Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB)

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Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB)
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Strafrecht
Erlassen am 12. Januar 2021
Inkrafttreten am 12. Januar 2021


Das Einundsechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB) dient der Änderung des Strafgesetzbuches und der Aufhebung des entsprechenden § 219a, welcher das Werben für den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe stellte.

Im Wortlaut

Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB)


Vom 12. Januar 2021



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches


Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) wird wie folgt geändert:


1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 219a wie folgt gefasst: „§ 219a (weggefallen)“.

2. In § 218b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „219a oder“ gestrichen.

3. § 219a wird aufgehoben.


Artikel 2

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.[/legend]