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144 Bytes hinzugefügt ,  03:15, 23. Mär. 2021
keine Bearbeitungszusammenfassung
<p><br></p>
<p>(1) Jeder Mitspieler hat das Recht eine politische Partei zu gründen.</p>
<p>(2) (2) Die erforderliche Anzahl von Gründungsmitgliedern einschließlich des Parteigründers beträgt 10 % der Anzahl gültiger Zweitstimmen der letzten Bundestagswahl (ohne Aktivitätsstimmen, gerundet). Als Parteigründer oder Gründungsmitglied kann nur auftreten, wer parteilos ist und in den letzten zehn Wochen an keiner erfolgreichen Parteigründung mitgewirkt hat.<ref>zur Auslegung siehe [[Urteil 6 BvT 1/21]] des [[Oberstes Gericht|Obersten Gerichts]]</ref></p>
<p>(3) Die grundlegende politische Orientierung sowie die wichtigsten Ziele der Partei sind bei der Parteigründung durch den Parteigründer öffentlich vorzustellen.</p>
<p><br></p>
* [[Beschluss 3 BvT 2/20]]: Zur Auslegung des § 14 Abs. 5 vDGB
* [[Urteil 6 BvT 1/21]]: Zur Auslegung des § 6 vDGB
== Einzelnachweise ==

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