1. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

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1. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Kurztitel 1. Änderung Schulgesetz NRW
Abkürzung 1. Änderung SchulG
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Nordrhein-Westfalen
Rechtsmaterie Schulrecht
Erlassen am 27.12.2020
Inkrafttreten am 29.01.2022


Das 1. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (kurz 1. Änderung Schulgesetz NRW), auch 1. Änderung SchulG, ändert das Schulgesetz NRW. Der neue Paragraph regelt digitale Lernmittel, die an strengen Regeln für den Schutz persönlicher Daten gekoppelt sind. Außerdem wird mit der Änderung eine (Video)überwachung von Schülern verboten.

Im Wortlaut

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Änderung Schulgesetz NRW - Änderung SchulG)
vom 06.12.2020


Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes NRW

Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005, das zuletzt durch Gesetz vom 23.09.2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 30 wird ein neuer Paragraph §30a eingeführt, der wie folgt gefasst wird:

"§ 30a - Digitale Lernmittel

(1) Digitale Lernmittel sind Softwares wie Betriebssysteme und Programme, die zur Unterstützung des Unterrichts beziehungsweise zur Ermöglichung des digitalen Unterrichts, beispielweise durch Notizprogramme oder Quizprogramme, dienen und eine längere Zeit von Schülerinnen und Schülern genutzt werden.

(2) Digitale Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie 1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen, 2. einen offenen Quellcode haben, 3. die sensiblen Schülerdaten bestmöglich schützen, 4. die sensiblen Schülerdaten nicht an außereuropäische Server weiterleiten, bei welchen nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere Regierungen, Organisationen oder sonstige Unbefugte Zugriff auf diese haben, 5. den Unterrichtsvorgaben entsprechen, 6. den Schülerinnen und Schülern individuelle Lernwege und selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern, 7. dem Stand der Wissenschaft entsprechen, 8. kein diskriminierendes Verhalten fördern.

(3) Digitale Lernmittel dürfen an Schulen grundsätzlich nur eingesetzt werden, wenn sie zugelassen sind. Davon kann abgewichen werden, wenn die zuständigen Datenschutzbeauftragten oder -behörden sowie der Schulträger oder die Schulleitung sowie die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schülern einer Abweichung zustimmen. Über die Einführung von digitalen Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz. Von Absatz 2 Punkt 2 kann bei der Zulassung abgewichen werden, wenn es keine einsetzbare offene sowie dem Unterricht und seinen Anforderungen angemessene Software gibt.

(4) Digitale Lernmittel für den Religionsunterricht werden zusätzlich im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft zugelassen.

(5) Das Ministerium regelt das Zulassungsverfahren.

(6) Ausnahmen bei Absatz 2 Punkt 2 und 4 sind möglich, wenn entsprechende Software bereits für den Unterricht erworben wurde. Auch wenn bereits erworbene Hardware die Einhaltung der Punkte erschwert oder einen unzumutbaren Aufwand verursachen würde, ist eine Ausnahme möglich. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden neu erworbene Softwares und Hardwares nicht mehr als Ausnahmen gezählt."


2. § 120 Absatz 5 wird neu gefasst:

"(5) Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern verarbeiten, sofern nicht mehr Daten als nötig verarbeitet werden. Die Schule muss immer Klarheit über die Menge der verarbeiteten Daten sowie die Notwendigkeit der Verarbeitung haben und sicherstellen, dass die Verarbeitung sorgsam und sicher protokolliert wird."


3. In § 122 wird ein Absatz 5 eingefügt:

"(5) Jegliche Videoüberwachung und jegliche Überwachung der Konzentration, der Arbeitseffizienz, der Arbeitsqualität und des sonstigen Verhaltens durch künstliche Intelligenz oder Softwares ist verboten."


Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 29.01.2022 in Kraft. § 30a Absatz 6 tritt am 01.01.2031 außer Kraft.