Dreiundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Verbot von Konversionsverfahren)

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Dreiundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Verbot von Konversionsverfahren)
Kurztitel Dreiundsechzigstes Strafrechtsänderungsgesetz
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Strafrecht
Erlassen am 7. März 2021
Inkrafttreten am 7. März 2021


Das Dreiundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Verbot von Konversionsverfahren) sieht das Verbot von sog. Konversionsverfahren vor.

Im Wortlaut



Dreiundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Verbot von Konversionsverfahren)

(Dreiundsechzigstes Strafrechtsänderungsgesetz)



Vom 07. März 2021



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches



Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



1. § 184h wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird eine Nr. 3 angefügt und wie folgt gefasst:

"3. Konversionsverfahren

pseudotherapeutischen Maßnahmen, die das Ziel einer Veränderung, Umpolung oder Unterdrückung der eigenen sexuellen oder geschlechtlichen Identität haben."

2. Nach § 184k wird ein § 184l angefügt und wie folgt gefasst:



"§ 184l

Konversionsverfahren



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben eine Konversionstherapie durchführt oder
  2. bei Personen eine Konversionstherapie durchführt, die sich nicht in freier Entscheidung für die Durchführung dieser Therapie entschlossen haben.

(2) Fürsorge- und Erziehungsberechtigte, die ihre Schutzbefohlenen zu Konversionstherapien oder Maßnahmen mit dem selben Ziel nötigen, werden nach Maßgabe des § 171 bestraft.

(3) Wer Konversionstherapien oder Maßnahmen mit dem selben Ziel bewirbt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft."





Artikel 2

Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft in Kraft.