S. 2 – State Cannabis Commerce Act
S. 2 | |
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Voller Titel | State Cannabis Commerce Act |
Eingebracht im | 2nd United States Congress |
Eingebracht am | 14. Febraur 2021 |
Eingebracht von | Sen. Reynold |
Weitere Antragsteller | Sen. MacArthur, Sen. Ryan |
Fachgebiet | Commerce |
Der State Cannabis Commerce Act, langer Titel "Bill, um die Einmischung von Bundesbehörden in die Marihuana-Politik von Bundesstaaten zu verhindern.", ist ein Gesetzentwurf, der im Senat während des 2. Kongresses eingebracht wurde.
Inhaltsverzeichnis
Tracker and Actions
Tracker
Introduced | Passed Senate | House | To President | Became Law |
Actions
Datum | Action | Antragssteller | Ort der Action | Link |
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14.02.2021 | Introduced | Sen. Reynold | Senate | |
15.02.2021 | Measure laid before the Senate by unanimous consent | Sen. Ryan | Senate | |
16.02.2021 | Ryan-Admendment agreed to by unanimous consent | Sen. Ryan | Senate | |
20.02.2021 | Passed Senate by Yea-Nay Vote: 4 - 0. | Senate | https://election-day.de/forum/index.php?thread/199-s-2-state-cannabis-commerce-act/ | |
20.02.2021 | Received in the House | House | ||
20.02.2021 | Held at the desk | House |
Text
Ursprüngliche Fassung
Be it enacted by the Senate and the House of Representatives of the United Staes of America in Congress assembled,
SECTION 1. SHORT TITLE.
Dieses Gesetz soll als "State Cannabis Commerce Act" zitieren.
SECTION 2. STATES MARIJUANA POLICY.
(a) DEFINITIONS. – In diesem Gesetz:
(1) FEDERAL AGENCY. – Der Begriff "Bundesbehörde" ist im Sinne des Begriffs "Behörde" in Abschnitt 551 des Titel 5, U.S.C. zu verstehen.
(2) MARIJUANA. – Der Begriff "Marihuana" ist im Sinne des Begriffs "Marihuana" in Abschnitt 102 des Controlled Substances Act (21 U.S.C. 802) zu verstehen.
(3) STATE. – Der Begriff "Staat" ist einschließlich aller Bundesstaaten, dem District of Columbia, jedem Territorium und Besitzung der Vereinigten Staaten von Amerika zu verstehen.
(b) PROHIBITIONS. – Keine Geldmittel autorisiert oder zugewiesen durch Bundesrecht, und keine Treuhänderfonds autorisiert oder zugewiesen durch Bundesrecht, sollten aufgewendet werden um zu verhindern, dass ein Staat Gesetze implementiert, die
(1) die Nutzung, Verbreitung, der Besitz oder die Kultivierung von Marihuana auf nicht Bundeseigenem-Boden des Staates erlaubt; oder
(2) die Beförderung von Marihuana über die Grenzen des Bundesstaates erlaubt, wenn –
(A) Der Staat von dem das Marihuana befördert wird ein in (1) beschriebenes Gesetz hat; und
(B) Die involvierten Staaten beide einen solchen Transport autorisiert haben zwischen den Staaten.
Senat Fassung
Be it enacted by the Senate and the House of Representatives of the United Staes of America in Congress assembled,
SECTION 1. SHORT TITLE.
Dieses Gesetz soll als "State Cannabis Commerce Act" zitieren.
SECTION 2. STATES MARIJUANA POLICY.
(a) DEFINITIONS. – In diesem Gesetz:
(1) FEDERAL AGENCY. – Der Begriff "Bundesbehörde" ist im Sinne des Begriffs "Behörde" in Abschnitt 551 des Titel 5, U.S.C. zu verstehen.
(2) MARIJUANA. – Der Begriff "Marihuana" ist im Sinne des Begriffs "Marihuana" in Abschnitt 102 des Controlled Substances Act (21 U.S.C. 802) zu verstehen.
(3) STATE. – Der Begriff "Staat" ist einschließlich aller Bundesstaaten, dem District of Columbia, jedem Territorium und Besitzung der Vereinigten Staaten von Amerika zu verstehen.
(b) PROHIBITIONS. – Keine Geldmittel autorisiert oder zugewiesen durch Bundesrecht, und keine Treuhänderfonds autorisiert oder zugewiesen durch Bundesrecht, sollten aufgewendet werden um zu verhindern, dass ein Staat Gesetze implementiert, die
(1) die Nutzung, Verbreitung, der Besitz oder die Kultivierung von Marihuana auf nicht Bundeseigenem-Boden des Staates erlaubt; oder
(2) die Beförderung von Marihuana über die Grenzen des Bundesstaates erlaubt, wenn –
(A) Der Staat von dem das Marihuana befördert wird ein in (1) beschriebenes Gesetz hat; und
(B) Die involvierten Staaten beide einen solchen Transport autorisiert haben zwischen den Staaten.
SECTION 3. ÄNDERUNG DES CONTROLLED SUBSTANCES ACT
(a) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung des Controlled Substances Act (21 U.S.C. 801 et seq.) hat der Attorney General spätestens 60 Tage nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine endgültige Verfügung zu erlassen, die Marihuana in jeglicher Form aus allen Verzeichnissen gemäß Abschnitt 202(c) dieses Gesetzes (21 U.S.C. 812(c)) streicht.
(b) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung des Controlled Substances Act soll keine Vorschrift so ausgelegt werden, dass eine Strafbarkeit auf Grund des Besitzes, Verkaufs, der Einfuhr, Ausfuhr oder des Konsums von Marihuana oder tetrahydrocannabinolhaltigen Produkten besteht.