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<p> (1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):</p>
<p>(a) Gesetzentwürfe,</p>
<p>(b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),</p>
<p>(e) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung oder</p>
<p>(f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.</p>
<p>(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):</p>
<p>(a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,</p>
<p>(b) Änderungsanträge,</p>
<p>(c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.</p>
<p>(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.</p>
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