Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB)
Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB) | |
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Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Strafrecht |
Erlassen am | 12. Januar 2021 |
Inkrafttreten am | 12. Januar 2021 |
Das Einundsechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB) dient der Änderung des Strafgesetzbuches und der Aufhebung des entsprechenden § 219a, welcher das Werben für den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe stellte.
Im Wortlaut
Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB)
Vom 12. Januar 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 219a wie folgt gefasst: „§ 219a (weggefallen)“.
2. In § 218b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „219a oder“ gestrichen.
3. § 219a wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.[/legend]