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<h4>§ 16<br> DER BUNDESTAG</h4>
<p><br></p>
<p>(1) Der Alterspräsident (meisten Tage durchgehend im Bundestag) Das bisherige Bundestagspräsidium leitet durch die Konstituierende konstituierende Sitzung und lässt in dieser ein neues Bundestagspräsidium wählen. Ist Sobald ein neuer Präsident oder ein neuer Stellvertreter gewählt übernimmt dieser die weiteren AmtshandlungenWahl angenommen haben, endet die Amtszeit des bisherigen Präsidiums und die Amtsrechte und Pflichten gehen auf das neue Präsidium über.</p> <p>Leiten weder der bisherige Bundestagspräsident noch der bisherige Bundestagsvizepräsident binnen 48 Stunden ab Veröffentlichung des vorläufigen amtlichen Endergebnis die konstituierende Sitzung ein, so fällt das Recht zur Leitung der konstituierenden Sitzung dem Alterspräsidenten (aMdB mit den meisten Tage durchgehend im Bundestag) Kommt es zu . Der bisherige Bundestagspräsident oder Bundestagsvizepräsident können nicht gleichzeitig Alterspräsident sein. In einem Gleichstand von mindestens zwei Abgeordneten bei der Zugehörigkeit zum Bundestagsolchen Falle fällt das Amt an jenes Mitglied des Bundestages, entscheiden welches die Beiträgenächstlängste Amtszeit innehat und kein Mitglied des bisherigen Präsidiums ist.</p>
<p>(2) Tritt ein Mitglied des Bundestages von seinem Mandat zurück, dann bleibt in den Fällen des § 13a Absatz 8 Nummer 1 und 2 das Mandat unbesetzt und in den Fällen Nummer 3 und 4 rückt der nächste Bewerber derjenigen Wahlliste, für die das Mitglied kandidiert hat, nach, sofern die Liste noch nicht erschöpft ist, andernfalls bleibt das Mandat unbesetzt.</p>
<p>(3) Mitglieder des Bundestages, die in einem Wahlkreis direkt gewählt wurden, verlieren ihr Mandat, wenn sie den Wahlkreis (Bundesland) wechseln.</p>

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