Cannabis-Legalisierungs-Gesetz

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Cannabis-Legalisierungs-Gesetz
Abkürzung CannLG
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Betäubungsmittelrecht
Erlassen am 09.04.2021
Inkrafttreten am 1. Mai 2021


Das Cannabis-Legalisierungs-Gesetz (kurz CannLG) sieht die Legalisierung des Cannabiskonsums, unter Beachtung des Jugend- und Verbraucherschutzes sowie der Suchtprävention vor.

Im Wortlaut


Cannabis-Legalisierungs-Gesetz

(CannLG)



Vom 09.04.2021


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen



§ 1

Zielbestimmung


Ziel dieses Gesetzes ist es, Volljährigen einen rechtmäßigen Zugang zu Cannabis als Genussmittel zu ermöglichen. Zugleich dient das Gesetz dem Jugend- und Verbraucherschutz sowie der Suchtprävention.


§ 2
Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Cannabis, insbesondere Besitz, Anbau, Verarbeitung, Transport, Einzelhandel, Großhandel, Import und Export von Cannabis. Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Sicherung des Anbaus von Nutzhanf gegen Missbrauch.

(2) Dem Regelungsbereich dieses Gesetzes unterliegt nicht Cannabis, das zur medizinischen Verwendung bestimmt ist. Die Vorschriften über den Anbau und dessen Überwachung sind jedoch unabhängig von einer geplanten späteren medizinischen Verwendung anwendbar.

(3) Dieses Gesetz regelt ferner nicht die Zulassung von Sorten und den Saatgutverkehr im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes.


§ 3
Begriffsbestimmungen


(1) Cannabis im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Gegenstände und Produkte:

1. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis,

2. das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Haschisch),

3. das extrahierte Öl (Haschischöl) und sonstige Konzentrate und Extrakte und

4. cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel wenn sie einen Gehalt von mehr als 0,2 Prozent THC haben oder, im Falle von Samen und nicht geernteten Pflanzen, wenn sie nach ihren biologischen Eigenschaften einen solchen THC-Gehalt in weiteren Entwicklungsstadien regelmäßig haben können.

(2) Nutzhanf sind die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Gegenstände, wenn sie die in Absatz 1 für den THC-Gehalt genannten Anforderungen unterschreiten. Hiervon abweichend gilt als Nutzhanf auch Cannabis, das als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet wird.

(3) THC ist Tetrahydrocannabinol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere), insbesondere das in der Cannabispflanze natürlich vorkommende Isomer mit den Bezeichnungen (-)-trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol oder Dronabinol.

(4) Cannabinoide sind eine natürliche, für die Hanfpflanze charakteristische Wirkstoffgruppe.

(5) CBD ist Cannabidiol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere), das natürlich in der Cannabispflanze vorkommt.

(6) Jahresernte ist die Summe aller Ernten von maximal drei Cannabispflanzen innerhalb eines Jahres.

(7) Hanf ist die Bezeichnung für die Pflanzengattung Cannabis.

(8) Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück oder Gebäude, das in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist.

(9) Cannabisfachgeschäfte sind Einzelhandelsgeschäfte, die Cannabis zu Genusszwecken an Verbraucher veräußern. Dies gilt auch für Hofläden.

(10) Cannabishandel umfasst Cannabisfachgeschäfte, Cannabisgroßhandel sowie Unternehmen, die Cannabis einführen, ausführen, transportieren oder verarbeiten.

(11) Im Sinne dieses Gesetzes sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind und Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.

(12) Verkaufspersonal sind alle im Cannabisfachgeschäft tätigen Personen mit direktem oder indirektem Kundenkontakt.

(13) Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Cannabis zu fördern. Unter den Begriff der Werbung fallen auch Produktplatzierungen und Sponsoring soweit sie der Förderung des Absatzes von Cannabis dienen.

(14) Versandhandel betreibt, wer Cannabis aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatperson gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen und deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.


§ 4
Jugendschutz


Cannabis darf Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.


§ 5
Recht zum privaten Besitz und zum Anbau von Cannabis



(1) Volljährigen ist der Besitz von bis zu 30 g Cannabis erlaubt.

(2) Der Anbau von bis zu drei weiblichen, blühenden Cannabispflanzen für den persönlichen oder gemeinschaftlichen Eigenbedarf im Bereich des befriedeten Besitztums des oder der Anbauenden ist erlaubt. In diesem Bereich ist auch das Aufbewahren einer Jahresernte von bis zu drei Pflanzen oberhalb der in Absatz 1 genannten Grenze zulässig.

(3) Anbau und Aufbewahrung müssen so erfolgen, dass das Ziel des § 4 nicht gefährdet wird. Der Besitz ist entsprechend zu sichern.

(4) Oberhalb der durch Absatz 1 und 2 definierten Grenzen ist der Besitz von Cannabis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur rechtmäßig, wenn und soweit er durch Gesetz zugelassen wird.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. nähere Anforderungen an das befriedete Besitztum zu stellen,

2. Vorgaben für den Anbau und die Aufbewahrung von Cannabis zu machen und

3. die in Absatz 1 genannte Menge und die in Absatz 2 genannte Pflanzenzahl zu erhöhen, soweit die Erhöhung Kinder, Jugendliche und Verbraucher nicht gefährdet.



§ 6
Schutz vor Passivrauchen in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln



(1) Wird Cannabis in Reinform oder in einer Mischung mit Tabak oder als Bestandteil von Tabakprodukten geraucht, gelten die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.

(2) Das Inhalieren von Cannabis durch Erhitzungs- oder Verdampfungsgeräte, die keinen Verbrennungsvorgang mit Rauchentstehung herbeiführen, fällt nicht unter die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.


§ 7
Gentechnisch veränderter Hanf und Cannabis Handel,


Anbau und Import von gentechnisch verändertem Hanf und Cannabis ist verboten.


§ 8
Verkauf von Cannabis


(1) Cannabis darf nur von Cannabisfachgeschäften an Verbraucher verkauft werden. Es dürfen maximal 30 Gramm Cannabis je Einkauf abgegeben werden. Die unentgeltliche Abgabe von Cannabis an Verbraucher durch Cannabisfachgeschäfte ist verboten.

(2) Der Verkauf von Cannabis an Privatpersonen im Wege des Versandhandels ist nicht erlaubt.


§ 9
Kennzeichnung, Warnhinweise und Packungsbeilage


(1) Cannabis, das zum Verkauf an Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf einem Etikett deutlich lesbar angegeben ist:
1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Anbauers,
2. das Land des Anbaus,
3. das Gewicht in Gramm,
4. das Datum der Ernte,
5. die Sorte,
6. das Mindesthaltbarkeitsdatum,
7. das Verzeichnis der sonstigen Zutaten,
8. der Prozentwert von
a) THC und
b) mindestens einem weiteren Cannabinoid, in der Regel Cannabidiol (CBD) oder, wenn ein anderes Cannabinoid für die Wirkung bedeutsamer ist, das bedeutsamere Cannabinoid.

(2) Auf der Verpackung sind folgende Warnhinweise anzubringen:
1. als Text: „Der Konsum von Cannabis kann zu einer Abhängigkeit und weiteren gesundheitlichen Problemen führen. Kinder und Jugendliche können durch den Gebrauch von Cannabis in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Wenden Sie sich bei Problemen an Ihren Arzt oder die nächste Drogenberatungsstelle.“,
2. als Text: „Nur für Erwachsene. Für Kinder und Jugendliche unzugänglich aufbewahren.“,
3. als Text: „Nehmen Sie unter Einfluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil.“ und
4. eine Warnung vor dem Konsum von Cannabis während Schwangerschaft und Stillzeit in Form eines Piktogramms in der Mindestgröße von vier Quadratzentimetern.


(3) Cannabis darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die die Überschrift „Gebrauchsinformation“ trägt sowie folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge allgemein verständlich in deutscher Sprache und in gut lesbarer Schrift enthalten muss:

1. eine Aufzählung von Informationen, die vor dem Cannabiskonsum bekannt sein müssen:
a) Gegenanzeigen,
b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung,
c) Wechselwirkungen mit Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des Cannabis beeinflussen können,
d) folgende Warnungen und Informationen:
aa) „Konsumieren Sie Cannabis gemeinsam mit Medikamenten nur nach Rücksprache mit Ihrem Arzt oder Apotheker.“,
bb) „Schwangeren und Stillenden wird nachdrücklich vom Cannabiskonsum abgeraten.“,
cc) „Der Konsum von Cannabis kann die Konzentrationsfähigkeit, das Urteilsvermögen und die Koordination beeinträchtigen. Bedienen Sie daher keine Maschinen und nehmen Sie unter dem Einfluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil.“
2. die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen Anleitungen über
a) Dosierung,
b) Art der Anwendung und Wirkungsdauer,
c) Hinweise für den Fall der Überdosierung,
d) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen zur Klärung der Anwendung das Verkaufspersonal in den Cannabisfachgeschäften zu befragen,
e) Empfehlungen zum tabakfreien und oralen Konsum sowie zu verbrennungsfreien Konsumformen,
3. eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Cannabis eintreten können sowie bei Nebenwirkungen zu ergreifende Gegenmaßnahmen, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis erforderlich ist,
4. das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage.

(4) Cannabis darf in Cannabisfachgeschäften nur in Behältnissen mit einem Verschluss oder einer sonstigen Sicherheitsvorkehrung abgegeben werden.

(5) Die Gestaltung der Warnhinweise, Packungsbeilage und Piktogramme nach Absatz 2 und 3 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit als Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt.


§ 10
Verbraucherschutz


(1) Es ist verboten, Cannabis in den Verkehr zu bringen,
1. wenn es nicht nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft ist,
2. wenn es mit Stoffen verunreinigt ist, die geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder Zusatzstoffe enthält, die nicht deutlich gekennzeichnet sind,
3. wenn es mit Tabak oder Tabakprodukten vermischt wurde,
4. wenn es mit Alkohol vermischt oder in Alkohol aufgelöst wurde,
5. wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;
6. wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei Cannabis nicht angewendet werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.


(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Cannabis beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b) das Inverkehrbringen von Cannabis zu verbieten, für dessen Ausgangsstoffe Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel verwendet worden sind,
c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Cannabis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken;



Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Cannabis im Sinne von § 3 des Cannabiskontrollgesetzes. Das Bundesministerium für Gesundheit ist verpflichtet, die Anlagen I bis III zur Klarstellung der Regelung nach Satz 1 durch Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit Wirkung spätestens bis zum Inkrafttreten des Cannabiskontrollgesetzes anzupassen.“

2. In § 19 werden die Absätze 2a und 3 aufgehoben.

3. § 24a wird aufgehoben.



Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes



Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), da durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) zuletzt geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. Dem § 24a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ordnungswidrig handelt auch, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl im Blutserum eine Konzentration von 5,0 ng/ml oder mehr aktives Delta-9 Tetrahydrocannabinol (aktives THC) gemessen wurde.“

2. In der Anlage (zu § 24a) werden die Wörter „Cannabis“ und „Tetrahydrocannabinol (THC)“ gestrichen.



Artikel 4

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 01. Mai 2021 in Kraft.