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<p><span style="color:#000000;"><br></span></p>
<p><span style="color:#000000;">Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.</span></p>
<p><span style="color:#000000;"></span>[/legend]<br></p><p><span style="font-size: 12pt;"><span style="color:#000000;"><br></span></span></p><p><span style="font-size: 12pt;"><span style="color:#000000;"><br></span></span></p><p><strong><span style="font-size: 12pt;"><span style="color:#000000;">Begründung</span></span></strong></p><p><span style="color:#000000;">Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sind von historischem Ausmaß. Der Arbeitsmarkt und die sozialen Sicherungssysteme sind dadurch erheblich unter Druck geraten. Mittlerweile ist zwar erkennbar, dass die Anzahl der Betriebe in Kurzarbeit, die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten sowie der Umfang des Arbeitsausfalls zurückgehen. Jedoch sind die Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten angesichts dessen, dass weder der Verlauf der Pandemie im Winterhalbjahr 2020/2021 vorhergesagt werden kann, noch der Zeitpunkt der Zulassung eines Impfstoffes bekannt ist, mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie wieder erreicht wird. Da die Regelungen der krisenbedingt erlassenen Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befristet sind, die Beschäftigung jedoch auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus schützender Maßnahmen bedarf, sollen die Regelungen der Verordnung bis zum Jahresende 2021 verlängert werden und so für die von der COVID-19-Pandemie und deren Folgewirkungen betroffenen Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Jahr 2022 bauen.<br><br></span></p><p><span style="color:#000000;">Die mit dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass die für den Bezug von Kurzarbeitergeld krisenbedingt geschaffenen Sonderregelungen nicht abrupt zum Jahresende enden, sondern gestuft auslaufen, um die bisherigen Erfolge bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden</span></p>
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