Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Abkürzung EGStGB
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Strafrecht
Erlassen am 2. März 1974
Inkrafttreten am 1. Januar 1975
Letzte Änderung durch Art. 2 Zweiundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
Inkrafttreten der letzten Änderung 2. Mai 2021


Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (kurz EGStGB), in Deutschland enthält im ersten Teil die Abgrenzung landesrechtlicher und bundesrechtlicher Strafvorschriften, die sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ergibt. Diese Konkretisierung belässt den Ländern die Möglichkeit, Strafvorschriften mit geringfügigen Rechtsfolgen zu erlassen.

Der folgende Teil Art. 5–9 EGStGB enthält Vorschriften zu Ordnungs- und Zwangsmitteln. Es stellt klar, dass diese Maßnahmen nicht den Charakter von Kriminalstrafen haben. Diese Vorschriften gelten im Übrigen nicht allein für das Strafverfahren, sondern für die gesamte Rechtsordnung (vgl. „Bundes- und Landesrecht“ in Art. 5 EGStGB). Ergänzende Regelungen und Verordnungsermächtigungen finden sich in den Vorschriften der Art. 293 - 297 EGStGB.

Die übrigen Vorschriften sind weitgehend normgenetisch als Änderungs- und Übergangsvorschriften zu klassifizieren.

Im Wortlaut

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Zitiervorschlag: "Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2021 geändert worden ist"


Novellierungen

Gültig

Voller Titel Kurztitel Datum des Inkrafttretens Antragssteller Kommentar
Zweiundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches 2. Mai 2021 SDP Aufhebung der Verjährungsfrist für Sexualstraftaten (vgl. Art. 316j)