Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages: Unterschied zwischen den Versionen

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== Im Wortlaut ==  
 
== Im Wortlaut ==  
 
<p class="text-center"><span style="color:#000000;"><span style="color:#000000;"><strong><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;">Geschäftsordnung
 
<p class="text-center"><span style="color:#000000;"><span style="color:#000000;"><strong><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;">Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages</span></span></strong></span></span><span style="color:#000000;"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"></span></span></strong></span></p>
+
    des dritten Deutschen Bundestages</span></span></strong></span></span><span style="color:#000000;"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"></span></span></strong></span></p>
<p class="text-center"><strong><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;"><span style="color:#000000;">für
+
  <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;">I. Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters</span></span></p>
die erste Wahlperiode</span></span></span></strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>1.
 
Teil</strong></p>
 
<p><strong>Präsidium
 
und Ältestenrates des Bundestages</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
1</strong></p>
 
<p><strong>Wahl
 
des Präsidiums</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Der Bundestag wählt aus seinen
 
Reihen den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der
 
Wahlperiode. Sie bilden das Präsidium des Bundestages.</p>
 
<p>(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der
 
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im
 
ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten
 
Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann
 
keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, genügt
 
in einem dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen
 
Stimmen.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
2</strong></p>
 
<p><strong>Aufgaben
 
des Präsidenten</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Der Präsident vertritt den Bundestag
 
und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des
 
Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Debatten,
 
Abstimmungen und sonstige Sitzungen gerecht und unparteiisch und
 
wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen
 
Ausschüssen.</p>
 
<p>(2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht
 
und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages
 
unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Der
 
Präsident kann im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung,
 
Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung erlassen.</p>
 
<p>(3) Die Ausübung und Wahrnehmung der
 
Rechte und Pflichten des Präsidiums obliegen dem Präsidenten als
 
verantwortliche und ausführende Person. Im Einvernehmen mit seinem
 
Stellvertreter kann der Präsident seine Aufgaben oder Teile seiner
 
Aufgaben auf den Stellvertreter übertragen. Diese Übertragung gilt
 
nur, wenn sie befristet ausgesprochen wurde.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
3</strong></p>
 
<p><strong>Ordnungsmittel
 
des Präsidenten</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Der Präsident kann den Redner, der
 
vom Sitzungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen (Sachruf). Er
 
kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde
 
des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen
 
(Ordnungsruf). Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den
 
nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.</p>
 
<p>(2) Ist ein Redner während einer Rede
 
dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten
 
Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung
 
hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen
 
und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben
 
Sitzungsgegenstand nicht wieder erteilen.</p>
 
<p>(3) Wegen gröblicher Verletzung der
 
Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein
 
Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen
 
ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum
 
Schluss der Sitzung muss der Präsident bekanntgeben, für wie viele
 
Tage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des
 
Bundestages kann bis zu fünf Tage ausgeschlossen werden. Seine
 
Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen bleibt in jedem Falle gewährt.</p>
 
<p>(4) Gegen den Ordnungsruf und den
 
Sitzungsausschluss kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis
 
zum nächsten Tag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der
 
Einspruch ist auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Er
 
entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende
 
Wirkung.</p>
 
<p>(5) Wenn im Bundestag störende Unruhe
 
entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann
 
der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder
 
aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den
 
Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur
 
Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident ein.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
4</strong></p>
 
<p><strong>Verhinderung
 
und Abwahl der Präsidiumsmitglieder</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Ist der Präsident verhindert,
 
vertritt ihn sein Stellvertreter. Auf diesen gehen die Amtsrechte
 
und Amtspflichten bis zum Ende der Verhinderung des Präsidenten
 
über.</p>
 
<p>(2) Ein Präsidiumsmitglied ist
 
verhindert, wenn es seit 24 Stunden nicht in der Öffentlichkeit
 
wahrgenommen wurde oder zu eröffnende Debatten, Abstimmungen oder
 
sonstige Sitzungen seit 24 Stunden nicht eröffnet hat.</p>
 
<p>(3) Auf Antrag von mindestens vier
 
Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum
 
gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine
 
Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige
 
Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
 
des Bundestages erhält.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>2.
 
Teil</strong></p>
 
<p><strong>Mitglieder
 
und Fraktionen des Bundestages</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
5</strong></p>
 
<p><strong>Rechte
 
und Pflichten von Mitgliedern</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt
 
bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung
 
und seinem Gewissen.</p>
 
<p>(2) Die nach vierzehn Tagen eintretende
 
Inaktivität, die Niederlegung und der Tod eines Mitglieds führt
 
zur Vakanz des betroffenen Bundestagssitzes. Er wird ipso iure mit
 
der nächsten Person ohne Bundestagsmandat besetzt, die sich auf
 
derselben Wahlliste befindet, von der der betroffene Bundestagssitz
 
besetzt worden war. Der Präsident stellt die Besetzung fest.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
6</strong></p>
 
<p><strong>Bildung
 
von Fraktionen</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von
 
Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen
 
Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer
 
Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen
 
sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen,
 
bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.</p>
 
<p>(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre
 
Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind
 
dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Änderung einer oder
 
mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich
 
mitzuteilen.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>3.
 
Teil</strong></p>
 
<p><strong>Anträge,
 
Gegenanträge und Änderungsanträge</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
7</strong></p>
 
<p><strong>Anträge</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Mitglieder des Bundestages sowie die
 
Fraktionen haben das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen
 
Bereich zu stellen.</p>
 
<p>(2) Das Bundestagspräsidium kann
 
Richtlinien zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist
 
ermächtigt, Anträge in Gestaltung, Titel, Kurztitel und
 
Gesetzesabkürzung zu verändern, um eine Einheitlichkeit
 
herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des
 
Antragsinhalts nicht verletzt wird.</p>
 
<p>(3) Eine Veränderung des Antrages
 
während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt,
 
wenn die Debattendauer nicht überschritten ist. Sie muss dem
 
Präsidenten angezeigt werden. Ausgenommen sind Vorlagen des
 
Bundesrates.</p>
 
<p>(4) Der Antragsteller kann seinen Antrag
 
innerhalb der Debattendauer jederzeit zurückziehen.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
8</strong></p>
 
<p><strong>Gegenanträge</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Für das Stellen sowie die
 
Zurückweisung eines Gegenantrages finden die Vorschriften über
 
Anträge entsprechende Anwendung.</p>
 
<p>(2) Der Präsident hat die Abstimmung des
 
zuerst gestellten Antrages und des Gegenantrages gleichzeitig
 
einzuleiten und abzuhalten. Dafür kann der Präsident die
 
Abstimmung des zuerst gestellten Antrages gleichen Themas verzögern.</p>
 
<p>(3) Über die gegeneinander gestellten
 
Anträge wird gemeinsam abgestimmt.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
9</strong></p>
 
<p><strong>Änderungsanträge</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Für das Stellen sowie die
 
Zurückweisung eines Änderungsantrages ohne Zustimmung des
 
Antragstellers finden die Vorschriften über Anträge entsprechende
 
Anwendung. Ein Änderungsantrag muss als solcher bezeichnet werden.</p>
 
<p>(2) Ist ein Änderungsantrag gestellt
 
worden, wird die laufende Debatte unterbrochen, um ohne Aussprache
 
über den Änderungsantrag abzustimmen. Die Vorschriften über
 
Abstimmungen finden mit der Voraussetzung Anwendung, dass die
 
Abstimmung über den Änderungsantrag zwei Tage dauert.</p>
 
<p>(3) Ist ein Änderungsantrag angenommen
 
worden, findet seine Beratung in der Debatte des ursprünglichen
 
Antrages statt. Die verbleibende Debattendauer der ursprünglichen
 
Debatte wird übernommen.</p>
 
<p>(4) Hat der Bundestag einem
 
Änderungsantrag zugestimmt, so findet das Recht des ursprünglichen
 
Antragstellers aus § 7 (3) für die Änderung und mit ihr
 
zusammenhängende Teile des Antrages keine Anwendung. Weiter findet
 
das Recht des ursprünglichen Antragstellers aus § 7 (4) nach
 
Zustimmung des Bundestages zum Änderungsantrag keine Anwendung.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>4.
 
Teil</strong></p>
 
<p><strong>Sitzungen
 
des Bundestages</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
10</strong></p>
 
<p><strong>Allgemeine
 
Vorschriften</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Die Sitzungen des Bundestages sind
 
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 Absatz 1 des
 
Grundgesetzes ausgeschlossen werden.</p>
 
<p>(2) Der Präsident eröffnet, leitet und
 
schließt die Sitzungen. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder
 
im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann
 
jederzeit beschlossen werden.</p>
 
<p>(3) Durch die Forderung von mindestens
 
zwei Mitgliedern des Bundestages beschließt der Bundestag die
 
Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
11</strong></p>
 
<p><strong>Debatten</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Ein Mitglied des Bundestages darf
 
sich jederzeit zur Sache äußern. Die Reihenfolge der Redner wird
 
nicht vorbestimmt. Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem
 
Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Die Redner
 
sprechen von den dafür bestimmten Saalmikrofonen oder vom
 
Rednerpult aus. Die Länge eines Redebeitrages darf nicht begrenzt
 
werden.</p>
 
<p>(2) Debatten dauern regulär drei Tage.
 
Sie sind auf Ersuchen des Antragstellers oder eines Mitglieds des
 
Bundestages innerhalb der regulären Debattendauer auf sechs Tage zu
 
verlängern. Satz 2 gilt nicht, sofern die reguläre Debattendauer in
 
der Kalenderwoche einer Bundestagswahl endet.</p>
 
<p>(3) Besteht kein weiterer
 
Aussprachebedarf, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem
 
Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der
 
Voraussetzung beendet werden, dass der Antragsteller alle Fragen des
 
Plenums beantwortet hat und sich mindestens sechs Mitglieder des
 
Bundestages für eine sofortige Abstimmung aussprechen.</p>
 
<p>(4) Es kann innerhalb der regulären
 
Debattendauer jederzeit die Überweisung des Debattengegenstandes in
 
einen Ausschuss beschlossen werden. Dafür kann ein bestehender
 
Ausschuss oder ein neuer Ausschuss angerufen werden. Der Beschluss
 
ergeht durch Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt ohne Aussprache.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
12</strong></p>
 
<p><strong>Abstimmungen
 
und Wahlen</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Abgestimmt wird mithilfe einer
 
öffentlichen Umfrage, die drei Tage dauert. Das Präsidium kann den
 
Ausgang von Abstimmungen vorzeitig feststellen, wenn ein Antrag die
 
zu seiner Verabschiedung erforderliche Mehrheit unabhängig von
 
folgenden Stimmabgaben erreicht hat, wobei die Umfrage in jedem
 
Falle bis zum Ende der regulären Abstimmungsdauer zur Teilnahme
 
offen bleiben muss.</p>
 
<p>(2) Gewählt wird mithilfe einer geheimen
 
Umfrage, die drei Tage dauert. Das Präsidium kann die Wahl einer
 
Person vorzeitig feststellen, wenn sie die dazu erforderliche
 
Mehrheit unabhängig von folgenden Stimmabgaben erreicht hat, wobei
 
die Umfrage in jedem Falle bis zum Ende des regulären Wahlendes zur
 
Teilnahme offen bleiben muss.</p>
 
<p>(3) Soweit nicht das Grundgesetz, ein
 
Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften
 
enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit, wobei Enthaltungen
 
nicht gewertet werden. Stimmengleichheit verneint die Frage.</p>
 
<p>(4) Wird durch das Grundgesetz, ein
 
Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder
 
eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der
 
Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen
 
Mehrheit vorliegt.</p>
 
<p>(5) Auf Antrag einer Fraktion kann eine
 
geheime Abstimmung mit dem geheimen Abstimmungstool durchgeführt
 
werden.</p>
 
<p>(6)  Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die                Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.</p>   
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
13</strong></p>
 
<p><strong>Kleine
 
Anfragen</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Kleine Anfragen richten sich an einen
 
Bundesminister oder den Bundeskanzler. Mit ihnen kann von der
 
Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche
 
verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen, wobei
 
sie keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten
 
dürfen. Eine kurze Begründung kann angefügt werden.</p>
 
<p>(2) Der Präsident fordert das betroffene
 
Mitglied der Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei
 
Tagen schriftlich zu beantworten. Es kann diese Frist im
 
Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere drei Tage verlängern.</p>
 
<p>(3) Im Falle der nicht fristgerechten
 
Beantwortung erfolgt eine öffentliche Rüge durch den Präsidenten.
 
Der Bundeskanzler und gegebenenfalls der betreffende Minister werden
 
von ihm zeitgleich dazu aufgefordert, vor dem Plenum eine Erklärung
 
zu dem Sachverhalt abzugeben.</p>
 
<p>(4) Nachfragen an die anwesenden
 
Bundesminister, die innerhalb der Frist durch Mitglieder des
 
Bundestages gestellt werden, sind zulässig. Nachfragen dürfen
 
keinen weiteren Themenbereich umfassen.</p>
 
<p>(5) Der Fragesteller hat die Möglichkeit,
 
für Nachfragen eine Fristverlängerung zu beantragen</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
14</strong></p>
 
<p><strong>Große
 
Anfragen</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Große Anfragen richten sich an
 
mehrere Bundesminister oder die Bundesregierung im Ganzen. Sie sind
 
dem Präsidenten einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefasst
 
sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.</p>
 
<p>(2) Der Präsident fordert die
 
betroffenen Bundesminister oder die Bundesregierung als Ganzes über
 
das Bundeskanzleramt dazu auf, die Fragen innerhalb von fünf Tagen
 
zu beantworten und dazu vor dem Bundestag zu erscheinen. Er kann die
 
Frist im Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere zwei Tage
 
verlängern. Nachfragen an die anwesenden Bundesminister, die
 
innerhalb der Frist durch Mitglieder des Bundestages gestellt
 
werden, sind zulässig. Nachfragen dürfen keinen weiteren
 
Themenbereich umfassen.</p>
 
<p>(3) Im Falle der nicht fristgerechten
 
Beantwortung erfolgt eine öffentliche Rüge durch den Präsidenten.
 
Der Bundeskanzler und der betreffende Minister werden von ihm
 
zeitgleich dazu aufgefordert, vor dem Plenum eine Erklärung zu dem
 
Sachverhalt abzugeben.</p>
 
<p>(4) Der Fragesteller hat die Möglichkeit,
 
für Nachfragen eine Fristverlängerung zu beantragen</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
15</strong></p>
 
<p><strong>Aktuelle
 
Stunden</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Eine Aktuelle Stunde ist eine
 
Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem
 
aktuellen Interesse. Ihre Einleitung und Ausgestaltung richtet sich
 
nach den Vorschriften für Debatten.</p>
 
<p>(2) Der Präsident ist verpflichtet, eine
 
Aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen
 
eine Einrichtung sprechen. Weist der Präsident den Wunsch zur
 
Einleitung einer Aktuellen Stunde ab, muss er dies begründen.</p>
 
<p>(3) Aktuelle Stunden dauern drei Tage.
 
Sie können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines
 
Mitglieds des Bundestages während der regulären Aussprachedauer
 
auf sechs Tage verlängert werden.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>5.
 
Teil</strong></p>
 
<p><strong>Ausschüsse
 
des Bundestages</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
16</strong></p>
 
<p><strong>Allgemeine
 
Bestimmungen</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Jedes Mitglied des Bundestages darf
 
in mehreren Ausschüssen Mitglied sein. Fraktionen mit mindestens
 
drei Mitgliedern können bis zu zwei Vertreter je Ausschuss
 
entsenden. Andere Fraktionen können einen Vertreter je Ausschuss
 
entsenden.</p>
 
<p>(2) Sitzungen von Ausschüssen werden
 
unter der Leitung des Präsidenten oder seines Stellvertreters
 
einberufen. Im Einvernehmen mit dem Präsidium kann davon abweichend
 
ein anderer Vorsitzender gewählt werden.</p>
 
<p>(3) Ausschüsse sind zu baldiger
 
Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
17</strong></p>
 
<p><strong>Ständige
 
Ausschüsse</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Ausschüsse, deren Einsetzung durch
 
das Grundgesetz oder Bundesgesetze vorgeschrieben werden, sind
 
Ständige Ausschüsse. Ihre Einsetzung und das Verfahren richten
 
sich nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn,
 
dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen
 
Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.</p>
 
<p>(2) Eine Sitzung eines Ständigen
 
Ausschusses wird auf Antrag einer Fraktion oder eines Mitglieds des
 
Bundestages tatsächlich einberufen. Die Bestimmungen für Anträge
 
finden Anwendung.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
18</strong></p>
 
<p><strong>Sonderausschüsse</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Zur Vorbereitung der Verhandlungen
 
und Abgabe von Beschlussempfehlungen setzt der Bundestag
 
Sonderausschüsse für einzelne Angelegenheiten ein.</p>
 
<p>(2) Ein Sonderausschuss kann auf Antrag
 
einer Fraktion oder eines Mitglieds des Bundestages eingerichtet
 
werden, wobei die Bestimmungen über Anträge entsprechend
 
angewendet werden. Der Sonderausschuss konstituiert sich, indem
 
innerhalb einer Frist von sieben Tagen mindestens zwei Abgeordnete
 
ihre Teilnahme bestätigt haben.</p>
 
<p>(3) Ein Sonderausschuss wird nach
 
Erfüllung seiner Aufgaben durch den Präsidenten aufgelöst. Ist
 
die Sitzung des Ausschusses seit mehr als sieben Tagen unbesucht, so
 
liegt die Auflösung im Ermessen des Präsidenten. Sonderausschüsse
 
werden spätestens unmittelbar vor Ende der Wahlperiode aufgelöst.
 
Ist der Ausschuss aufgelöst, hat der Vorsitzende des Ausschusses das
 
Plenum über dessen Ergebnisse in Kenntnis zu setzen. Dies kann
 
schriftlich erfolgen.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>6.
 
Teil</strong></p>
 
<p><strong>Klarstellungen
 
und Schlussbestimmungen</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
19</strong></p>
 
<p><strong>Konstruktives
 
Misstrauensvotum</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>Das Aussprechen des Misstrauens gegenüber
 
dem Bundeskanzler richtet sich nach dem Grundgesetz. Dieses
 
konstruktive Misstrauensvotum wird auf Antrag von mindestens vier
 
Mitgliedern des Bundestages durchgeführt. Im Antrag sind ihre Namen
 
zu benennen. Es ist ein Nachfolger zu benennen. Der Präsident
 
prüft, ob dieser den Anforderungen des Grundgesetzes gerecht wird.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
20</strong></p>
 
<p><strong>Abweichungen
 
von den Vorschriften und Änderung dieser Geschäftsordnung</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>(1) Abweichungen von den Vorschriften
 
dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit
 
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages
 
beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem
 
nicht entgegenstehen. Es findet keine Aussprache statt. Die
 
Abstimmung dauert vierundzwanzig Stunden.</p>
 
<p>(2) Die Geschäftsordnung kann mit
 
2/3-Mehrheit geändert werden.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
21</strong></p>
 
<p><strong>Auslegung
 
dieser Geschäftsordnung</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>Während einer Sitzung des Bundestages
 
auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung
 
entscheidet der Präsident für den Einzelfall.</p>
 
<p><br></p>
 
<p><br></p>
 
<p><strong>§
 
22</strong></p>
 
<p><strong>Inkraft-
 
und Außerkrafttreten</strong></p>
 
<p><br></p>
 
<p>Diese Geschäftsordnung gilt nach
 
Beschluss vom Deutschen Bundestag und gilt bis zum Ende der
 
Legislaturperiode.</p>
 
  
 +
 +
 +
 +
 +
<b>§ 1 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter</b>
 +
 +
 +
 +
<p>(1) Der Bundestag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.</p>
 +
<p>(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.
 +
Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.</p>
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<p>(3) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.</p>
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<span style="color:#000000;"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"></span></span></strong></span></p>
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  <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;">II. Wahl des Bundeskanzlers</span></span></p>
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<b><p>§2 Wahl des Bundeskanzlers</p></b>
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<p>Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt durch eine geheime Wahl. Wird der Vorgeschlagene nicht im ersten Wahlgang gewählt ist vor jedem weiterem Wahlgang eine dreitägige Kandidaturphase abzuhalten. Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind durch eine Fraktion einzubringen. Die Wahl kann durch Zustimmung aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.</p>
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<span style="color:#000000;"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"></span></span></strong></span></p>
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  <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;">III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat</span></span></p>
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<p><b>§3 Präsidium</b></p>
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<p>Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.</p>
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<p><b>§ 4 Ältestenrat</b></p>
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<p>(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter sowie einem weiteren von den Fraktionen beim Präsidium zu benennendem Mitglied jeder Fraktion. Das Mitglied kann jederzeit ausgetauscht werden. Dies ist dem Präsidium anzuzeigen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion es verlangt.</p>
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<p>(2) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbei. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan.</p>
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<p>(3) Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind.</p>
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<p><b>§ 5 Aufgaben des Präsidenten</b></p>
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<p>(1) Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.</p>
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<p>(2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.</p>
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<p>(3) Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter.</p>
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<span style="color:#000000;"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"></span></span></strong></span></p>
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  <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;">IV. Fraktionen</span></span></p>
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<p><b>§ 6 Bildung der Fraktionen</b></p>
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<p>(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.</p>
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<p>(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.</p>
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<span style="color:#000000;"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"></span></span></strong></span></p>
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  <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;">V. Die Mitglieder des Bundestages</span></span></p>
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<p><b>§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages</b></p>
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<p>(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.</p>
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<p>(2) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Bundestages teilzunehmen.</p>
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<span style="color:#000000;"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"></span></span></strong></span></p>
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  <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;">VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen</span></span></p>
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<p><b>§ 8 Öffentlichkeit</b></p>
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<p>Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.</p>
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<p><b>§ 9 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung</b></p>
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<p>(1) Jedes Mitglied des Bundestages kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.</p>
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<p>(2) Jedes Mitglied des Bundestages kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.</p>
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<p><b>§ 10 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung</b></p>
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<p>(1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.</p>
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<p>(2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.</p>
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<p><b>§ 11 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages</b></p>
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<p>(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Bundestages ausschließen. Der Präsident muss bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.</p>
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<p>(2) Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Bundestag äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.</p>
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<p><b>§ 12 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen</b></p>
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<p>Gegen den Ordnungsruf (§ 10) und den Sitzungsausschluss (§ 11) kann das betroffene Mitglied des Bundestages innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Bundestag entscheidet hierüber ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.</p>
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<p><b>§ 13 Unterbrechung der Sitzung</b></p>
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<p>Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von maximal 5 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden.</p>
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<p><b>§ 14 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung</b></p>
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<p>Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.</p>
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<p><b>§ 15 Recht auf jederzeitiges Gehör</b></p>
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<p>Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.</p>
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<b><p>§ 16 Debatten</p></b>
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<p>(1) Über in § 24 Abs. 1 genannte Vorlagen berät der Bundestag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.</p>
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<p>(2) Debatten dauern 72 Stunden.</p>
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<p>(3) Auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.</p>
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<p>(4) Auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren Ende in die letzte Sitzungswoche fällt ist unzulässig, wenn der Präsident nicht feststellt, dass diese aufgrund des Umfangs des Beratungsgegenstandes erforderlich ist.</p>
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<p>(5) Redebedarf besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag veröffentlicht wurde.</p>
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<p><b>§ 17 Abstimmungen; Wahlen</b></p>
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<p>(1) Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.</p>
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<p>(2) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Bundestages oder einer Fraktion kann der Bundestag von der namentlichen Abstimmung abweichen.</p>
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<p>(3) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.</p>
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<p>(4) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, daß die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.</p>
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<p>(5) Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.</p>
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<p>(6) Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.</p>
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<p><b>§ 18 Beschlussfähigkeit</b></p>
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<p>Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte seiner Mitglieder abgestimmt haben. Stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung oder Wahl nach den Vorschriften des § 17 zu wiederholen.</p>
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<span style="color:#000000;"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"></span></span></strong></span></p>
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  <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;">VII. Ausschüsse</span></span></p>
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<p><b>§ 19 Einsetzung von Ausschüssen</b></p>
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<p>(1) Der Bundestag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion durch Beschluss des Bundestages.</p>
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<p>(2) Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.</p>
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<p><b>§ 20 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender</b></p>
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<p>(1) Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.</p>
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<p>(2) Die Ausschüsse bestimmen in Absprache mit dem Ältestenrat ihren Vorsitzenden. Kommt es zu keiner Einigung im Einklang, findet eine geheime Wahl statt.</p>
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<p><b>§ 21 Aufgaben der Ausschüsse</b></p>
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<p>Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Bundestag vorlegen.</p>
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<p><b>§ 22 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen</b></p>
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<p>Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Bundesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlängern.</p>
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<p><b>§ 23 Auflösung</b></p>
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<p>Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn</p>
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<p>1. der Ausschuss dies beschließt,</p>
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<p>2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder</p>
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<p>3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.</p>
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<p>Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.</p>
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<span style="color:#000000;"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"></span></span></strong></span></p>
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  <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;">VIII. Vorlagen und ihre Behandlung</span></span></p>
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<p><b>§ 24 Vorlagen</b></p>
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<p> Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):</p>
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<p>(a) Gesetzentwürfe,</p>
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<p>(b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),</p>
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<p>(c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,</p>
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<p>(d) Anträge,</p>
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<p>(e) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung oder</p>
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<p>(f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.</p>
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<p>Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):</p>
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<p>(a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,</p>
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<p>(b) Änderungsanträge,</p>
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<p>(c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.</p>
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<p>Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.</p>
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<p><b>§ 25 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages</b></p>
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<p>(1) Vorlagen können von Mitgliedern des Bundestages beim Präsidium eingereicht werden.</p>
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<p>(2) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.</p>
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<p><b>§ 26 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss</b></p>
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<p>(1) Über Vorlagen im Sinne des § 24 Abs. 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.</p>
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<p>(2) Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Bundestag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss ist in der letzten Sitzungswoche des Bundestages unzulässig. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.</p>
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<p><b>§ 27 Änderungsanträge</b></p>
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<p>(1) Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.</p>
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<p>(2) Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Bundestag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.</p>
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<p><b>§ 28 Gegenanträge</b></p>
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<p>(1) Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.</p>
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<p>(2) Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 16 Abs. 2 so lange zu verlängern.</p>
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<p>(3) Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 16 Abs. 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.</p>
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<p><b>§ 29 Vermittlungsausschuss</b></p>
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<p>(1) Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).</p>
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<p>(2) Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so wird hierüber ohne Aussprache abgestimmt.</p>
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<p>(3) Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben.</p>
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<p><b>§ 30 Einspruch des Bundesrates</b></p>
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<p>Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.</p>
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<p><b>§ 31 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler</b></p>
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<p>(1) Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von vier Mitgliedern des Bundestages oder zwei Fraktionen einzubringen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unzulässig.</p>
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<p>(2) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.</p>
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<p>(3) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.</p>
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<p><b>§ 32 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers</b></p>
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<p>(1) Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Abs. 2 des Grundgesetzes.</p>
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<p>(2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann der Bundestag binnen sieben Tagen auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen gemäß § 97 Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.</p>
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<p><b>§ 33 Große Anfragen</b></p>
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<p>(1) Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 24 Abs. 1 Buchstabe e) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.</p>
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<p>(2) Große Anfragen sind durch die Bundesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.</p>
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<p>(3) Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Bundestages oder von einer Fraktion eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.</p>
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<p>(4) Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.</p>
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<p>(5) Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen.</p>
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<p><b>§ 34 Kleine Anfragen</b></p>
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<p>(1) In Kleinen Anfragen (§ 24 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Bundesregierung ist namentlich zu benennen.</p>
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<p>(2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.</p>
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<p>(3) Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 33 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.</p>
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<p>(4) § 33 Abs. 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.</p>
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<p><b>§ 35 Aktuelle Stunden</b></p>
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<p>(1) Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er nach Absprache mit dem Ältestenrat den Beratungsgegenstand für nicht zulässig hält.</p>
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<p>(2) Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie haben auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion um weitere 3 Tage verlängert zu werden.</p>
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<span style="color:#000000;"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"></span></span></strong></span></p>
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  <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;">IX. Vollzug der Beschlüsse des Bundestages</span></span></p>
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<p><b>§ 36 Übersendung beschlossener Gesetze</b></p>
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<p>Der Präsident des Bundestages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).</p>
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<span style="color:#000000;"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"></span></span></strong></span></p>
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  <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;">X. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung</span></span></p>
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<p><b>§ 37 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung</b></p>
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<p>Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.</p>
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<p><b>§ 38 Auslegung dieser Geschäftsordnung</b></p>
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<p>Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss, zwei Fraktionen oder vier Mitglieder des Bundestages können verlangen, dass die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.</p>
  
  

Version vom 27. September 2020, 12:10 Uhr

Gesetz.png
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Abkürzung GO-BT, GOBT, BTGO
Art Satzung
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Staats- und Verfassungsrecht
Erlassen am 16.09.2020 Abstimmung
Inkrafttreten am 16.09.2020
Letzte Änderung durch Abstimmung
Inkrafttreten der letzten Änderung 20.09.2020


Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (kurz GO-BT, GOBT, BTGO oder GeschOBT) wird aufgrund von Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen und regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Deutschen Bundestages.

Im Wortlaut

Geschäftsordnung des dritten Deutschen Bundestages

I. Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters



§ 1 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter


(1) Der Bundestag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten. Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.

(3) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.



II. Wahl des Bundeskanzlers



§2 Wahl des Bundeskanzlers


Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt durch eine geheime Wahl. Wird der Vorgeschlagene nicht im ersten Wahlgang gewählt ist vor jedem weiterem Wahlgang eine dreitägige Kandidaturphase abzuhalten. Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind durch eine Fraktion einzubringen. Die Wahl kann durch Zustimmung aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.



III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat



§3 Präsidium


Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.


§ 4 Ältestenrat


(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter sowie einem weiteren von den Fraktionen beim Präsidium zu benennendem Mitglied jeder Fraktion. Das Mitglied kann jederzeit ausgetauscht werden. Dies ist dem Präsidium anzuzeigen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion es verlangt.

(2) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbei. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan.

(3) Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind.


§ 5 Aufgaben des Präsidenten


(1) Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.

(3) Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter.



IV. Fraktionen



§ 6 Bildung der Fraktionen


(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.


V. Die Mitglieder des Bundestages



§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages


(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

(2) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Bundestages teilzunehmen.



VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen



§ 8 Öffentlichkeit


Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.


§ 9 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung


(1) Jedes Mitglied des Bundestages kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.

(2) Jedes Mitglied des Bundestages kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.


§ 10 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung


(1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

(2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.


§ 11 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages


(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Bundestages ausschließen. Der Präsident muss bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.

(2) Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Bundestag äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.


§ 12 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


Gegen den Ordnungsruf (§ 10) und den Sitzungsausschluss (§ 11) kann das betroffene Mitglied des Bundestages innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Bundestag entscheidet hierüber ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 13 Unterbrechung der Sitzung


Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von maximal 5 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden.


§ 14 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung


Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.


§ 15 Recht auf jederzeitiges Gehör


Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.


§ 16 Debatten


(1) Über in § 24 Abs. 1 genannte Vorlagen berät der Bundestag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.

(2) Debatten dauern 72 Stunden.

(3) Auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.

(4) Auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren Ende in die letzte Sitzungswoche fällt ist unzulässig, wenn der Präsident nicht feststellt, dass diese aufgrund des Umfangs des Beratungsgegenstandes erforderlich ist.

(5) Redebedarf besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag veröffentlicht wurde.


§ 17 Abstimmungen; Wahlen


(1) Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.

(2) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Bundestages oder einer Fraktion kann der Bundestag von der namentlichen Abstimmung abweichen.

(3) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.

(4) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, daß die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

(5) Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.

(6) Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.


§ 18 Beschlussfähigkeit


Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte seiner Mitglieder abgestimmt haben. Stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung oder Wahl nach den Vorschriften des § 17 zu wiederholen.



VII. Ausschüsse



§ 19 Einsetzung von Ausschüssen


(1) Der Bundestag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion durch Beschluss des Bundestages.

(2) Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.


§ 20 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender


(1) Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.

(2) Die Ausschüsse bestimmen in Absprache mit dem Ältestenrat ihren Vorsitzenden. Kommt es zu keiner Einigung im Einklang, findet eine geheime Wahl statt.


§ 21 Aufgaben der Ausschüsse


Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Bundestag vorlegen.


§ 22 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen


Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Bundesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlängern.


§ 23 Auflösung


Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn


1. der Ausschuss dies beschließt,

2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder

3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.


Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.



VIII. Vorlagen und ihre Behandlung



§ 24 Vorlagen


Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):

(a) Gesetzentwürfe,

(b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),

(c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,

(d) Anträge,

(e) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung oder

(f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.

Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):

(a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,

(b) Änderungsanträge,

(c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.

Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.


§ 25 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages


(1) Vorlagen können von Mitgliedern des Bundestages beim Präsidium eingereicht werden.

(2) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.


§ 26 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss


(1) Über Vorlagen im Sinne des § 24 Abs. 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.

(2) Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Bundestag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss ist in der letzten Sitzungswoche des Bundestages unzulässig. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.

§ 27 Änderungsanträge


(1) Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.

(2) Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Bundestag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


§ 28 Gegenanträge


(1) Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.

(2) Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 16 Abs. 2 so lange zu verlängern.

(3) Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 16 Abs. 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.


§ 29 Vermittlungsausschuss


(1) Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).

(2) Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so wird hierüber ohne Aussprache abgestimmt.

(3) Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben.


§ 30 Einspruch des Bundesrates


Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.


§ 31 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler


(1) Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von vier Mitgliedern des Bundestages oder zwei Fraktionen einzubringen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unzulässig.

(2) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.


§ 32 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers


(1) Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Abs. 2 des Grundgesetzes.

(2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann der Bundestag binnen sieben Tagen auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen gemäß § 97 Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.


§ 33 Große Anfragen


(1) Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 24 Abs. 1 Buchstabe e) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.

(2) Große Anfragen sind durch die Bundesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.

(3) Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Bundestages oder von einer Fraktion eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.

(4) Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.

(5) Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen.


§ 34 Kleine Anfragen


(1) In Kleinen Anfragen (§ 24 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Bundesregierung ist namentlich zu benennen.

(2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.

(3) Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 33 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) § 33 Abs. 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.


§ 35 Aktuelle Stunden


(1) Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er nach Absprache mit dem Ältestenrat den Beratungsgegenstand für nicht zulässig hält.

(2) Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie haben auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion um weitere 3 Tage verlängert zu werden.



IX. Vollzug der Beschlüsse des Bundestages



§ 36 Übersendung beschlossener Gesetze


Der Präsident des Bundestages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).



X. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung



§ 37 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung


Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.


§ 38 Auslegung dieser Geschäftsordnung


Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss, zwei Fraktionen oder vier Mitglieder des Bundestages können verlangen, dass die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.