Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes
Version vom 5. Februar 2021, 22:59 Uhr von Dr. Arno Wiedmann (Diskussion | Beiträge)
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes | |
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Art | Landesgesetz |
Geltungsbereich | Bayern |
Rechtsmaterie | Kulturrecht |
Erlassen am | 05.02.2021 |
Inkrafttreten am | 05.02.2021 |
Das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes sieht die Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und die Erhöhung der Geldbußen bei unerlaubter Beseitigung oder Veränderung von Denkmälern und Bodendenkmälern vor.
Im Wortlaut
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes
§ 1
In Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 255 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird das Wort „zweihundertfünfzigtausend“ durch die Wörter „fünf Millionen“ ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am mit seiner Verkündung in Kraft.