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| Abkürzung = GO-BT, GOBT, BTGO
| Art = Satzung
| Geltungsbereich = DEBundesrepublik Deutschland
| Rechtsmaterie = Staats- und Verfassungsrecht
| Erlassen am = 2216.0409.2020 [httphttps://forum.v2202002114769109868.supersrvpolitik-sim.de/forum/index.php?thread/616403-abstimmung-iii-004-i-001-gesch%C3%A4ftsordnung/&postID=9258#post9258 Abs.Abstimmung] | Inkrafttreten am = 2216.0409.2020 | Letzte Änderung durch = [https://forum.politik-sim.de/forum/index.php?thread/450-abstimmung-iii-008-%C3%A4nderung-der-gesch%C3%A4ftsordnung/ Abstimmung] | Inkrafttreten der letzten Änderung = 20.09.2020
}}
Die '''Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages''' (kurz '''GO-BT''', '''GOBT''', '''BTGO''' oder '''GeschOBT'''), auch '''<Gesetzesabkürzung>''', wird aufgrund von Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] erlassen und regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Deutschen Bundestages.
== Im Wortlaut ==
<p class="text-center"><span style="color:#000000rgb(0,0,0);"></span></p><p class="text-center"><span style="color:#000000rgb(0,0,0);"><strong><span style="font-family:'Times New Roman'Arial, TimesHelvetica, sans-serif;"><strong><span style="font-size: 18pt;">Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages</span></strong><spanstyle="font-size: 18pt;"></strongspan></span></span></p><p class="text-center"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="color:#000000rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">für die fünfte Wahlperiode</span></span></span></strong></p><p class="text-center"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:'Times New Roman'Arial, TimesHelvetica, sans-serif;"><br></span></span></span></strong></spanp><p class="text-center"><br></p><p class="text-center"><br></p><p class="text-center"><br></p><p class="text-center"><br></p><p><strong><span style="font-size: 12pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:'Times New Roman'Arial, TimesHelvetica, sans-serif;"><br></span></span></span></strong></p><p><strong><span style="font-size: 18pt12pt;"><span style="color:#000000rgb(0,0,0);">für die erste Wahlperiode<span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">I. Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters</span></span></span></strong></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 1 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter</span></span></strong></p>
<ol>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der Bundestag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.</span></span></li>
</ol>
<p><br></p>
<p><strong>1<span style="font-size: 12pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">II. TeilWahl des Bundeskanzlers</strongspan></pspan><p/span><strong>Präsidium und Ältestenrates des Bundestages</strong></p>
<p><br></p>
<p><strong>§ 1<span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§2 Wahl des Bundeskanzlers</span></span></strong></p><p><strongspan style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt durch eine geheime Wahl . Wird der Vorgeschlagene nicht im ersten Wahlgang gewählt ist vor jedem weiterem Wahlgang eine dreitägige Kandidaturphase abzuhalten. Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des PräsidiumsGrundgesetzes sind durch eine Fraktion einzubringen. Die Wahl kann durch Zustimmung aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.</span></strongspan></p>
<p><br></p>
<p>(1) Der Bundestag wählt aus seinen Reihen den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode. Sie bilden das Präsidium des Bundestages.</pstrong><pspan style="font-size: 12pt;"><span style="color:rgb(20,0,0) Gewählt ist;"><span style="font-family:Arial, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine MehrheitHelvetica, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werdensans-serif;">III. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des BundestagesPräsident, genügt in einem dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Präsidium und Ältestenrat</span></span></span></strong></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§3 Präsidium</span></span></strong></p>
<p><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.</span></span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;" 24 Ältestenrat</span></span></strong></p><pol> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter sowie einem weiteren von den Fraktionen beim Präsidium zu benennendem Mitglied jeder Fraktion. Das Mitglied kann jederzeit ausgetauscht werden. Dies ist dem Präsidium anzuzeigen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion es verlangt.</span></span></li> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><strongspan style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbei. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabenist der Ältestenrat kein Beschlussorgan.</span></span></li> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidentenoder dem Präsidium vorbehalten sind.</strongspan></span></li></pol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(10,0,0) ;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 5 Aufgaben des Präsidenten</span></span></strong></p><ol> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Debatten, Abstimmungen und sonstige Sitzungen Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.</pspan></span></li> <pli><span style="color:rgb(20,0,0) ;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung erlassen.</pspan></span></li> <pli><span style="color:rgb(30,0,0) Die Ausübung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Präsidiums obliegen dem Präsidenten als verantwortliche und ausführende Person. Im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter kann ;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Ist der Präsident seine Aufgaben oder Teile seiner Aufgaben auf den verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter übertragen. Diese Übertragung gilt</span></span></li> nur, wenn sie befristet ausgesprochen wurde.</pol>
<p><br></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">IV. Fraktionen</span></span></strong></span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;"6 Bildung der Fraktionen</span></span></strong></p><ol> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.</span></span></li> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat öffentlich zu erfolgen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist unter den gleichen Anforderungen dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.</span></span></li> 3</ol><p><strong><span style="font-size: 12pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;"><br><br></span></span></span></strong></p><p><strong>Ordnungsmittel <span style="font-size: 12pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">V. Die Mitglieder des PräsidentenBundestages</span></span></span></strong></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(1) Der Präsident kann den Redner0, der vom Sitzungsgegenstand abschweift0, zur Sache verweisen (Sachruf0). Er kann Mitglieder des Bundestages;"><span style="font-family:Arial, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzenHelvetica, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen (Ordnungsruf). Der Ordnungsruf sans-serif;">§ 7 Rechte und Pflichten der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.Mitglieder des Bundestages</span></pspan><p/strong>(2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Sitzungsgegenstand nicht wieder erteilen.</p><pol>(3) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages<li><span style="color:rgb(0,0, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist0);"><span style="font-family:Arial, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluss der Sitzung muss der Präsident bekanntgebenHelvetica, für wie viele Tage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein sans-serif;">Jedes Mitglied des Bundestages kann bis zu fünf Tage ausgeschlossen werden. Seine Teilnahme an folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen bleibt in jedem Falle gewährtseiner Überzeugung und seinem Gewissen.</pspan></span></li> <pli><span style="color:rgb(40,0,0) Gegen ;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Ordnungsruf Beratungen und den Sitzungsausschluss kann das betroffene Mitglied Abstimmungen des Bundestages bis zum nächsten Tag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Er entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkungteilzunehmen.</pspan></span><p/li>(5) Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident ein.</pol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="font-size: 12pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen</span></span></span></strong></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;" 48 Öffentlichkeit</span></span></strong></p><p><strongspan style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.</span>Verhinderung und Abwahl der Präsidiumsmitglieder</strongspan></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(10,0,0) Ist der Präsident verhindert;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, vertritt ihn sein Stellvertreter. Auf diesen gehen die Amtsrechte und Amtspflichten bis zum Ende der Verhinderung des Präsidenten über.sans-serif;">§ 9 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung</span></span></strong></p><pol> <li><span style="color:rgb(20,0,0) Ein Präsidiumsmitglied ist verhindert;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, wenn es seit 24 Stunden nicht in sans-serif;">Jedes Mitglied des Bundestages kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Öffentlichkeit wahrgenommen wurde oder zu eröffnende Debatten, Abstimmungen oder sonstige Sitzungen seit 24 Stunden Redner wird nicht eröffnet hatbestimmt.</pspan></span></li> <pli><span style="color:rgb(30,0,0) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Jedes Mitglied des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werdenjederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es erfolgt keine Aussprachebedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder</span></span></li> des Bundestages erhält.</pol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 10 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung</span></span></strong></p>
<ol>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.</span></span></li>
</ol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 11 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages</span></span></strong></p>
<ol>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Bundestages ausschließen. Der Präsident muss bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Bundestag äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.</span></span></li>
</ol>
<p><br></p>
<p><strong>2. Teil<span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 12 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen</span></span></strong></p><p><strongspan style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Mitglieder Gegen den Ordnungsruf (§ 10) und Fraktionen den Sitzungsausschluss (§ 11) kann das betroffene Mitglied des Bundestagesinnerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Bundestag entscheidet hierüber ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.</strongspan></span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;" 513 Unterbrechung der Sitzung</span></span></strong></p><p><strongspan style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Rechte und Pflichten Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von Mitgliedernmaximal 5 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden.</strongspan></span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(10,0,0) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden;"><span style="font-family:Arial, HandlungenHelvetica, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.sans-serif;">§ 14 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung</span></span></strong></p><p><span style="color:rgb(20,0,0) Die nach vierzehn Tagen eintretende Inaktivität;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages die Niederlegung und Herbeirufung eines Mitgliedes der Tod eines Mitglieds führt zur Vakanz des betroffenen BundestagssitzesBundesregierung beschließen. Er Die Abstimmung darüber wird ipso iure mit der nächsten Person ohne Bundestagsmandat besetzt, für die sich auf derselben Wahlliste befindet, Dauer von der der betroffene Bundestagssitz besetzt worden warmaximal 24 Stunden umgehend und ohne Aussprache eröffnet. Der Präsident stellt Die Debatte wird für die Besetzung festDauer der Abstimmung unterbrochen.</span></span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 15 Recht auf jederzeitiges Gehör</span></span></strong></p>
<p><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.</span></span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;" 616 Debatten</span></span></strong></p><pol> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Über in § 24 Abs. 1 genannte Vorlagen berät der Bundestag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.</span></span></li> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Debatten dauern 72 Stunden.</span></span><strong/li>Bildung <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionenwird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.</span></span></li> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren Ende in die letzte Sitzungswoche fällt ist unzulässig, wenn der Präsident nicht feststellt, dass diese aufgrund des Umfangs des Beratungsgegenstandes erforderlich ist.</strongspan></span></li> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Redebedarf besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag veröffentlicht wurde.</span></span></li></pol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 17 Abstimmungen; Wahlen</span></span></strong></p><ol> <li><span style="color:rgb(10,0,0) ;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.</span></span></li> Die Fraktionen sind Vereinigungen <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Bundestagesoder einer Fraktion kann der Bundestag von der namentlichen Abstimmung abweichen.</span></span></li> <li><span style="color:rgb(0,0, 0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.</span></span></li> derselben Partei <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder solchen Parteien angehörendiese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, daß die auf Grund gleichgerichteter politischerZustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.</span></span></li> Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Wahlen dauern 72 Stunden. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammenSie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, bedarf die Anerkennung als Fraktion wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Zustimmung des BundestagesKandidaturphase eingeleitet werden.</pspan></span></li> <pli><span style="color:rgb(20,0,0) Die Bildung einer Fraktion;"><span style="font-family:Arial, ihre BezeichnungHelvetica, die Namen sans-serif;">Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der VorsitzendenZeit festgestellt werden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilenwenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlichAbstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.</span></span></li> mitzuteilen.</pol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 18 Beschlussfähigkeit</span></span></strong></p>
<p><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte seiner Mitglieder abgestimmt haben. Stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung oder Wahl nach den Vorschriften des § 17 zu wiederholen.</span></span></p>
<p><br></p>
<p><strong>3. Teil<span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 18a Befragung der Bundesregierung</span></span></strong></p><pol> <li><strongspan style="color:rgb(0,0,0);">Anträge<span style="font-family:Arial, Helvetica,sans-serif;">Auf Antrag einer Fraktion findet eine Befragung der Bundesregierung statt. Diese dauert in der Regel 24 Stunden. Zwischen dem Ablauf der alten und dem Beginn der neuen Fragestunde müssen mindestens 7 Tage liegen.</span></span></li> Gegenanträge <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und Änderungsanträgekurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.</span></span></strongli> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Jedes Mitglied des Bundestages darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Die Zulassung der Frage liegt im Ermessen des Präsidenten.</span></span></li> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung, welches von der Bundesregierung benannt wird, teil. Der Bundestag kann durch Beschluss ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Bundesregierung verlangen.</span></span></li> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.</span></span></li></pol>
<p><br></p>
<p><strong>§ 7</strongspan style="font-size: 12pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">VII. Ausschüsse</pspan><p/span><strong/span>Anträge</strong></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(10,0,0) Mitglieder des Bundestages sowie die Fraktionen haben das Recht;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.sans-serif;">§ 19 Einsetzung von Ausschüssen</span></span></strong></p><pol>(2) Das Bundestagspräsidium kann Richtlinien zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt<li><span style="color:rgb(0, Anträge in Gestaltung0, Titel0);"><span style="font-family:Arial, Kurztitel und Gesetzesabkürzung zu verändernHelvetica, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut sans-serif;">Der Bundestag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion durch Beschluss des Antragsinhalts nicht verletzt wirdBundestages.</pspan></span></li> <pli><span style="color:rgb(30,0,0) Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist ;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach Zustimmung des Antragstellers erlaubtden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, wenn die Debattendauer nicht überschritten in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist. Sie muss dem Präsidenten angezeigt werden. Ausgenommen sind Vorlagen des Bundesrates.</pspan></span><p/li>(4) Der Antragsteller kann seinen Antrag innerhalb der Debattendauer jederzeit zurückziehen.</pol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 20 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender</span></span></strong></p>
<ol>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Die Ausschüsse bestimmen in Absprache mit dem Ältestenrat ihren Vorsitzenden. Kommt es zu keiner Einigung im Einklang, findet eine geheime Wahl statt.</span></span></li>
</ol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 21 Aufgaben der Ausschüsse</span></span></strong></p>
<p><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Bundestag vorlegen.</span></span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;" 822 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen</span></span></strong></p><p><strongspan style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;color:rgb(0,0,0);">GegenanträgeAuf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Bundesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlängern.</strongspan></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(10,0,0) Für das Stellen sowie die Zurückweisung eines Gegenantrages finden die Vorschriften über Anträge entsprechende Anwendung.;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 23 Auflösung</span></pspan><p/strong>(2) Der Präsident hat die Abstimmung des zuerst gestellten Antrages und des Gegenantrages gleichzeitig einzuleiten und abzuhalten. Dafür kann der Präsident die Abstimmung des zuerst gestellten Antrages gleichen Themas verzögern.</p><p><span style="color:rgb(30,0,0) Über die gegeneinander gestellten Anträge ;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Ein Sonderausschuss wird gemeinsam abgestimmt.aufgelöst, wenn</span></span></p>
<p><br></p>
<p><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">1. der Ausschuss dies beschließt,</span></span></p>
<p><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder</span></span></p>
<p><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.</span></span></p>
<p><br></p>
<p><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.</span></span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="font-size: 12pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">VIII. Vorlagen und ihre Behandlung</span></span></span></strong></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 24 Vorlagen</span></span></strong></p>
<ol>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):</span></span>
<ul>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">(a) Gesetzentwürfe,</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">(b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">(c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">(d) Anträge,</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">(e) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung oder</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">(f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.</span></span></li>
</ul>
</li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):</span></span>
<ul>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">(a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">(b) Änderungsanträge,</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">(c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.</span></span></li>
</ul>
</li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.</span></span></li>
</ol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 25 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages</span></span></strong></p>
<ol>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Vorlagen können von Mitgliedern des Bundestages beim Präsidium eingereicht werden.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.</span></span></li>
</ol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;" 926 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss</span></span></strong></p><pol> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Über Vorlagen im Sinne des § 24 Abs. 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.</span></span></li> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Bundestag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss ist in der letzten Sitzungswoche des Bundestages unzulässig. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.</span><strong/span>Änderungsanträge</strongli></pol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(10,0,0) Für das Stellen sowie die Zurückweisung eines Änderungsantrages ohne Zustimmung des Antragstellers finden die Vorschriften über Anträge entsprechende Anwendung. Ein Änderungsantrag muss als solcher bezeichnet werden.;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 27 Änderungsanträge</span></span></strong></p><pol> <li><span style="color:rgb(20,0,0) Ist ein Änderungsantrag gestellt worden;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, wird die laufende sans-serif;">Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte unterbrochen, um ohne Aussprache über den Änderungsantrag abzustimmen. Die Vorschriften über Abstimmungen finden mit der Voraussetzung Anwendung, dass die Abstimmung über den Änderungsantrag zwei Tage dauertgestellt werden.</pspan></span></li> <pli><span style="color:rgb(30,0,0) Ist ein Änderungsantrag angenommen worden;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, findet seine Beratung in sans-serif;">Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Debatte des ursprünglichen Antrages stattBundestag durch Abstimmung. Die verbleibende Debattendauer der ursprünglichen Debatte wird übernommenzum Beratungsgegenstand ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.</pspan></span></li> <pli><span style="color:rgb(40,0,0) Hat der Bundestag einem Änderungsantrag zugestimmt;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, so findet das Recht sans-serif;">Der Antragsteller des ursprünglichen Antragstellers aus § 7 (3) für die Änderung und mit ihr zusammenhängende Teile des Antrages keine AnwendungErstentwurfs kann den Änderungsvorschlag jederzeit übernehmen, dann ist eine Abstimmung obsolet. Weiter findet</span></span></li> das Recht des ursprünglichen Antragstellers aus § 7 (4) nach Zustimmung des Bundestages zum Änderungsantrag keine Anwendung.</pol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 28 Gegenanträge</span></span></strong></p>
<ol>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 16 Abs. 2 so lange zu verlängern.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 16 Abs. 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.</span></span></li>
</ol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 29 Vermittlungsausschuss</span></span></strong></p>
<ol>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so wird hierüber ohne Aussprache abgestimmt.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben.</span></span></li>
</ol>
<p><br></p>
<p><strong>4. Teil<span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 30 Einspruch des Bundesrates</span></span></strong></p><p><strongspan style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Sitzungen Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des BundestagesGrundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.</span></strongspan></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;" 1031 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler</span></span></strong></p><pol> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von vier Mitgliedern des Bundestages oder zwei Fraktionen einzubringen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unzulässig.</span></span></li> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.</span></span><strong/li>Allgemeine Vorschriften <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.</span></span></strongli></pol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(10,0,0) Die Sitzungen ;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 32 Vertrauensantrag des Bundestages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden.Bundeskanzlers</span></span></strong></p><pol> <li><span style="color:rgb(20,0,0) ;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der Präsident eröffnetBundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, leitet und schließt die Sitzungenihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Abs. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden2 des Grundgesetzes.</pspan></span></li> <pli><span style="color:rgb(30,0,0) Durch ;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Findet der Antrag nicht die Forderung Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann der Bundestag binnen sieben Tagen auf Antrag von mindestens zwei vier Mitgliedern des Bundestages beschließt der Bundestag dieoder von zwei Fraktionen gemäß § 97 Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.</span></span></li> Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung.</pol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 33 Große Anfragen</span></span></strong></p>
<ol>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 24 Abs. 1 Buchstabe e) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Große Anfragen sind durch die Bundesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Bundestages oder von einer Fraktion eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen.</span></span></li>
</ol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 34 Kleine Anfragen</span></span></strong></p>
<ol>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">In Kleinen Anfragen (§ 24 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Bundesregierung ist namentlich zu benennen.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 33 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.</span></span></li>
<li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 33 Abs. 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.</span></span></li>
</ol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;" 1135 Aktuelle Stunden</span></span></strong></p><pol> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er nach Absprache mit dem Ältestenrat den Beratungsgegenstand für nicht zulässig hält.</span></span></li> <li><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie haben auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion um weitere 3 Tage verlängert zu werden.</span><strong/span>Debatten</strongli></pol>
<p><br></p>
<p><span style="color:rgb(10,0,0) Ein Mitglied des Bundestages darf sich jederzeit zur Sache äußern. Die Reihenfolge der Redner wird nicht vorbestimmt. Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Die Redner sprechen von den dafür bestimmten Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus. Die Länge eines Redebeitrages darf nicht begrenzt werden.;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;"></pstrong><pspan style="font-size: 12pt;">(2) Debatten dauern regulär drei TageIX. Sie sind auf Ersuchen des Antragstellers oder eines Mitglieds Vollzug der Beschlüsse des Bundestages innerhalb der regulären Debattendauer auf sechs Tage zu verlängern. Satz 2 gilt nicht, sofern die reguläre Debattendauer in der Kalenderwoche einer Bundestagswahl endet.</pspan><p/strong>(3) Besteht kein weiterer Aussprachebedarf, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass der Antragsteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat und sich mindestens sechs Mitglieder des Bundestages für eine sofortige Abstimmung aussprechen.</pspan><p/span>(4) Es kann innerhalb der regulären Debattendauer jederzeit die Überweisung des Debattengegenstandes in einen Ausschuss beschlossen werden. Dafür kann ein bestehender Ausschuss oder ein neuer Ausschuss angerufen werden. Der Beschluss ergeht durch Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt ohne Aussprache.</p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 36 Übersendung beschlossener Gesetze</span></span></strong></p>
<p><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Der Präsident des Bundestages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).</span></span></p>
<p><br></p>
<p><strongspan style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;"><span style="font-size: 12pt;">§ 12</span><strong><span style="font-size: 12pt;">X. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung</pspan><p/strong><strong/span>Abstimmungen und Wahlen</strongspan></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(10,0,0) Abgestimmt wird mithilfe einer öffentlichen Umfrage;"><span style="font-family:Arial, die drei Tage dauert. Das Präsidium kann den Ausgang von Abstimmungen vorzeitig feststellenHelvetica, wenn ein Antrag die zu seiner Verabschiedung erforderliche Mehrheit unabhängig sans-serif;">§ 37 Abweichungen von folgenden Stimmabgaben erreicht hat, wobei die Umfrage in jedem Falle bis zum Ende der regulären Abstimmungsdauer zur Teilnahme offen bleiben muss.dieser Geschäftsordnung</span></pspan><p/strong>(2) Gewählt wird mithilfe einer geheimen Umfrage, die drei Tage dauert. Das Präsidium kann die Wahl einer Person vorzeitig feststellen, wenn sie die dazu erforderliche Mehrheit unabhängig von folgenden Stimmabgaben erreicht hat, wobei die Umfrage in jedem Falle bis zum Ende des regulären Wahlendes zur Teilnahme offen bleiben muss.</p><p><span style="color:rgb(30,0,0) Soweit nicht das Grundgesetz;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, ein Bundesgesetz oder diese sans-serif;">Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung andere Vorschriften enthaltenkönnen im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, entscheidet wenn die einfache Mehrheit, wobei Enthaltungen Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht gewertet werden. Stimmengleichheit verneint die Frageentgegenstehen.</pspan><p/span>(4) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.</p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="color:rgb(50,0,0) Auf Antrag ;"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">§ 38 Auslegung dieser Geschäftsordnung</span></span></strong></p><p><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:Arial, Helvetica, sans-serif;">Während einer Fraktion kann eine geheime Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss, zwei Fraktionen oder vier Mitglieder des Bundestages können verlangen, dass die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung mit dem geheimen Abstimmungstool durchgeführt werdenhierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.</span></span></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
13</strong></p>
<p><strong>Kleine
Anfragen</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Kleine Anfragen richten sich an einen
Bundesminister oder den Bundeskanzler. Mit ihnen kann von der
Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche
verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen, wobei
sie keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten
dürfen. Eine kurze Begründung kann angefügt werden.</p>
<p>(2) Der Präsident fordert das betroffene
Mitglied der Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei
Tagen schriftlich zu beantworten. Es kann diese Frist im
Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere drei Tage verlängern.</p>
<p>(3) Im Falle der nicht fristgerechten
Beantwortung erfolgt eine öffentliche Rüge durch den Präsidenten.
Der Bundeskanzler und gegebenenfalls der betreffende Minister werden
von ihm zeitgleich dazu aufgefordert, vor dem Plenum eine Erklärung
zu dem Sachverhalt abzugeben.</p>
<p>(4) Nachfragen an die anwesenden
Bundesminister, die innerhalb der Frist durch Mitglieder des
Bundestages gestellt werden, sind zulässig. Nachfragen dürfen
keinen weiteren Themenbereich umfassen.</p>
<p>(5) Der Fragesteller hat die Möglichkeit,
für Nachfragen eine Fristverlängerung zu beantragen</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
14</strong></p>
<p><strong>Große
Anfragen</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Große Anfragen richten sich an
mehrere Bundesminister oder die Bundesregierung im Ganzen. Sie sind
dem Präsidenten einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefasst
sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.</p>
<p>(2) Der Präsident fordert die
betroffenen Bundesminister oder die Bundesregierung als Ganzes über
das Bundeskanzleramt dazu auf, die Fragen innerhalb von fünf Tagen
zu beantworten und dazu vor dem Bundestag zu erscheinen. Er kann die
Frist im Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere zwei Tage
verlängern. Nachfragen an die anwesenden Bundesminister, die
innerhalb der Frist durch Mitglieder des Bundestages gestellt
werden, sind zulässig. Nachfragen dürfen keinen weiteren
Themenbereich umfassen.</p>
<p>(3) Im Falle der nicht fristgerechten
Beantwortung erfolgt eine öffentliche Rüge durch den Präsidenten.
Der Bundeskanzler und der betreffende Minister werden von ihm
zeitgleich dazu aufgefordert, vor dem Plenum eine Erklärung zu dem
Sachverhalt abzugeben.</p>
<p>(4) Der Fragesteller hat die Möglichkeit,
für Nachfragen eine Fristverlängerung zu beantragen</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
15</strong></p>
<p><strong>Aktuelle
Stunden</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Eine Aktuelle Stunde ist eine
Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem
aktuellen Interesse. Ihre Einleitung und Ausgestaltung richtet sich
nach den Vorschriften für Debatten.</p>
<p>(2) Der Präsident ist verpflichtet, eine
Aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen
eine Einrichtung sprechen. Weist der Präsident den Wunsch zur
Einleitung einer Aktuellen Stunde ab, muss er dies begründen.</p>
<p>(3) Aktuelle Stunden dauern drei Tage.
Sie können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines
Mitglieds des Bundestages während der regulären Aussprachedauer
auf sechs Tage verlängert werden.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>5.
Teil</strong></p>
<p><strong>Ausschüsse
des Bundestages</strong></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
16</strong></p>
<p><strong>Allgemeine
Bestimmungen</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Jedes Mitglied des Bundestages darf
in mehreren Ausschüssen Mitglied sein. Fraktionen mit mindestens
drei Mitgliedern können bis zu zwei Vertreter je Ausschuss
entsenden. Andere Fraktionen können einen Vertreter je Ausschuss
entsenden.</p>
<p>(2) Sitzungen von Ausschüssen werden
unter der Leitung des Präsidenten oder seines Stellvertreters
einberufen. Im Einvernehmen mit dem Präsidium kann davon abweichend
ein anderer Vorsitzender gewählt werden.</p>
<p>(3) Ausschüsse sind zu baldiger
Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
17</strong></p>
<p><strong>Ständige
Ausschüsse</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Ausschüsse, deren Einsetzung durch
das Grundgesetz oder Bundesgesetze vorgeschrieben werden, sind
Ständige Ausschüsse. Ihre Einsetzung und das Verfahren richten
sich nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn,
dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen
Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.</p>
<p>(2) Eine Sitzung eines Ständigen
Ausschusses wird auf Antrag einer Fraktion oder eines Mitglieds des
Bundestages tatsächlich einberufen. Die Bestimmungen für Anträge
finden Anwendung.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
18</strong></p>
<p><strong>Sonderausschüsse</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Zur Vorbereitung der Verhandlungen
und Abgabe von Beschlussempfehlungen setzt der Bundestag
Sonderausschüsse für einzelne Angelegenheiten ein.</p>
<p>(2) Ein Sonderausschuss kann auf Antrag
einer Fraktion oder eines Mitglieds des Bundestages eingerichtet
werden, wobei die Bestimmungen über Anträge entsprechend
angewendet werden. Der Sonderausschuss konstituiert sich, indem
innerhalb einer Frist von sieben Tagen mindestens zwei Abgeordnete
ihre Teilnahme bestätigt haben.</p>
<p>(3) Ein Sonderausschuss wird nach
Erfüllung seiner Aufgaben durch den Präsidenten aufgelöst. Ist
die Sitzung des Ausschusses seit mehr als sieben Tagen unbesucht, so
liegt die Auflösung im Ermessen des Präsidenten. Sonderausschüsse
werden spätestens unmittelbar vor Ende der Wahlperiode aufgelöst.
Ist der Ausschuss aufgelöst, hat der Vorsitzende des Ausschusses das
Plenum über dessen Ergebnisse in Kenntnis zu setzen. Dies kann
schriftlich erfolgen.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>6.
Teil</strong></p>
<p><strong>Klarstellungen
und Schlussbestimmungen</strong></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
19</strong></p>
<p><strong>Konstruktives
Misstrauensvotum</strong></p>
<p><br></p>
<p>Das Aussprechen des Misstrauens gegenüber
dem Bundeskanzler richtet sich nach dem Grundgesetz. Dieses
konstruktive Misstrauensvotum wird auf Antrag von mindestens vier
Mitgliedern des Bundestages durchgeführt. Im Antrag sind ihre Namen
zu benennen. Es ist ein Nachfolger zu benennen. Der Präsident
prüft, ob dieser den Anforderungen des Grundgesetzes gerecht wird.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
20</strong></p>
<p><strong>Abweichungen
von den Vorschriften und Änderung dieser Geschäftsordnung</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Abweichungen von den Vorschriften
dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages
beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem
nicht entgegenstehen. Es findet keine Aussprache statt. Die
Abstimmung dauert vierundzwanzig Stunden.</p>
<p>(2) Die Geschäftsordnung kann mit
2/3-Mehrheit geändert werden.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
21</strong></p>
<p><strong>Auslegung
dieser Geschäftsordnung</strong></p>
<p><br></p>
<p>Während einer Sitzung des Bundestages
auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung
entscheidet der Präsident für den Einzelfall.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
22</strong></p>
<p><strong>Inkraft-
und Außerkrafttreten</strong></p>
<p><br></p>
<p>Diese Geschäftsordnung gilt nach
Beschluss vom Deutschen Bundestag und gilt bis zum Ende der
Legislaturperiode.</p>
 
 
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[[Kategorie:Geschäftsordnung]]

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