Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Abkürzung GO-BT, GOBT, BTGO
Art Satzung
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Staats- und Verfassungsrecht
Erlassen am 22.04.2020
Inkrafttreten am 22.04.2020


Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (kurz GO-BT, GOBT, BTGO oder GeschOBT), auch <Gesetzesabkürzung>, wird aufgrund von Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen und regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Deutschen Bundestages.

Im Wortlaut

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

für die erste Wahlperiode



1. Teil

Präsidium und Ältestenrates des Bundestages


§ 1

Wahl des Präsidiums


(1) Der Bundestag wählt aus seinen Reihen den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode. Sie bilden das Präsidium des Bundestages.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, genügt in einem dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.



§ 2

Aufgaben des Präsidenten


(1) Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Debatten, Abstimmungen und sonstige Sitzungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung erlassen.

(3) Die Ausübung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Präsidiums obliegen dem Präsidenten als verantwortliche und ausführende Person. Im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter kann der Präsident seine Aufgaben oder Teile seiner Aufgaben auf den Stellvertreter übertragen. Diese Übertragung gilt nur, wenn sie befristet ausgesprochen wurde.



§ 3

Ordnungsmittel des Präsidenten


(1) Der Präsident kann den Redner, der vom Sitzungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen (Sachruf). Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen (Ordnungsruf). Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

(2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Sitzungsgegenstand nicht wieder erteilen.

(3) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluss der Sitzung muss der Präsident bekanntgeben, für wie viele Tage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu fünf Tage ausgeschlossen werden. Seine Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen bleibt in jedem Falle gewährt.

(4) Gegen den Ordnungsruf und den Sitzungsausschluss kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum nächsten Tag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Er entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident ein.



§ 4

Verhinderung und Abwahl der Präsidiumsmitglieder


(1) Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter. Auf diesen gehen die Amtsrechte und Amtspflichten bis zum Ende der Verhinderung des Präsidenten über.

(2) Ein Präsidiumsmitglied ist verhindert, wenn es seit 24 Stunden nicht in der Öffentlichkeit wahrgenommen wurde oder zu eröffnende Debatten, Abstimmungen oder sonstige Sitzungen seit 24 Stunden nicht eröffnet hat.

(3) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.




2. Teil

Mitglieder und Fraktionen des Bundestages


§ 5

Rechte und Pflichten von Mitgliedern


(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

(2) Die nach vierzehn Tagen eintretende Inaktivität, die Niederlegung und der Tod eines Mitglieds führt zur Vakanz des betroffenen Bundestagssitzes. Er wird ipso iure mit der nächsten Person ohne Bundestagsmandat besetzt, die sich auf derselben Wahlliste befindet, von der der betroffene Bundestagssitz besetzt worden war. Der Präsident stellt die Besetzung fest.



§ 6

Bildung von Fraktionen


(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.



3. Teil

Anträge, Gegenanträge und Änderungsanträge


§ 7

Anträge


(1) Mitglieder des Bundestages sowie die Fraktionen haben das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.

(2) Das Bundestagspräsidium kann Richtlinien zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in Gestaltung, Titel, Kurztitel und Gesetzesabkürzung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.

(3) Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattendauer nicht überschritten ist. Sie muss dem Präsidenten angezeigt werden. Ausgenommen sind Vorlagen des Bundesrates.

(4) Der Antragsteller kann seinen Antrag innerhalb der Debattendauer jederzeit zurückziehen.




§ 8

Gegenanträge


(1) Für das Stellen sowie die Zurückweisung eines Gegenantrages finden die Vorschriften über Anträge entsprechende Anwendung.

(2) Der Präsident hat die Abstimmung des zuerst gestellten Antrages und des Gegenantrages gleichzeitig einzuleiten und abzuhalten. Dafür kann der Präsident die Abstimmung des zuerst gestellten Antrages gleichen Themas verzögern.

(3) Über die gegeneinander gestellten Anträge wird gemeinsam abgestimmt.







§ 9

Änderungsanträge


(1) Für das Stellen sowie die Zurückweisung eines Änderungsantrages ohne Zustimmung des Antragstellers finden die Vorschriften über Anträge entsprechende Anwendung. Ein Änderungsantrag muss als solcher bezeichnet werden.

(2) Ist ein Änderungsantrag gestellt worden, wird die laufende Debatte unterbrochen, um ohne Aussprache über den Änderungsantrag abzustimmen. Die Vorschriften über Abstimmungen finden mit der Voraussetzung Anwendung, dass die Abstimmung über den Änderungsantrag zwei Tage dauert.

(3) Ist ein Änderungsantrag angenommen worden, findet seine Beratung in der Debatte des ursprünglichen Antrages statt. Die verbleibende Debattendauer der ursprünglichen Debatte wird übernommen.

(4) Hat der Bundestag einem Änderungsantrag zugestimmt, so findet das Recht des ursprünglichen Antragstellers aus § 7 (3) für die Änderung und mit ihr zusammenhängende Teile des Antrages keine Anwendung. Weiter findet das Recht des ursprünglichen Antragstellers aus § 7 (4) nach Zustimmung des Bundestages zum Änderungsantrag keine Anwendung.




4. Teil

Sitzungen des Bundestages


§ 10

Allgemeine Vorschriften


(1) Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden.

(2) Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

(3) Durch die Forderung von mindestens zwei Mitgliedern des Bundestages beschließt der Bundestag die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung.




§ 11

Debatten


(1) Ein Mitglied des Bundestages darf sich jederzeit zur Sache äußern. Die Reihenfolge der Redner wird nicht vorbestimmt. Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Die Redner sprechen von den dafür bestimmten Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus. Die Länge eines Redebeitrages darf nicht begrenzt werden.

(2) Debatten dauern regulär drei Tage. Sie sind auf Ersuchen des Antragstellers oder eines Mitglieds des Bundestages innerhalb der regulären Debattendauer auf sechs Tage zu verlängern. Satz 2 gilt nicht, sofern die reguläre Debattendauer in der Kalenderwoche einer Bundestagswahl endet.

(3) Besteht kein weiterer Aussprachebedarf, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass der Antragsteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat und sich mindestens sechs Mitglieder des Bundestages für eine sofortige Abstimmung aussprechen.

(4) Es kann innerhalb der regulären Debattendauer jederzeit die Überweisung des Debattengegenstandes in einen Ausschuss beschlossen werden. Dafür kann ein bestehender Ausschuss oder ein neuer Ausschuss angerufen werden. Der Beschluss ergeht durch Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt ohne Aussprache.



§ 12

Abstimmungen und Wahlen


(1) Abgestimmt wird mithilfe einer öffentlichen Umfrage, die drei Tage dauert. Das Präsidium kann den Ausgang von Abstimmungen vorzeitig feststellen, wenn ein Antrag die zu seiner Verabschiedung erforderliche Mehrheit unabhängig von folgenden Stimmabgaben erreicht hat, wobei die Umfrage in jedem Falle bis zum Ende der regulären Abstimmungsdauer zur Teilnahme offen bleiben muss.

(2) Gewählt wird mithilfe einer geheimen Umfrage, die drei Tage dauert. Das Präsidium kann die Wahl einer Person vorzeitig feststellen, wenn sie die dazu erforderliche Mehrheit unabhängig von folgenden Stimmabgaben erreicht hat, wobei die Umfrage in jedem Falle bis zum Ende des regulären Wahlendes zur Teilnahme offen bleiben muss.

(3) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit, wobei Enthaltungen nicht gewertet werden. Stimmengleichheit verneint die Frage.

(4) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.


(5) Auf Antrag einer Fraktion kann eine geheime Abstimmung mit dem geheimen Abstimmungstool durchgeführt werden.






§ 13

Kleine Anfragen


(1) Kleine Anfragen richten sich an einen Bundesminister oder den Bundeskanzler. Mit ihnen kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen, wobei sie keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten dürfen. Eine kurze Begründung kann angefügt werden.

(2) Der Präsident fordert das betroffene Mitglied der Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten. Es kann diese Frist im Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere drei Tage verlängern.

(3) Im Falle der nicht fristgerechten Beantwortung erfolgt eine öffentliche Rüge durch den Präsidenten. Der Bundeskanzler und gegebenenfalls der betreffende Minister werden von ihm zeitgleich dazu aufgefordert, vor dem Plenum eine Erklärung zu dem Sachverhalt abzugeben.

(4) Nachfragen an die anwesenden Bundesminister, die innerhalb der Frist durch Mitglieder des Bundestages gestellt werden, sind zulässig. Nachfragen dürfen keinen weiteren Themenbereich umfassen.

(5) Der Fragesteller hat die Möglichkeit, für Nachfragen eine Fristverlängerung zu beantragen



§ 14

Große Anfragen


(1) Große Anfragen richten sich an mehrere Bundesminister oder die Bundesregierung im Ganzen. Sie sind dem Präsidenten einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.

(2) Der Präsident fordert die betroffenen Bundesminister oder die Bundesregierung als Ganzes über das Bundeskanzleramt dazu auf, die Fragen innerhalb von fünf Tagen zu beantworten und dazu vor dem Bundestag zu erscheinen. Er kann die Frist im Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere zwei Tage verlängern. Nachfragen an die anwesenden Bundesminister, die innerhalb der Frist durch Mitglieder des Bundestages gestellt werden, sind zulässig. Nachfragen dürfen keinen weiteren Themenbereich umfassen.

(3) Im Falle der nicht fristgerechten Beantwortung erfolgt eine öffentliche Rüge durch den Präsidenten. Der Bundeskanzler und der betreffende Minister werden von ihm zeitgleich dazu aufgefordert, vor dem Plenum eine Erklärung zu dem Sachverhalt abzugeben.

(4) Der Fragesteller hat die Möglichkeit, für Nachfragen eine Fristverlängerung zu beantragen



§ 15

Aktuelle Stunden


(1) Eine Aktuelle Stunde ist eine Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellen Interesse. Ihre Einleitung und Ausgestaltung richtet sich nach den Vorschriften für Debatten.

(2) Der Präsident ist verpflichtet, eine Aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Weist der Präsident den Wunsch zur Einleitung einer Aktuellen Stunde ab, muss er dies begründen.

(3) Aktuelle Stunden dauern drei Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Mitglieds des Bundestages während der regulären Aussprachedauer auf sechs Tage verlängert werden.






5. Teil

Ausschüsse des Bundestages



§ 16

Allgemeine Bestimmungen


(1) Jedes Mitglied des Bundestages darf in mehreren Ausschüssen Mitglied sein. Fraktionen mit mindestens drei Mitgliedern können bis zu zwei Vertreter je Ausschuss entsenden. Andere Fraktionen können einen Vertreter je Ausschuss entsenden.

(2) Sitzungen von Ausschüssen werden unter der Leitung des Präsidenten oder seines Stellvertreters einberufen. Im Einvernehmen mit dem Präsidium kann davon abweichend ein anderer Vorsitzender gewählt werden.

(3) Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet.



§ 17

Ständige Ausschüsse


(1) Ausschüsse, deren Einsetzung durch das Grundgesetz oder Bundesgesetze vorgeschrieben werden, sind Ständige Ausschüsse. Ihre Einsetzung und das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Eine Sitzung eines Ständigen Ausschusses wird auf Antrag einer Fraktion oder eines Mitglieds des Bundestages tatsächlich einberufen. Die Bestimmungen für Anträge finden Anwendung.



§ 18

Sonderausschüsse


(1) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Abgabe von Beschlussempfehlungen setzt der Bundestag Sonderausschüsse für einzelne Angelegenheiten ein.

(2) Ein Sonderausschuss kann auf Antrag einer Fraktion oder eines Mitglieds des Bundestages eingerichtet werden, wobei die Bestimmungen über Anträge entsprechend angewendet werden. Der Sonderausschuss konstituiert sich, indem innerhalb einer Frist von sieben Tagen mindestens zwei Abgeordnete ihre Teilnahme bestätigt haben.

(3) Ein Sonderausschuss wird nach Erfüllung seiner Aufgaben durch den Präsidenten aufgelöst. Ist die Sitzung des Ausschusses seit mehr als sieben Tagen unbesucht, so liegt die Auflösung im Ermessen des Präsidenten. Sonderausschüsse werden spätestens unmittelbar vor Ende der Wahlperiode aufgelöst. Ist der Ausschuss aufgelöst, hat der Vorsitzende des Ausschusses das Plenum über dessen Ergebnisse in Kenntnis zu setzen. Dies kann schriftlich erfolgen.




6. Teil

Klarstellungen und Schlussbestimmungen



§ 19

Konstruktives Misstrauensvotum


Das Aussprechen des Misstrauens gegenüber dem Bundeskanzler richtet sich nach dem Grundgesetz. Dieses konstruktive Misstrauensvotum wird auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages durchgeführt. Im Antrag sind ihre Namen zu benennen. Es ist ein Nachfolger zu benennen. Der Präsident prüft, ob dieser den Anforderungen des Grundgesetzes gerecht wird.



§ 20

Abweichungen von den Vorschriften und Änderung dieser Geschäftsordnung


(1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen. Es findet keine Aussprache statt. Die Abstimmung dauert vierundzwanzig Stunden.

(2) Die Geschäftsordnung kann mit 2/3-Mehrheit geändert werden.



§ 21

Auslegung dieser Geschäftsordnung


Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall.



§ 22

Inkraft- und Außerkrafttreten


Diese Geschäftsordnung gilt nach Beschluss vom Deutschen Bundestag und gilt bis zum Ende der Legislaturperiode.