählen des Ministerpräsidenten.

§11 Abstimmungen

(1) Abstimmungen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, das die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.

(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.

(3) Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.

(4) Alle Abstimmungen sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss erkennbar sein, wer wie abgestimmt hat.

(5) Abstimmungen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben

§12 Wahlen

(1) Wahlen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, das die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.

(2) Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

(3) Alle Wählen, außer die des Ministerpräsidenten, sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss er erkennbar sein, wer wen gewählt hat.

(4) Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben

§13 Anfragen

(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, eine Anfrage im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.

(2) Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder der Landesregierung.

(3) Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat er 3 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf 6 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt.

(4) Das Landtagspräsidium muss den Befragten auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.

(5) Wird eine Anfrage nicht innerhalb der Frist beantwortet, so hat das Landtagspräsidium dieses Fehlverhalten öffentlich zu rügen.

§14 Ausschüsse

(1) Eine Gruppe von Abgeordneten des Landtages, die die Anzahl von mindestens 3 Mitgliedern besitzt, hat das Recht die Bildung eines Ausschusses im dafür vorgesehenen Bereich zu beantragen. Der Antrag muss das Ziel des Ausschusses beinhalten.

(2) Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, den Ausschuss einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Im Falle einer Abweisung muss der Landtagspräsident eine Begründung vorlegen.

(3) Einem Ausschuss gehören Abgeordnete des Landtags an, die deren Teilnahme am Ausschuss innerhalb einer 2-Tages Frist anmelden.

(3a) Abgeordnete, welche sich zuvor beim Landtagspräsidium abgemeldet haben, haben die Möglichkeit auch nach der 2-Tages Frist Mitglied des Ausschusses zu werden.

(4) Das Landtagspräsidium leitet die namentliche Wahl eines Ausschussvorsitzenden. Wahlberechtigt sind die am Ausschuss teilnehmenden Abgeordneten. Sobald dieser gewählt ist nimmt der Ausschuss seine Arbeit auf.

(5) Ein Ausschuss hat die Aufgabe die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen.

(6) Ein Ausschuss endet, wenn er keine Aufgabe mehr hat oder er seit sieben Tagen keinen inhaltlichen Beitrag mehr vorweist.

§15 Aktuelle Stunden

(1) Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß §5 der Geschäftsordnung einberufen.

(2) Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Letztere zu beurteilen unterliegt dem Landtagspräsidium. Im Falle einer Abweisung muss das Landtagspräsidium eine Begründung vorlegen.

(3) Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragstellers oder von mindestens vier Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Einem Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde ist mindestens 24 Stunden einzuräumen, um weitere Antragsteller zu gewinnen. Geht dieser Zeitraum über die eigentliche Laufzeit der Aktuellen Stunde hinaus, ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich gestattet zum Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde Stellung zu nehmen. Der eigentliche Gegenstand der Debatte darf nicht mehr thematisiert werden.

(4) Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Landtagspräsidium die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern. Andernfalls muss ein Antrag gemäß §5 zu einer anderen Aktuellen Stunde gestellt werden.

§16 Abweichungen von der Geschäftsordnung

Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Landtages oder zwei Fraktionen dies Beantragen und der Landtag die Abweichung mit 2/3- Mehrheit beschließt. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.



§17 Gültigkeit

(1) Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung

verabschiedet wird.

(2) Eine Geschäftsordnung wird mit 2/3 Mehrheit beschlossen

Änderungshistorie

Antrag Abstimmungsergebnis Angenommen am Inkraftgetreten am Link
Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung 2 x Ja, 0 x Nein, 0 x Enthaltung 28.April 2021 28. April 2021 [↗]