Gesetz zur Senkung des Wahlalters
Gesetz zur Senkung des Wahlalters | |
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Art | Landesgesetz |
Geltungsbereich | Bayern |
Rechtsmaterie | Staats- und Verfassungsrecht |
Erlassen am | 29.03.2021 |
Inkrafttreten am | 29.03.2021 |
Das Gesetz zur Senkung des Wahlalters sieht die Senkung des Wahlalters in Bayern vor.
Im Wortlaut
Gesetz zur Senkung des Wahlalters
vom 2 9 . 0 3 . 2 0 2 1
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Änderung der Bayerischen Verfassung
In Art. 7 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Landeswahlgesetzes
Das Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Abs.1 Nr. 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt;
2. Art. 22 Satz 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
"1Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat."
Artikel 3
Änderung des Gemeinde- und Landeswahlkreisgesetzes
In Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.