Beschluss 3 BvE 1/20
Das Oberste Gericht machte in seinem Beschluss 3 BvE 1/20 vom 09.06.2020 bekannt, dass das Verfahren eingestellt wurde.
Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller nach seinem Ausscheiden aus dem Bundestag seine Anträge zurückgenommen habe. Das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sei damit weggefallen. Ferner bestehe kein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens.
Verfahrensbeteiligte
Antragsteller | Antragsgegner |
---|---|
Karl Alois von Königsegg | 1. Deutscher Bundestag 2. Bundestagspräsident Paul von Habeck |
Prozessbevollmächtigte | |
Engelhardt von Anhalt | Robert L. Weiss |
Urteil des Obersten Gerichtes
OBERSTES GERICHT
– 3 BvE 1/20 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
„dass der Antragsteller durch die Zurückweisung der am 30.05.2020 beantragten Anfragen in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13, 14 GO BT verletzt ist.“
Antragsteller: Karl Alois von Königsegg
- Bevollmächtigter: Engelhardt von Anhalt
Antragsgegner:
- Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages Paul von Habeck - Bundestagspräsident Paul von Habeck
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
hat das Oberste Gericht – Dritter Senat – durch
Präsident Müller,
und Vizepräsident Baumann
am 9. Juni 2020 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
G r ü n d e :
A.
Der Antragsteller macht mit seiner Organklage die Verletzung seines parlamentarischen Fragerechts durch Zurückweisung zweier Anfragen an die Bundesregierung durch den Antragsgegner geltend. Er war bis zum 7. Juni 2020 Mitglied des 1. Deutschen Bundestages.
B.
Bei dem Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 20 OGG handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. BVerfGE 126, 55 <67 f.>; 129, 356 <375>; 134, 141 <194 Rn. 160>; stRspr). Der Antragsteller hat seine Anträge zurückgenommen, nachdem er aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden ist. Damit ist in den beiden Verfahren auch das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 <33>; 67, 100 <127>; 68, 1 <77>; 119, 302 <307 f.>) weggefallen. Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung der Verfahren besteht nicht, so dass dahinstehen kann, ob der Senat andernfalls die Verfahren trotz des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers fortsetzen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 <300>; 83, 175 <181>; 87, 207 <209>).